Rechtsfolgenirrtum
Begriff
Das BGB erfasst Irrtümer über den Inhalt eines Rechtsgeschäfts (nämlich über dessen Rechtsfolgen) insbesondere in
Das gilt unabhängig davon, ob sich der vom Gewollten abweichende Inhalt aus der Auslegung des Erklärten gem.
Vertiefung
Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts ist nichts anderes als die sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen. Rechtsgeschäfte erzeugen genauso „Recht“ wie der Erlass etwa des BGB selbst.
Dabei erklärt Privatautonomienur einen Teil dieses Inhalts eines Rechtsgeschäfts. Dieser ergibt sich erst aus einer sehr aufwändigen und ausgeklügelten vertraglichen Kompetenzverteilung.
Konkret setzen auch Gesetzgeber wie die Rechtsprechung, aber selbst ganze Verkehrskreise (über Sitte, Übung und Brauch), solche Inhalte oft heteronom.
Fallgruppen
§§ 119 Abs. 1, 120 BGB
Die wichtigsten Fallgruppen dieses Irrtums bilden – jeweils in
Lediglich einen Spezialfall des Inhaltsirrtums bildet der Irrtum über gesetzlich angeordnete Inhalte eines Rechtsgeschäfts.
Aufrechterhaltung trotz Irrtums
Bisweilen lässt sich das Rechtsgeschäft aufrechterhalten, obwohl mindestens eine Seite einem Rechtsfolgenirrtum unterliegt. Hierzu gehören insbesondere die falsa demonstratio, der erkannte Irrtum sowie das Festhalten am Gewollten.
Abgrenzung: fehlendes Erklärungsbewusstsein einschließlich § 118 BGB
Demgegenüber irrt der Erklärende bei einem fehlenden Erklärungsbewusstsein, darunter im Spezialfall des