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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Schriftformklausel und vereinbarte Form

Begriff

Parteien können vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft einer Form unterliegen soll („gewillkürte Form“). Eine „Schriftformklausel“ besagt, dass Änderungen eines Vertrags der Schriftform bedürfen. Bei einer „qualifizierten“ bzw. „doppelten Schriftformklausel“ ist diese Klausel ihrerseits nur schriftlich abdingbar.

Vereinbarte Form

§ 125 S. 2 BGB verdeutlicht, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Parteien durch Rechtsgeschäft, eine Form anordnen können. Dabei entscheiden die Parteien über die Rechtsfolge und damit insbesondere darüber, ob Nichtigkeit eintreten soll oder die Form nur etwa Beweiszwecken dienen soll.

Siehe dazu auch die Formfunktionen. Für die Auslegung der Parteivereinbarung (§§ 133, 157 BGB) stellt § 125 S. 2 BGB die Vermutung auf, dass „im Zweifel“ Nichtigkeit eintreten soll.

Schriftformklausel

Einfach

Eine „Schriftformklausel“ besagt, dass Änderungen eines Vertrags der Schriftform bedürfen. Allerdings ist das nach der Rechtsprechung nicht sehr beständig:

Wann immer die Parteien einen solchen Vertrag später mündlich ändern, soll darin (nicht aber unter Kaufleuten) bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) auch eine konkludente, formfreie Außerkraftsetzung der Schriftformklausel zu sehen sein.

Das gelte selbst dann, wenn die Parteien gar nicht mehr an das Formerfordernis dachten. Praktischer Hintergrund sind wohl leidvolle Erfahrungen der Gerichte gerade mit solchen vergesslichen Parteien.

Doppelt (qualifiziert)

Die Gestaltungspraxis hat auf diese – angreifbare (näher dazu der Fall unten) – Rechtsprechung regiert und verwendet statt der einfachen nunmehr eine sog. „doppelte“ bzw. „qualifizierte“ Schriftformklausel. Nach dieser bedürfen Abbedingungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform. Diese Formulierung lässt dann auch die Rechtsprechung unberührt, mündliche Änderungen werden so also wirksam verhindert.

AGB

Gehört die Schriftformklausel zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. §§ 305 ff. BGB), gehen nach §§ 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 305b BGB mündliche Individualabreden auch dann vor, wenn die Parteien die Schriftformklausel nicht aufgehoben und auch nicht an diese gedacht haben (vgl. BGH NJW 2017, 1017, 1018 Rn. 16 ff.).

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