Falsa demonstratio (Vertragstheorie)
Die Fallgruppe der „falsa demonstratio“ ist ein schönes Beispiel dafür, wie konkrete Fälle – an die man gar nicht gedacht haben mag, die aber dann tatsächlich geschehen – dazu beitragen, die Vor- und Nachteile einzelner Theorien zu verstehen. Schließlich muss eine Theorie vorrangig Eines leisten, nämlich die Rechtsrealität beschreiben.
Willenstheorie
Da die Willenstheorie allein auf den – wie immer subjektiv-psychologisch zu verstehenden – übereinstimmenden Parteiwillen abstellt, ist es für sie selbstverständlich, dass das beiderseits Gewollte auch dann gilt, wenn die objektive Erklärung davon abweicht.
Erklärungstheorie
Scheitern
Die Erklärungstheorien scheitern daran, die falsa demonstratio zu erklären. Schließlich soll es nach ihnen nicht auf das Gewollte, sondern auf das nach außen hin Erklärte ankommen. Viele ihrer Vertreter nehmen diese Niederlage „sportlich“ und verweisen dafür auf manche Schwäche der Willenstheorie.
Ausflüchte
Sehr viel weniger überzeugend sind demgegenüber zahlreiche hier angebotene ad hoc-Argumente und sonstige Ausflüchte. Sie sind jedoch sehr lehrreich dafür, wie unsauber oder schlicht unseriös in der Wissenschaft oft argumentiert wird, sobald sich die eigene Ansicht nicht mit der Rechtsrealität verträgt.
Beispiele
Ob nun der spontane Verweis auf einen „tatsächlichen“, „wirklichen“, „natürlichen“ oder „inneren“ Konsens bzw. Willen oder eine auf spezielle „Bedeutung“, ein gesondertes „Verständnis“, die „Umstände des Falls“ oder die Notwendigkeit einer Auslegung (um wirklich nur einige wenige Beispiele aus der Diskussion zu nennen…): „Haakjöringsköd“ bedeutet nun einmal Haifisch- und nicht Walfischfleisch. Damit ist im Fall zwar Walfischfleisch gewollt, aber Haifischfleisch erklärt.
Parteiinteresse
Stellt man etwa mit der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip auf die Parteiinteressen ab, erklärt auch das den Vorrang des Parteiwillens: Haben sich die Parteien wie hier übereinstimmend und mit Blick auf das Wollen irrtumsfrei einen Vertragsinhalt überlegt, trifft dieses Wollen regelmäßig am besten, was deren Ziele größtmöglich verwirklicht. Es greift das Subsidiaritätsprinzip (Privatautonomie).