Äußerer Erklärungsinhalt
Siehe auch allgemein zur Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften.
Begriff
In diversen Irrtumskonstellationen kann das tatsächlich Gewollte von dem abweichen, wie der Adressat die Erklärung tatsächlich versteht. Wenngleich der irrtümlich Erklärende hier nicht endgültig gebunden wird, mag er die Willenserklärungneu abgeben (weil nichtig, vgl. etwa
Dieser äußere Erklärungsinhalt ist getreu
Vertiefung
Äußerer Erklärungsinhalt als Irrtumgsgegenstand
Jeder Irrtum verlangt ein objektives „etwas“, über das man subjektiv irrt. Dieses „etwas“ ist bei den
Funktionen
Im deutschen Recht erfüllt der äußere Erklärungsinhalt (und damit die Erfassung von Irrtümern) vor allem zwei Funktionen: Einerseits kann dieser Irrtum zur Nichtigkeit (vgl.
Andere Rechtsordnungen, die meist weniger stark willenstheoretisch geprägt sind, binden den irrig Erklärenden teils auch endgültig an den äußeren Erklärungsinhalt, ohne ein Anfechtungsrecht zu gewähren. Das macht Rechtsgeschäfte beständiger, für den Irrenden aber auch gefährlicher.
Trotz Irrtums wirksame Rechtsgeschäfte
Auf einen vom Gewollten abweichenden äußeren Erklärungsinhalt kommt es nur an, wenn sich Erklärender und Adressat überhaupt missverstehen. Nicht jeder Irrtum wirkt sich also aus, es gibt trotz Irrtums wirksame Rechtsgeschäfte.