Fallgruppen zu Billigkeitsausnahmen vom Formerfordernis
Im Laufe der Zeit haben sich einige Fallgruppen herausgebildet, um mögliche Durchbrechungen gesetzlicher Formerfordernisse zu diskutieren.
Arglistige Täuschung über Formbedürftigkeit
Beispielsfall
Das frisch in Deutschland eingereiste, der hiesigen Sprache aber noch unkundige Pärchen P möchte sich auf dem Land ein kleines Haus kaufen. Auf die Frage, ob man in Deutschland so einen Vertrag nicht staatlich bestätigen lassen müsse, erwidert Verkäufer V wider besseren Wissens, das sei nicht erforderlich, Schriftform sei völlig ausreichend. Später beruft er sich doch auf
Nichtanwendung der Formvorgabe
Täuscht eine Partei die Gegenseite vorsätzlich darüber, dass vermeintlich keine Form einzuhalten sei, verstößt es dann gegen Treu und Glauben (
Man mag dann etwa den Grundsatz des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bemühen oder darauf verweisen, dass das Recht Täuschungen missbilligt. Vgl. für das Zivilrecht etwa
Letztlich wusste der Täuschende, was er tat, und konnte sich darauf einstellen, dass er mit seinem Hinweis auf
Anspruch auf Schadensersatz
Bei vorsätzlichem Verhalten fällt es regelmäßig leicht, Schadensersatzansprüche zu begründen. So liegt hier sowohl ein Anspruch aus culpa in contrahendo
Nicht ganz klar ist es allerdings bei der tatsächlichen Würdigung der Voraussetzungen der
Einseitig verschuldete Nichtbeachtung
Rspr.: Haftung aus culpa in contrahendo
Bei zwar nicht vorsätzlichem, wohl aber fahrlässigem Verschulden der Nichteinhaltung der Form neigt die Rechtsprechung dazu, wenigstens einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo
Beispiel
In BGH NJW 1965, 812 etwa musste der einen Formfehler verschuldende Verkäufer den Käufer so in Geld entschädigen, dass er ein gleichwertiges anderes Grundstück beschaffen konnte (positive Interesse).
Einen Erfüllungsanspruch (Übereignung des formnichtig versprochenen Grundstücks) verneinte das Gericht hingegen. Näher zu dieser Frage der angemessenen Rechtsfolge allgemein bei den Billigkeitsausnahmen.
Beidseitig vorsätzliche Nichtbeachtung
Wissen beide Seiten, dass ein Rechtsgeschäft „an sich“ formbedürftig ist, und ignorieren sie dennoch diese klare rechtliche Vorgabe, sollte nur in besonderen Ausnahmefällen von der Nichtigkeitsfolge des
Das berühmteste Beispiel für eine solche mögliche Ausnahme ist der sog. Edelmannfall (RGZ 117, 121). Hier sah das Reichsgericht das Rechtsgeschäft als nichtig an. Der BGH ließ hingegen einige Jahre später in einem ähnlichen Fall die Berufung auf Treu und Glauben zu. Näher dazu die Musterlösung zum Edelmannfall.