Vollmacht heißt die durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, vgl. die Legaldefinition des § 166 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie ist grundsätzlich formfrei und kann nach § 167 Abs. 1 BGB sowohl dem Vertreter als auch dem Dritten gegenüber erklärt werden.
Achte in einer Klausur darauf, den Begriff einer Vollmacht nicht zu verwenden, wenn es um eine gesetzliche Vertretungsmacht geht.
Anwendbarkeit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre
Damit unterliegt die Vollmacht sämtlichen Vorgaben der §§ 104 ff. BGB. Sie ist insbesondere auch anfechtbar. Beachte aber die Besonderheiten der Anfechtung einer Innenvollmacht.
Abstraktions- und Trennungsprinzip
Auch für die Vollmacht gilt das Abstraktions- und Trennungsprinzip: Sie kann etwa wirksam sein, selbst wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft (z. B. ein Auftrag gem. §§ 662 ff. BGB oder ein Arbeitsverhältnis gem. §§ 611 ff. BGB) unwirksam ist.
Innen- versus Außenvollmacht, Widerruf
Die Vollmacht kann nach § 167 Abs. 1 BGB sowohl dem Vertreter (sog. Innenvollmacht) als auch dem Dritten (sog. Außenvollmacht) gegenüber erteilt werden. Danach richtet sich gemäß § 168 BGB dann auch deren Widerruf und nach § 170 BGB deren Wirksamkeit dem Dritten gegenüber. Zur nach außen hin kundgemachten Innenvollmacht siehe die §§ 171 ff. BGB.
Formfreiheit
Wie Rechtsgeschäfte generell (vgl. § 125 BGB) ist auch die Vollmacht grundsätzlich formfrei. Nach § 167 Abs. 2 BGB gilt das grundsätzlich selbst dann, wenn das mit ihr getätigte Rechtsgeschäft seinerseits formbedürftig ist. Das ist auch interessengerecht, da der Vertreter eine eigene Willenserklärung (dort auch zu engen Ausnahmen) abgibt.
Gesetzliche Ausgestaltung
Bisweilen wird eine Vollmacht gesetzlich näher ausgestaltet. Wichtige Beispiele bilden die