Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht Allgemeiner Teil als Lehrinhalt
Dieses Lehrbuch behandelt den Allgemeinen Teil des Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs („SR AT“), wie er typischerweise an deutschen Universitäten gelehrt und in den gängigen Lehrbüchern beschrieben wird.
Grob gesprochen geht es um Abschnit 1 - 7 von Buch 2 des BGB mit den
Vorausgesetzt werden Kenntnisse des BGB AT und einzelne, dafür notwendigen Grundlagen des Sachenrechts (
Themen
Leistungsstörungen
Insbesondere regeln die
- Unmöglichkeit nach
§§ 275 ,311a ,326 BGB , - (Schuldner-) Verzug gem.
§§ 286 ff. BGB , - Schlechtleistung, vgl.
§ 280 BGB , - Annahmeverzug (
§§ 293 ff. BGB ), - Rücktritt (
§§ 346 ff. BGB ) oder zur - Störung der Geschäftsgrundlage (
§§ 313 f. BGB ).
Weiteres
Daneben finden sich diverse weitere Themen, darunter etwa zur
- Erfüllung und ihren Surrogaten, vgl.
§§ 362 ff. BGB , - Abtretung (
§§ 398 ff. BGB ), - Schuldübernahme gem.
§§ 414 ff. BGB oder zur - Schuldnermehrheit (
§§ 420 ff. BGB ) und Gläubigermehrheit (§§ 428 ff. BGB )
AGB und culpa in contrahendo
Wenngleich man über die genaue rechtsdogmatische Verortung streiten mag, enthält das 2. Buch des BGB schließlich zwei weitere wichtige Themenkomplexe, nämlich
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (
§§ 305 ff. BGB ) sowie - das Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gem.
§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB .
„Vor die Klammer ziehen“
Nicht nur das Zivilrecht, sondern jedes fortschrittliche Recht bemühts sich um möglichst allgemeingültige, breit anwendbare Regelungen. Erst das ermöglicht es überhaupt, Recht in einer modernen, arbeitsteiligen Gesellschaft zu verwirklichen.
Eingehend dazu im Abschnitt „Abstraktion im Recht“ im BGB AT-Lehrbuch. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts ist – neben dem BGB AT – nur ein besonders mustergültiges Beispiel für das, was sich im gesamten Recht fortwährend ausbildet und fortentwickelt.