StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Werbung

Begriff

Schon immer beeinflusste vorvertragliches Handeln, darunter die Werbung des potenziellen Vertragspartners oder des Herstellers, den Inhalt eines Rechtsgeschäfts. Traditionell verweist man hierfür auf eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB); teils finden sich dazu auch gesetzliche Vorschriften, vgl. etwa § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB.

Beispiel

K kauft bei V ein neues Auto des Herstellers H, das V zuvor in der Lokalzeitung als 120 PS leistend und H im Fernsehen als unter 6L/100km verbrauchend beworben hatte. Der von ihm unterzeichnete Kaufvertrag verspricht diese Werte nicht. Als das ihm ausgelieferte Exemplar nichts davon erkennen lässt, möchte K zumindest mindern.

Hier kann K selbst dann erfolgreich Sachmängelgewährleistung aus den §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441, 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) BGB verlangen, wenn er bei Vertragsschluss von der Werbung des V und K (einem Dritten!) nichts wusste.

Begründung (Klausur)

In einer Klausur darfst Du es Dir hier eher leicht machen: Findet sich wie im Kaufrecht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, zitiere diese Norm – das wie immer natürlich so präzise wie möglich.

Ansonsten verwende die (Leer-)Formel einer Auslegung, also etwa der „verständigen Würdigung unter Berücksichtigung des Parteiinteresses“ (§§ 133, 157 BGB). Hier darfst Du dann schlicht behaupten, dass die betroffene Partei als „verständiger Empfänger“ davon ausgehen „durfte“, dass der jeweilige Gegenstand die beworbenen Eigenschaften auch aufweist. Ggf. bringst Du dann aber gar noch ein paar Sachargumente (dazu gleich).

Vertragstheoretischer Hintergrund

Klassische Ansichten

Mit der klassischen Rechtsgeschäftslehre (Willenstheorie, Erklärungs­theorie) lässt sich nicht begründen, warum wir Werbung berücksichtigen. Denn diese Ansätze stellen allein auf das Parteiverhalten bei Vertrags­schluss ab, wohingegen Werbung lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum ist. Zwar fingiert man letztlich gerne großzügig das, was ersichtlich fehlt – im Beispiel wusste K nicht einmal von der Werbung und war H nicht einmal Vertragspartner.

Private Wertschöpfung

Grund und Maßstab für die Berücksichtigung vorvertraglicher Werbung ist die konsequente Verwirklichung der Parteiinteressen und damit eines möglichst wertschöpfenden Vertragsinhalts: Dem Käufer hilft es mehr, sich auf die Werbe­angaben verlassen zu können, als es den Verkäufer belastet, nicht folgenlos lügen zu können bzw. für die Werbung seines Herstellers einzutreten (und dort ggf. Regress nehmen zu müssen). Damit lohnt es sich zumindest dispositiv, diese Haftungsverteilung anzuordnen, was allerdings bedeutet, dass Verkäufer die damit verbundenen Mehrkosten einpreisen wird.

Dass diese Haftung selbst dann eintreten sollte, wenn der Erwerber wie im Ausgangsfall nichts von der Werbung weißt, hat nicht nur praktische (Beweis-) Probleme. Vielmehr beeinflusst Werbung zumindest bei funktionierendem Wettbewerb auch dann den Kaufpreis, wenn ein einzelner Kunde davon nie erfährt. Dieser Kunde zahlt also dennoch den von der Werbung beeinflussten „Marktpreis“.

Weiterlesen