StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Trennung und Abstraktion bei der Stellvertretung

In Vertretung vorgenommenes Rechtsgeschäft

Allgemeine Grundsätze

§ 164 BGB erfasst Willenserklärungen und damit Rechtsgeschäfte. Wie immer ist dabei das Abstraktions- und Trennungsprinzip zu beachten:

Das Verpflichtungsgeschäft (z. B. ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB) sowie sämtliche Verfügungen sind damit sorgfältig zu trennen und rechtlich voneinander unabhängig.

Du musst also die Tatbestandsvoraussetzungen des § 164 BGB gesondert prüfen, je nachdem welches dieser Rechtsgeschäfte für Dich tatbestandlich relevant ist.

Verkauft der Ladenangestellte dem Kunden ein Fahrrad, prüfst Du für jedes Rechtsgeschäft (also den Kaufvertrag, die Übereignung des Fahrrads sowie die Zahlung des Kaufpreises) getrennt und rechtlich unabhängig voneinander, ob die Voraussetzungen des § 164 BGB, darunter Vertretungsmacht etwa aus § 56 HGB, vorliegen.

Inhalt der Vertretungsmacht

Insbesondere mag die Vertretungsmacht mal nur das Verpflichtungsgeschäft und mal nur eine oder mehrere Verfügungen erfassen.

Vollmacht

Bei der Vollmacht hängt das vom Inhalt dieses empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfts ab, das Du ggf. gemäß §§ 133, 157 BGB näher auslegen kannst.

Gesetzliche Vertretungsmacht

Bei einer gesetzlichen Vertretungsmacht solltest Du die Vorschrift genau lesen und wiederum ggf. auslegen

Die §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 HGB nehmen die „Veräußerung“ von Grundstücken von der Vertretungsmacht eines Prokuristen bzw. Handlungsbevollmächtigten grundsätzlich aus. Hierunter ist nach überwiegender Ansicht auch das Verpflichtungsgeschäft zu fassen. Denn ansonsten würde der klar gewollte Ausschluss für das Verfügungsgeschäft nicht effektiv durchgesetzt.

Innenverhältnis versus Vollmacht

Trennung und Abstraktion auch hier

Zusätzlich trennt und abstrahiert das Vertretungsrecht zwischen der Vollmacht und dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, das man typischer­weise als „Innenverhältnis“ bezeichnet.

Beides, nämlich rechtliches „Können“ im Außenverhältnis (die Vertretungsmacht) und rechtliches „Dürfen“ im Innenverhältnis (z. B. ein Auftrag nach §§ 662 ff. BGB) sind bei einer Stellvertretung also streng zu trennen.

Dazu musst Du Dir nichts merken, da sich das schlicht aus dem Wortlaut der §§ 164 ff. BGB ergibt: Vom Innenverhältnis o. Ä. ist im Tatbestand des § 164 BGB keine Rede. Diese Norm stellt allein auf die Vertretungsmacht ab.

Innenverhältnis

Regelmäßig handelt der Vertreter nicht „einfach so“, sondern gibt es dafür einen rechtlichen Grund. Das mag etwa ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB), eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), ein Arbeitsvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder ein Gesellschaftsvertrag (z. B. nach §§ 705 ff. BGB) sein.

Auch dieses jeweilige Innenverhältnis kann rechtlich wichtig werden, nämlich

  • bei einer vom Dritten erkannten Überschreitung dieses rechtlichen Dürfens (sog. Missbrauch der Vertretungsmacht) oder
  • für Regressansprüche: Überschreitet der Vertreter sein rechtliches Dürfen aus dem Innenverhältnis, ohne dass der Dritte davon wusste, greift zwar die Rechtsfolge des § 164 BGB. Doch kann sich der Vertreter aus dem Innenverhältnis, weil Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 1 BGB, nach § 280 Abs. 1 BGB am Vertreter schadlos halten.
  • Schließlich greifen oft Ansprüche auf Herausgabe (§ 667 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Zu diesen gelangt man oft erst über Normen wie § 675 Abs. 1 BGB oder § 713 BGB, aber auch auftragsähnliche Nebenpflichten.

Ausnahmsweise doch Verknüpfung

Vereinzelt wird die Abstraktion zwischen Vertretungsmacht und Innenverhältnis eingeschränkt, nämlich

Weiterlesen