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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Rechtsfolgenirrtum

Begriff

Das BGB erfasst Irrtümer über den Inhalt eines Rechtsgeschäfts (nämlich über dessen Rechtsfolgen) insbesondere in § 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum) sowie § 120 BGB (Übermittlungsfehler).

Das gilt unabhängig davon, ob sich der vom Gewollten abweichende Inhalt aus der Auslegung des Erklärten gem. §§ 133, 157 BGB oder aus sonst heteronomem Recht – etwa als Gesetzesirrtum – ergibt.

Vertiefung

Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts ist nichts anderes als die sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen. Rechtsgeschäfte erzeugen genauso „Recht“ wie der Erlass etwa des BGB selbst.

Dabei erklärt Privatautonomienur einen Teil dieses Inhalts eines Rechtsgeschäfts. Dieser ergibt sich erst aus einer sehr aufwändigen und ausgeklügelten vertraglichen Kompetenzverteilung.

Konkret setzen auch Gesetzgeber wie die Rechtsprechung, aber selbst ganze Verkehrskreise (über Sitte, Übung und Brauch), solche Inhalte oft heteronom.

Fallgruppen

§§ 119 Abs. 1, 120 BGB

Die wichtigsten Fallgruppen dieses Irrtums bilden – jeweils in § 119 Abs. 1 BGB erfasst – der Inhaltsirrtum und der Erklärungsirrtum sowie der von § 120 BGB geregelte Übermittlungsfehler.

Lediglich einen Spezialfall des Inhaltsirrtums bildet der Irrtum über gesetzlich angeordnete Inhalte eines Rechtsgeschäfts.

Aufrechterhaltung trotz Irrtums

Bisweilen lässt sich das Rechtsgeschäft aufrechterhalten, obwohl mindestens eine Seite einem Rechtsfolgenirrtum unterliegt. Hierzu gehören insbesondere die falsa demonstratio, der erkannte Irrtum sowie das Festhalten am Gewollten.

Abgrenzung: fehlendes Erklärungsbewusstsein ein­schließlich § 118 BGB

Demgegenüber irrt der Erklärende bei einem fehlenden Erklärungsbewusstsein, darunter im Spezialfall des § 118 BGB („Scherz“), nicht über den genauen Inhalt, sondern bereits über das Ob einer rechtlichen Bindung.

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