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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Fallgruppen zu Billigkeitsausnahmen vom Formerfordernis

Im Laufe der Zeit haben sich einige Fallgruppen herausgebildet, um mögliche Durchbrechungen gesetzlicher Formerfordernisse zu diskutieren.

Arglistige Täuschung über Formbedürftigkeit

Beispielsfall

Das frisch in Deutschland eingereiste, der hiesigen Sprache aber noch unkundige Pärchen P möchte sich auf dem Land ein kleines Haus kaufen. Auf die Frage, ob man in Deutschland so einen Vertrag nicht staatlich bestätigen lassen müsse, erwidert Verkäufer V wider besseren Wissens, das sei nicht erforderlich, Schriftform sei völlig ausreichend. Später beruft er sich doch auf §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1 S. 1 BGB.

Nichtanwendung der Formvorgabe

Täuscht eine Partei die Gegenseite vorsätzlich darüber, dass vermeintlich keine Form einzuhalten sei, verstößt es dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), sich auf eine Formnichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB zu berufen.

Man mag dann etwa den Grundsatz des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bemühen oder darauf verweisen, dass das Recht Täuschungen missbilligt. Vgl. für das Zivilrecht etwa § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB; für das Strafrecht nur § 263 StGB.

Letztlich wusste der Täuschende, was er tat, und konnte sich darauf einstellen, dass er mit seinem Hinweis auf § 125 S. 1 BGB vor Gericht nicht durchkommen wird.

Anspruch auf Schadensersatz

Bei vorsätzlichem Verhalten fällt es regelmäßig leicht, Schadensersatzansprüche zu begründen. So liegt hier sowohl ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB) wegen Nichtaufklärung als auch ein solcher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nahe.

Nicht ganz klar ist es allerdings bei der tatsächlichen Würdigung der Voraussetzungen der §§ 249 ff. BGB, ob es wirklich zur notariellen Beurkundung gekommen wäre.

Einseitig verschuldete Nichtbeachtung

Rspr.: Haftung aus culpa in contrahendo

Bei zwar nicht vorsätzlichem, wohl aber fahrlässigem Verschulden der Nichteinhaltung der Form neigt die Rechtsprechung dazu, wenigstens einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB) zuzubilligen.

Beispiel

In BGH NJW 1965, 812 etwa musste der einen Formfehler verschuldende Verkäufer den Käufer so in Geld entschädigen, dass er ein gleichwertiges anderes Grundstück beschaffen konnte (positive Interesse).

Einen Erfüllungsanspruch (Übereignung des formnichtig versprochenen Grundstücks) verneinte das Gericht hingegen. Näher zu dieser Frage der angemessenen Rechtsfolge allgemein bei den Billigkeitsausnahmen.

Beidseitig vorsätzliche Nichtbeachtung

Wissen beide Seiten, dass ein Rechtsgeschäft „an sich“ formbedürftig ist, und ignorieren sie dennoch diese klare rechtliche Vorgabe, sollte nur in besonderen Ausnahmefällen von der Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB unter Berufung auf § 242 BGB abgewichen werden.

Das berühmteste Beispiel für eine solche mögliche Ausnahme ist der sog. Edelmannfall (RGZ 117, 121). Hier sah das Reichsgericht das Rechtsgeschäft als nichtig an. Der BGH ließ hingegen einige Jahre später in einem ähnlichen Fall die Berufung auf Treu und Glauben zu. Näher dazu die Musterlösung zum Edelmannfall.

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