Schriftformklausel und vereinbarte Form
Begriff
Parteien können vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft einer Form unterliegen soll („gewillkürte Form“). Eine „Schriftformklausel“ besagt, dass Änderungen eines Vertrags der Schriftform bedürfen. Bei einer „qualifizierten“ bzw. „doppelten Schriftformklausel“ ist diese Klausel ihrerseits nur schriftlich abdingbar.
Vereinbarte Form
Siehe dazu auch die Formfunktionen. Für die Auslegung der Parteivereinbarung (
Schriftformklausel
Einfach
Eine „Schriftformklausel“ besagt, dass Änderungen eines Vertrags der Schriftform bedürfen. Allerdings ist das nach der Rechtsprechung nicht sehr beständig:
Wann immer die Parteien einen solchen Vertrag später mündlich ändern, soll darin (nicht aber unter Kaufleuten) bei verständiger Würdigung (
Das gelte selbst dann, wenn die Parteien gar nicht mehr an das Formerfordernis dachten. Praktischer Hintergrund sind wohl leidvolle Erfahrungen der Gerichte gerade mit solchen vergesslichen Parteien.
Doppelt (qualifiziert)
Die Gestaltungspraxis hat auf diese – angreifbare (näher dazu der Fall unten) – Rechtsprechung regiert und verwendet statt der einfachen nunmehr eine sog. „doppelte“ bzw. „qualifizierte“ Schriftformklausel. Nach dieser bedürfen Abbedingungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform. Diese Formulierung lässt dann auch die Rechtsprechung unberührt, mündliche Änderungen werden so also wirksam verhindert.
AGB
Gehört die Schriftformklausel zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl.