StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Äußerer Erklärungsinhalt

Siehe auch allgemein zur Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften.

Begriff

In diversen Irrtumskonstellationen kann das tatsächlich Gewollte von dem abweichen, wie der Adressat die Erklärung tatsächlich versteht. Wenngleich der irrtümlich Erklärende hier nicht endgültig gebunden wird, mag er die Willenserklärungneu abgeben (weil nichtig, vgl. etwa § 118 BGB) oder anfechten (vgl. etwa §§ 119 f. BGB) müssen. Ebenso kann er nach § 122 BGB das negative Interesse schulden.

Dieser äußere Erklärungsinhalt ist getreu §§ 133, 157 BGB anhand des sogenannten objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen. Er wird wie jeder Inhalt einer Willenserklärung zusätzlich um heteronome Rechtsfolgen (z. B. dispositives Recht) ergänzt.

Vertiefung

Äußerer Erklärungsinhalt als Irrtumgsgegenstand

Jeder Irrtum verlangt ein objektives „etwas“, über das man subjektiv irrt. Dieses „etwas“ ist bei den §§ 118 ff. BGB der äußere Erklärungsinhalt und etwa in § 119 Abs. 1 BGB mit „Inhalt“ gemeint. Zu dessen Bestimmung siehe näher beim sog. objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

Funktionen

Im deutschen Recht erfüllt der äußere Erklärungsinhalt (und damit die Erfassung von Irrtümern) vor allem zwei Funktionen: Einerseits kann dieser Irrtum zur Nichtigkeit (vgl. § 118 BGB) oder Anfechtbarkeit (vgl. §§ 119 f. BGB) der Willenserklärung führen. Zum anderen mag nach § 122 BGB das negative Interesse zu ersetzen sein.

Andere Rechtsordnungen, die meist weniger stark willenstheoretisch geprägt sind, binden den irrig Erklärenden teils auch endgültig an den äußeren Erklärungsinhalt, ohne ein Anfechtungsrecht zu gewähren. Das macht Rechtsgeschäfte beständiger, für den Irrenden aber auch gefährlicher.

Trotz Irrtums wirksame Rechtsgeschäfte

Auf einen vom Gewollten abweichenden äußeren Erklärungsinhalt kommt es nur an, wenn sich Erklärender und Adressat überhaupt missverstehen. Nicht jeder Irrtum wirkt sich also aus, es gibt trotz Irrtums wirksame Rechtsgeschäfte.

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