StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Erkannter Irrtum (Vertragstheorie)

Siehe auch allgemein zum erkannten Irrtum sowie die Vertiefung zum erkannten Irrtum.

Willenstheorie

Jedenfalls bei präziser Prüfung fällt es der Willenstheorie schwer, die das für einen erkannten Irrtum nahezu unstreitig anerkannte Ergebnis (es gilt das vom Irrenden Gewollte) zu begründen: Denn sie lässt nicht bloße Kenntnis einer fremden Vorstellung genügen, sondern verlangt einen (übereinstimmenden) Willen. Das leuchtet auch ein, schließlich können andere Menschen alles Mögliche wollen, und mag man selbst davon wissen, ohne dass hieraus gleich die eigene Bindung folgen sollte.

Beim erkannten Irrtum wollten die Parteien jedoch nicht das Gleiche: Im ersten Beispiel etwa will die eine Seite einen Kaufvertrag (erklärt aber aus Versehen „mieten“) und wollte und will die andere Seite den Mietvertrag.

Erklärungstheorie

Indem die Erklärungstheorie allein auf das objektiv Erklärte abstellt, kann sie nicht erklären, wieso das Recht denjenigen Vertragsinhalt gelten lässt, der vom Irrenden gewollt war und vom Vertragsgegner als gewollt erkannt wurde.

Umgekehrt bleibt ebenso unbegründet, warum nicht das Erklärte gelten soll, obwohl eine objektiv übereinstimmende Erklärung vorliegt.

Parteiinteresse

Nach der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip bildet das Rechtsgeschäft ein „bloßes“ Instrument zur Verwirklichung der Parteiinteressen: Wille wie Erklärung der Parteien sind nicht Selbstzweck, sondern dienen dazu, vorrangig die Parteien selbst über Ob und Inhalt ihrer Bindung entscheiden zu lassen (Privatautonomie).

Wie bereits bei der Vertiefung zum erkannten Irrtum illustriert, gelingt diese Verständigung bei einem erkannten Irrtum und kann das Recht damit guten Gewissens deren Wirksamkeit anordnen: Denn dann kann der den Irrtum Erkennende immer noch darüber entscheiden, ob er schweigt (Geltung des Gewollten) oder den Irrenden aufklärt.

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