StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Willenserklärung (Klausur)

Prüfung als Tatbestandsmerkmal

Sofern nicht in einer Klausur – was selten ist – direkt etwa nach der Wirksamkeit gefragt wird (Bsp.: „Hat K ein wirksames Angebot abgegeben?“), ist die Willenserklärung regelmäßig als Bestandteil desjenigen Rechtsgeschäfts zu prüfen, das für die Beantwortung der Fallfrage relevant ist. Prüfst Du also z. B. einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB, setzt dies einen (Kauf-) Vertrag und damit wiederum mit Angebot und Annahme zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Hier musst Du jeweils gesondert deren Anforderungen prüfen.

Falls unproblematisch…

Liegt eine wirkame Willenserklärung unproblematisch vor (Bsp.: „V bietet K an, den Liter Milch für 1 Euro zu kaufen.“), reicht es aus, im Urteilstil kurz auf die Existenz eines Rechtsbindungswillens (vgl. § 145 BGB) sowie darauf einzugehen, dass die wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) feststehen. Beispiel: „Ein wirksames Angebot des V liegt vor, da er sich rechtlich binden wollte (vgl. § 145 BGB) und mit Vertragsparteien, Kaufpreis und Kaufgegenstand alle wesentlichen Bestandteile geklärt waren.“

Diese Handhabung hat sich weithin so eingebürgert, allerdings solltest Du wie immer für die Klausur auf das achten, was Dir Dein jeweiliger Übungsleiter empfiehlt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze, hier also etwa zur Verwendung von Urteils- und Gutachtenstil sowie zur Schwerpunktsetzung in einer Fallbearbeitung.

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