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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Vertretungsmacht

Begriff

Eine Stellvertretung nach § 164 BGB verlangt Vertretungsmacht als die Kompetenz (das rechtliche Können), eine fremde Partei zu berechtigen oder zu verpflichten.

Sie kann gesetzlich angeordnet sein (gesetzliche Vertretungsmacht) oder durch einseitiges Rechtsgeschäft (sog. Vollmacht, vgl. §§ 167 ff. BGB) erteilt werden.

Sinn und Zweck

Das Erfordernis einer Vertretungsmacht sichert die Interessen des Vertretenen: Bei einer Vollmacht kann er selbst, nämlich durch dieses einseitige Rechtsgeschäft, steuern, ob und inwieweit ihn jemand vertreten kann.

Bei einer gesetzlichen Vertretungsmacht bemüht sich die Rechtsordnung um eine möglichst interessengerechte Ausgestaltung – etwa wenn ein Kind nach §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB durch seine Eltern vertreten wird.

Ausblick

Tatbestandsmerkmal der Stellvertretung

Die Vertretungsmacht ist neben „eigene Willenserklärung“ und „in fremdem Namen“ ein Tatbestandsmerkmal der Stellvertretung gem. § 164 BGB.

Einschränkungen

Insichgeschäft

Ausdrücklich begrenzt das Recht die Vertretungsmacht nach § 181 BGB für den Fall eines Insichgeschäfts.

Missbrauch

Überschreitet der Vertreter mit seinem Können ein rechtliches Dürfen und weiß der Dritte davon, greifen die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht.

Erweiterungen

Daneben kennt das Recht besondere, geschriebene (§§ 171 ff. BGB) wie ungeschriebene (sog. Duldungs- und Anscheinsvollmacht) Formen der Vertretungsmacht.

Trennung und Abstraktion

Wie bei allen Rechtsfragen achte auch bei der Stellvertretung auf das Abstraktions- und Trennungsprinzip.

Fehlende Vertretungsmacht

Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, kann der Vertretene das dann schwebende Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, vgl. §§ 177 f. BGB. Tut er das nicht, greift die Haftung nach § 179 BGB.

Anfechtung einer Innenvollmacht:

Siehe dazu die Musterlösung und deren Erläuterungen.

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