StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Erkannter Irrtum (Vertiefung)

Siehe auch allgemein zum erkannten Irrtum sowie den vertragstheoretischen Hintergrund zum erkannten Irrtum.

Geltung des Willens bei gelungener Verständigung

Sofern die Parteien selbst am besten wissen, ob und mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft ihre Interessen verwirklicht, sollten diese selbst darüber entscheiden – es greift die Privatautonomie.

Gelingt diese Verständigung, ignoriert das Recht dann sogar einen davon abweichenden äußeren Erklärungsinhalt. Beispiele bilden etwa das Scheingeschäft gem. § 117 BGB oder die falsa demonstratio.

Erfolgreiche Verständigung auch hier

Nicht viel anders verhält es sich beim hier interessierenden, erkannten Irrtum. Zwar will der den Irrtum Erkennende etwas anderes als der Irrende – und er kann sogar auf den ihn unterstützenden äußeren Erklärungsinhalt verweisen. Doch weiß er sowohl, dass die Gegenseite irrt, als auch, was diese tatsächlich möchte.

Hier kann das Recht guten Gewissens die Geltung des vom Irrenden Gewollten anordnen: Der Erkennende kann dann immer noch darüber entscheiden, ob er das für sich akzeptiert oder aber den Irrtum aufklärt und seine Annahme verweigert.

Auch hier wird also – getreu dem willenstheoretischen Grundanliegen des BGB – keiner Seite gegen ihren Willen ein Rechtsgeschäft aufgezwungen.

Exkurs: fahrlässiges Nichterkennen eines Irrtums

Selbst bei einem bloß fahrlässigen Nichterkennen des Irrtums gilt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) das vom Irrenden Gewollte: Denn auch ein verständiger Empfänger hat den tatsächlichen Willen des Erklärenden anhand aller ihm verfügbarer Anhaltspunkte zu erforschen.

Aber was ist mit § 122 Abs. 2 BGB?

Wenn aber sowohl beim erkannten Irrtum als auch sogar beim fahrlässig nicht erkannten Irrtum weithin Einigkeit darüber besteht, dass das irrtümlich Gewollte gilt – und nicht das nach außen hin Erklärte –, stellt sich eine unangenehme Frage: Wozu ist dann eigentlich noch § 122 Abs. 2 BGB gut? Was soll diese Vorschrift noch?

So richtig kann das niemand beantworten. Die wohl ehrlichste Antwort ist, dass es dem Gesetzgeber nicht klar war, dass es auf diesen Absatz fast nie ankommen wird.

Immerhin mag man auf die Situationen verweisen, dass die Kenntnis (bzw. fahrlässige Unkenntnis) erst nach Wirksamwerden der Willenserklärung eintritt oder der Irrtum eine Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB betrifft.

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