Willenserklärung (Klausur)
Prüfung als Tatbestandsmerkmal
Sofern nicht in einer Klausur – was selten ist – direkt etwa nach der Wirksamkeit gefragt wird (Bsp.: „Hat K ein wirksames Angebot abgegeben?“), ist die Willenserklärung regelmäßig als Bestandteil desjenigen Rechtsgeschäfts zu prüfen, das für die Beantwortung der Fallfrage relevant ist. Prüfst Du also z. B. einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus
Falls unproblematisch…
Liegt eine wirkame Willenserklärung unproblematisch vor (Bsp.: „V bietet K an, den Liter Milch für 1 Euro zu kaufen.“), reicht es aus, im Urteilstil kurz auf die Existenz eines Rechtsbindungswillens (vgl.
Diese Handhabung hat sich weithin so eingebürgert, allerdings solltest Du wie immer für die Klausur auf das achten, was Dir Dein jeweiliger Übungsleiter empfiehlt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze, hier also etwa zur Verwendung von Urteils- und Gutachtenstil sowie zur Schwerpunktsetzung in einer Fallbearbeitung.