StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Falsa demonstratio non nocet

Siehe auch den vertragstheoretischen Hintergrund zur falsa demonstratio sowie die Fallgruppe des erkannten Irrtums.

Begriff

Bei der sogenannten falsa demonstratio wollen die Parteien das Gleiche, erklären jedoch irrtümlich einen davon abweichenden, objektiven Erklärungsinhalt. Hier gilt das übereinstimmend Gewollte und nicht das nach außen hin Erklärte.

Es setzt sich also der Wille durch und nicht das Erklärte. Auch die §§ 118 ff. BGB greifen nicht. Bei Formvorgaben beachte allerdings die sogenannte Andeutungstheorie.

Beispiele

„Haakjöringsköd“

K kauft von V ca. 214 Fass norwegischen „Haakjöringsköd“. Doch glauben beide, dass dieses Wort „Walfischfleisch“ bedeutet, während „Haakjöringsköd“ tatsächlich für weniger wertvolles Haifischfleisch steht (nach RGZ 99, 147, 148).

Falsche Niederschrift mündlicher Verhandlungen

Nach aufwändigen, monatelangen Verhandlungen sind K und V endlich „durch“, der Vertrag kann unterzeichnet werden! Daher übersendet K dem V das von ihm bereits unterschriebene Vertragsdokument mit dem letzten Stand – glauben beide. Tatsächlich hat sich K versehentlich zweimal verschrieben, nämlich einmal ein „nicht“ sowie andernorts eine Null zu viel eingefügt. K und V unterschreiben.

Geltung des Gewollten

In solchen Fällen gilt das von den Parteien Gewollte, nicht nach außen hin Erklärte. Im ersten Fall schuldet der Verkäufer also Walfischfleisch und nicht Haifischfleisch, ihre gemeinsame Unkenntnis der norwegischen Sprache interessiert letztlich nicht.

Im zweiten Fall gilt wiederum das, was K und V ausverhandelt hatten und gemeinsam vereinbaren wollten, und nicht das, was K als in vermeintlicher Wiedergabe des so Gewollten niederschreibt.

Hätte K im zweiten Fall nicht nur fahrlässig, sondern bösgläubig gehandelt, so wäre zwar nicht mehr die Fallgruppe der falsa demonstratio einschlägig. Schließlich will K dann ersichtlich etwas anderes als V. Wohl aber haben wir dann einen sogenannten erkannten Irrtum, bei dem dennoch das von V gewollte (und von K als gewollt Erkannte) gilt.

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