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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Formfunktionen

Einführung

Schon, um gegebenenfalls über die genaue Reichweite einer Formvorgabe oder deren Durchbrechungen (vgl. etwa den „Edelmannfall“) entscheiden zu können, solltest Du deren Sinn und Zweck verstehen. So kann es verschiedene Gründe haben, dass das Gesetz (oder die Parteien selbst) eine Form anordnet.

Anders formuliert erfüllen Formvorschriften verschiedene „Funktionen“ (haben erwünschte Auswirkungen). Diese werden je nach Autor unterschiedlich benannt und aufgeteilt.

Vorab: Mühelosigkeit privater Rechtsetzung

Um zu verstehen, warum das Gesetz (oder auch die Parteien) bisweilen – aber keineswegs immer – eine Form anordnet, musst Du wissen, was eigentlich dagegen spricht: Das BGB unterstützt die Parteien nach Kräften bei der Verwirklichung ihrer eigenen Ziele.

Hierzu gehört es nicht nur, umfangreiches dispositives Recht bereitzustellen, sondern auch, ihnen ein Rechtsgeschäft so unkompliziert wie möglich zu machen (Mühelosigkeit privater Rechtsetzung).

Das bedeutet, dass wenn es keine guten (getreu den Parteiinteressen) Gründe für den mit einer Form verbundenen Mehraufwand gibt, diese auch nicht verlangt werden sollten. Anders formuliert müssen die Vorteile einer Formvorgabe die Nachteile der dadurch geforderten, zusätzlichen Anstrengungen überwiegen.

Je wirtschaftlich bedeutender das Rechtsgeschäft (etwa weil ein Grundstück betroffen ist) ausfällt, desto eher lohnt ein solcher Mehraufwand.

Formfunktionen

Entscheidungsqualität

Oft unterstützt das Formerfordernis die Entscheidungsqualität. Man liest dann von der „Warnfunktion“, der „Belehrungsfunktion“ oder einem „Übereilungsschutz“.

Wer etwa ein Schriftstück unterschreiben muss (Bsp.: § 766 BGB für die Bürgschaft) oder zum Notar gehen muss (Bsp.: § 311b Abs. 1 S. 1 BGB), tätigt das Rechtsgeschäft typischerweise überlegter als bei einem rein mündlichen oder schlüssigen Vertragsschluss.

Angesichts dieser Funktion wirst Du umso eher einer Formvorgabe begegnen, je gefährlicher, komplizierter oder ungewöhnlicher das Rechtgeschäft ausfällt.

Manchmal ist mit der Form eine Aufklärung verbunden: So hat ein Notar die Parteien unabhängig und unparteiisch (§§ 14 ff. BNotO) zu belehren (§ 17 BeurkG).

Rechtssicherheit

Neben der Entscheidungsqualität dienen Formvorgaben vor allem einer besseren Rechtssicherheit: Eine Schriftform etwa erlaubt es beiden Parteien wie auch Dritten (z. B.dem Staat), auch später noch den Inhalt des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Das vermeidet nicht nur manchen Streit angesichts eines nachlassenden Gedächtnisses (Dokumentationsfunktion).

Ebenso erleichtert Schriftlichkeit einen späteren Beweis etwa vor Gericht (Beweisfunktion) oder erschwert Fälschungen. Schließlich wird oft deutlich, wann genau die Entscheidung getätigt bzw. die Willenserklärung abgegeben wurde (Abschlussfunktion). Das alles gilt auch für Rückschlüsse auf subjektive Elemente wie den Geschäftswillen (Indizfunktion).

Vertiefung

Mehrfache Zwecke

Oft erfüllt eine Formvorgabe gleich mehrere Funktionen, etwa wenn der Erblasser ein Testament nach § 2247 BGB „eigenhändig“ verfassen muss (es also von Hand auszuformulieren ist).

So wird gesichert, dass er sich des Inhalts bewusst wird (Warnfunktion) und einige Zeit für seine Entscheidung aufwendet (Übereilungsschutz). Ebenso werden die Dokumentations- und die Beweisfunktion verwirklicht sowie Fälschungen erschwert.

Widerstreitende Auswirkungen

Bisweilen muss das Recht einen Kompromiss anhand einander widerstreitender Formfunktionen treffen: So verbessert es zwar nachvertraglich die Rechtssicherheit, auf das Bestimmtheitsgebot (dazu gleich) zu pochen. Doch erschwert zu viel Text es, einen Vertragstext bei oder vor Vertragsschluss zu verstehen (Entscheidungsqualität).

Bestimmtheitsgebot

Ein gutes Beispiel für die Vielschichtigkeit mancher Formvorgabe ist das für vorformulierte Geschäftsbedingungen (AGB) geltende Bestimmtheitsgebot: Komplizierte Einzelfragen detailliert beschreiben zu müssen, zwingt den Verwender, sich vorab – durch Gerichte dann leichter überprüfbar – festzulegen.

Auch kann der Adressat konkret nach der einschlägigen Regelung suchen, sobald sich ein konkretes Problem zeigt (nachvertragliche Transparenz). Zudem mögen die Parteien gezwungen werden, sich über ihr Rechtsgeschäft mehr Gedanken zu machen.

Andererseits erschwert es solche Bestimmtheit oft, bei Vertragsschluss ein Angebot überhaupt zu verstehen (vorvertragliche Transparenz). Näher dazu beim AGB-rechtlichen Transparenzgebot.

Außerhalb des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) ist die Rechtsordnung daher überwiegend großzügig darin, was und wie detailliert die Parteien etwas festlegen müssen. Oft müssen sie sich nicht einmal über den Preis einigen, also nicht einmal alle wesentlichen Vertragsbestandteile festlegen, vgl. §§ 612, 632 BGB. Das liegt nicht nur am Anliegen einer für die Parteien möglichst mühelosen Rechtsetzung (dazu bereits oben).

Hinzu kommt, dass es dann vor allem der Staat ist, der das, was die Parteien selbst privatautonom geregelt haben, dispositiv oder zwingend ergänzt. Es droht damit kein Interessenkonflikt, allenfalls „trifft“ der Staat die Parteiinteressen weniger gut als von ihm erhofft.

Formvorgaben als zwingendes Recht

Oft erfordern es Sinn und Zweck einer Formvorschrift, sie zwingend auszugestalten. Wenn etwa § 2247 BGB vorsieht, dass ein Testament eigenhändig zu verfassen ist, würden die damit angestrebten Funktionen (dazu oben) verfehlt, könnte der Erblasser dieses Erfordernis mündlich abbedingen.

Andererseits ist das Recht bei gewillkürten Formerfordernissen weniger strikt: Nach §§ 125 S. 2, 127 Abs. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft bei einer Missachtung einer vereinbarten Form nur „im Zweifel“ nichtig. Zudem steht die Rechtsprechung einer Abbedingung vereinbarter Formvorgaben aufgeschlossen gegenüber, näher dazu bei den Schriftformklauseln.

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