Trennung und Abstraktion bei der Stellvertretung
In Vertretung vorgenommenes Rechtsgeschäft
Allgemeine Grundsätze
Das Verpflichtungsgeschäft (z. B. ein Kaufvertrag gem.
Du musst also die Tatbestandsvoraussetzungen des
Verkauft der Ladenangestellte dem Kunden ein Fahrrad, prüfst Du für jedes Rechtsgeschäft (also den Kaufvertrag, die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises) getrennt und rechtlich unabhängig voneinander, ob die Voraussetzungen des
Inhalt der Vertretungsmacht
Insbesondere mag die Vertretungsmacht mal nur das Verpflichtungsgeschäft und mal nur eine oder mehrere Verfügungen erfassen.
Vollmacht
Bei der Vollmacht hängt das vom Inhalt dieses empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfts ab, das Du ggf. gemäß
Gesetzliche Vertretungsmacht
Bei einer gesetzlichen Vertretungsmacht solltest Du die Vorschrift genau lesen und wiederum ggf. auslegen
Die
Innenverhältnis versus Vollmacht
Trennung und Abstraktion auch hier
Zusätzlich trennt und abstrahiert das Vertretungsrecht zwischen der Vollmacht und dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, das man typischerweise als „Innenverhältnis“ bezeichnet.
Beides, nämlich rechtliches „Können“ im Außenverhältnis (die Vertretungsmacht) und rechtliches „Dürfen“ im Innenverhältnis (z. B. ein Auftrag nach
Dazu musst Du Dir nichts merken, da sich das schlicht aus dem Wortlaut der
Innenverhältnis
Regelmäßig handelt der Vertreter nicht „einfach so“, sondern gibt es dafür einen rechtlichen Grund. Das mag etwa ein Auftrag (
Auch dieses jeweilige Innenverhältnis kann rechtlich wichtig werden, nämlich
- bei einer vom Dritten erkannten Überschreitung dieses rechtlichen Dürfens (sog. Missbrauch der Vertretungsmacht) oder
- für Regressansprüche: Überschreitet der Vertreter sein rechtliches Dürfen aus dem Innenverhältnis, ohne dass der Dritte davon wusste, greift zwar die Rechtsfolge des
§ 164 BGB . Doch kann sich der Vertreter aus dem Innenverhältnis, weil Schuldverhältnis gem.§ 311 Abs. 1 BGB , nach§ 280 Abs. 1 BGB am Vertreter schadlos halten. - Schließlich greifen oft Ansprüche auf Herausgabe (
§ 667 BGB ) oder Aufwendungsersatz (§ 670 BGB ). Zu diesen gelangt man oft erst über Normen wie§ 675 Abs. 1 BGB oder§ 713 BGB , aber auch auftragsähnliche Nebenpflichten.
Ausnahmsweise doch Verknüpfung
Vereinzelt wird die Abstraktion zwischen Vertretungsmacht und Innenverhältnis eingeschränkt, nämlich
- in den Fällen der
§§ 168 f. BGB , - bei einem sog. Missbrauch der Vertretungsmacht
- oder in besonderen Einzelfällen möglicherweise über
§ 242 BGB ,§ 138 BGB oder§ 139 BGB , wobei ich hier sehr zurückhaltend wäre.