Vertretungsmacht
Begriff
Eine Stellvertretung nach
Sie kann gesetzlich angeordnet sein (gesetzliche Vertretungsmacht) oder durch einseitiges Rechtsgeschäft (sog. Vollmacht, vgl.
Sinn und Zweck
Das Erfordernis einer Vertretungsmacht sichert die Interessen des Vertretenen: Bei einer Vollmacht kann er selbst, nämlich durch dieses einseitige Rechtsgeschäft, steuern, ob und inwieweit ihn jemand vertreten kann.
Bei einer gesetzlichen Vertretungsmacht bemüht sich die Rechtsordnung um eine möglichst interessengerechte Ausgestaltung – etwa wenn ein Kind nach
Ausblick
Tatbestandsmerkmal der Stellvertretung
Die Vertretungsmacht ist neben „eigene Willenserklärung“ und „in fremdem Namen“ ein Tatbestandsmerkmal der Stellvertretung gem.
Einschränkungen
Insichgeschäft
Ausdrücklich begrenzt das Recht die Vertretungsmacht nach
Missbrauch
Überschreitet der Vertreter mit seinem Können ein rechtliches Dürfen und weiß der Dritte davon, greifen die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht.
Erweiterungen
Daneben kennt das Recht besondere, geschriebene (
Trennung und Abstraktion
Wie bei allen Rechtsfragen achte auch bei der Stellvertretung auf das Abstraktions- und Trennungsprinzip.
Fehlende Vertretungsmacht
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, kann der Vertretene das dann schwebende Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, vgl.
Anfechtung einer Innenvollmacht:
Siehe dazu die Musterlösung und deren Erläuterungen.