Trennungsprinzip
Begriff
Trennungsprinzip meint, überhaupt zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungzu unterscheiden. So regelt das BGB etwa den lediglich versprechenden Kaufvertrag in
Versprechen versus bewirken
Das deutsche Zivilrecht unterscheidet präzise Verpflichtungsgeschäfte von den darauf basierenden Verfügungen. So ordnet das BGB bei Verpflichtungsgeschäften wie dem Kaufvertrag (vgl.
Mehrfache oder übergreifende Anordnung von Rechtsfolgen
Wann immer das Gesetz sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungen erfassen möchte, ordnet es die jeweilige Rechtsfolge mehrfach an oder wählt einen allgemeinen Begriff wie „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ oder „Vertrag“.
Bsp.: Grundstücksgeschäfte, GmbH-Anteile
Bei Grundstücksgeschäften etwa verlangt das BGB eine notarielle Beurkundung in
Bsp.: Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB
Für ausbeuterische Rechtsgeschäfte stellt
Übergreifende Tatbestandsmerkmale
Schließlich erfasst das BGB sowohl Verpflichtungsgeschäfte als auch Verfügungen, wo es allgemein auf Rechtsgeschäft, Willenserklärung oder Vertrag abstellt. Die Vorschriften des BGB AT etwa zum Irrtum, zur Form, zum Vertragsschluss, zur Stellvertretung usw. gelten also nicht nur für den Kaufvertrag nach