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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Sitte, Übung und Brauch

Begriff

Mit Sitte, Übung und Brauch berücksichtigt das Zivilrecht in fremder Rechtsetzung das Verhalten und die Wertvorstellungen breiter (Verkehrs-)Kreise. Ausdrücklich geschieht dies über Vorschriften wie die §§ 242, 138 und 157 BGB oder § 346 HGB etwa anlässlich der Auslegung von Rechtsgeschäften. § 138 BGB ordnet für eine „Sittenwidrigkeit“ sogar deren Nichtigkeit an.

Kulturelles Wissen

Grundidee

Nicht nur mit Jugend und Optimismus gesegnete Studenten unterschätzen bisweilen, was für einen unglaublichen Wissensschatz die biologische wie kulturelle Evolution hervorbrachten und wie sehr wir alle – die Rechtsordnung eingeschlossen – darauf ständig zurückgreifen.

Verhaltensweisen

Das beginnt bei zahllosen Verhaltensweisen, die das menschliche Handeln typischerweise charakterisieren. Diese müssen weder ausnahmslos noch bewusst erfolgen noch von irgendwelchen Wert­vorstellungen getragen sein.

Wir bewegen uns und sprechen und bauen Dinge jeweils auf sehr spezielle Weise – und das dann zwar wiederum je nach Epoche, Land, Kultur, Situation, Interesse etc. verschieden, aber oft selbst dann typisierend beschreibbar. Diese etablierten Muster sind selten zufällig, sondern verwirklichen oft individuelle oder gesellschaftliche Anliegen.

Wertvorstellungen

Teils schreiben Individuen oder ganze Gruppen (Staat, Verkehrskreise etc.) solchen Verhaltensweisen oder Zuständen einen Wert zu: Sie sehen es also als gut oder schlecht an, je nachdem wie sich Menschen verhalten oder sich die Welt uns präsentiert.

Sprache

Die auch für das Vertragsrecht wichtigste Konvention bildet unsere Sprache. Bedeutungen ergeben sich nicht aus Einzelansichten, sondern entspringen stark kollektiven Prozessen. Deshalb bergen selbst einzelne Wörter einen oft beein­druckenden Inhaltsreichtum. Auch haben sich in täglicher Übung zahllose Begriffe und Unterscheidungen bewährt, auf denen wir ständig und meistens unbewusst aufbauen.

Recht

Ebenso verkörpern Gesetzbücher, darunter besonders das Bürgerliche Gesetzbuch mit seiner stark römisch-rechtlich geprägten Tradition, aber auch Recht­sprechungstraditionen, einen von Wissenschaft und Praxis oft mühsam erarbeiteten Erfahrungsschatz. Manche scheinbar einfache bzw. vermeintlich offensichtliche Unterscheidungen wie die nach Gegenständen, (beweglichen/unbeweglichen) Sachen und Forderungen kristallisierten sich bereits vor Jahrtausenden heraus und wurden dann bereits von römischen Jurastudenten erlernt.

Wettbewerb

Sitte, Übung und Brauch werden maßgeblich von Wettbewerb beeinflusst. Was ein Käufer als übliche Beschaffenheit erhält und wie weit ihn das seinen Zielen näherbringt, hängt auch von der jeweiligen Wettbewerbsintensität ab. Wie nicht nur jeder ehemalige DDR-Bürger bestätigen kann, macht es für das konkrete Ergebnis einen erheblichen Unterschied, ob wir in einem kommunistischen oder aber kapitalistischen Land in ein Geschäft gehen und dort „einen Fernseher“ bestellen.

Vertragliche Relevanz

Es wäre absurd, all dieses Wissen (und damit die Vorteile von Arbeitsteilung) für vertragliche Zwecke, darunter insbesondere die Kon­kretisierung des Vertragsinhalts, nicht zu nutzen – und dennoch gehen klassische Vertragstheorien wie die Willens- und Erklärungstheorien genau davon aus, vermögen sie die vertragliche Kompetenz­verteilung nicht zu erklären.

Berücksichtigt man demgegenüber die Parteiinteressen, liegt es nicht nur nahe, staatliches Handeln, eine Stellvertretung, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Werbung zu berücksichtigen, sondern auch das, was Sitte, Übung und Brauch zur vertraglichen Wertschöpfung beitragen.

Rechtsrealität

Faktisch dürfte es auch kaum ein Vertragsrecht geben, das zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht auf Sitte, Übung und Brauch zurückgreift. Im BGB tun das etwa die §§ 242 (Treu und Glauben), 138 (Sittenwidrigkeit) und 157 („objektive Auslegung“), im Handelsrecht sticht § 346 HGB hervor.

Ob es nun die allgemeine (Verkehrs-) Sitte oder die bestimmter Kreise wie etwa des Kaufmannsstands ist, ob vom Typischen, Üblichen, Normalen, Gewöhnlichen, Regelmäßigen, Konventionalen oder einem Berufsbild gesprochen wird: Wir bedienen uns andauernd dessen, was sich in einem oft sehr komplizierten Zusammenwirken vieler Menschen über einen längeren Zeitraum schrittweise herausgebildet hat.

Nicht nur manchmal gar der Preis (vgl. §§ 612, 632, 653 BGB), sondern auch die Qualität etwa einer geschuldeten Gattung (vgl. § 243 Abs. 1 BGB) oder Kaufsache (vgl. § 434 Abs. 3 BGB) bestimmt sich oft nach dem Üblichen. Wann immer man sich fragt, was eigentlich in all seinen Einzelheiten Millimeter für Millimeter geschuldet ist – eine Frage, die spätestens dann aufkommt, wenn etwas nicht wie erwartet funktioniert –, merkt man, dass nicht etwa Wille und Erklärung der Vertragsparteien die große Masse vertraglicher Inhalte ausmachen, sondern das, was für den identifizierten Gegenstand allgemein als üblich, normal, von mittlerer Art und Güte usw. gilt.

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