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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Trennungsprinzip

Begriff

Trennungsprinzip meint, überhaupt zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungzu unterscheiden. So regelt das BGB etwa den lediglich versprechenden Kaufvertrag in § 433 BGB, wohingegen erst § 929 S. 1 BGB die Übereignung beweglicher Sachen erfasst.

Versprechen versus bewirken

Das deutsche Zivilrecht unterscheidet präzise Verpflichtungsgeschäfte von den darauf basierenden Verfügungen. So ordnet das BGB bei Verpflichtungsgeschäften wie dem Kaufvertrag (vgl. § 433 BGB) immer nur an, dass sich die Parteien dazu „verpflichten“ bzw. „versprechen“, etwa Eigentum zu übertragen. Umgekehrt machen Normen wie § 873 Abs. 1 oder § 929 S. 1 BGB klar, dass es dort nur um die „Übertragung des Eigentums“ geht.

Mehrfache oder übergreifende Anordnung von Rechtsfolgen

Wann immer das Gesetz sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungen erfassen möchte, ordnet es die jeweilige Rechtsfolge mehrfach an oder wählt einen allgemeinen Begriff wie „Rechtsgeschäft“, „Willenserklärung“ oder „Vertrag“.

Bsp.: Grundstücksgeschäfte, GmbH-Anteile

Bei Grundstücksgeschäften etwa verlangt das BGB eine notarielle Beurkundung in § 311b Abs. 1 BGB für Verpflichtungen und in § 925 Abs. 1 BGB für Verfügungen. Bei GmbH-Geschäftsanteilen schreibt § 15 Abs. 4 GmbHG die notarielle Beurkundung für Verpflichtungen und in § 15 Abs. 3 GmbHG für Verfügungen vor.

Bsp.: Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB

Für ausbeuterische Rechtsgeschäfte stellt § 138 Abs. 2 BGB über die Formulierung „versprechen oder gewähren lässt“ klar, dass die dort angeordnete Nichtigkeit sowohl die Verpflichtung als auch die Verfügung erfasst.

Übergreifende Tatbestandsmerkmale

Schließlich erfasst das BGB sowohl Verpflichtungsgeschäfte als auch Verfügungen, wo es allgemein auf Rechtsgeschäft, Willenserklärung oder Vertrag abstellt. Die Vorschriften des BGB AT etwa zum Irrtum, zur Form, zum Vertragsschluss, zur Stellvertretung usw. gelten also nicht nur für den Kaufvertrag nach § 433 BGB, sondern genauso für Verfügungen nach § 929 S. 1 BGB, sind also jeweils gesondert zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung können (müssen aber nicht: vgl. die sog. Fehleridentität) dann sehr unterschiedlich ausfallen. Näher dazu beim Klausurbeispiel.

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