Wirksamkeit trotz Irrtums
Praktischer Befund
Wenngleich das BGB in den
Übereinstimmender Wille
Wollen sämtliche Parteien das Gleiche und erklären lediglich nach außen – sei es fahrlässig oder vorsätzlich – etwas anderes, kann das Recht auf dieses Gewollte abstellen. Denn eine Erklärung dient im Zivilrecht vor allem dazu, den Willen zu kommunizieren. Gelingt diese Kommunikation trotz einer vom Gewollten abweichenden Erklärung, bedarf es keiner Irrtumslösung.
Von Anfang an
Bisweilen liegt trotz eines vom Gewollten abweichenden Erklärungsinhalts von Anfang an ein übereinstimmender Wille vor. Beispiele dessen sind
- das Scheingeschäft gem.
§ 117 BGB (mit einer sogar vorsätzlichen Abweichung von Gewolltem und Erklärtem), - die sogenannte falsa demonstratio (fahrlässige oder schuldlose Abweichung von Gewolltem und Erklärten),
- die vereinbarte Bedeutung (z. B. im „Semilodei-Fall“)
- sowie die Situation eines erkannten Irrtums.
Zeitlich versetzt
Daneben finden sich Konstellationen, in denen es erst mit einiger Verzögerung, nämlich erst nach dem irrtumsbehafteten Vertragsschluss, noch gelingt, einen „übereinstimmenden“ Willen festzustellen. Hierzu gehören
- das sogenannte Festhalten am Gewollten
- sowie die Akzeptanz des Erklärten, darunter die schlichte Nichtanfechtung sowie die Bestätigung nach
§ 144 BGB .
Das Recht verzichtet auch hier nicht darauf, für eine endgültige Bindung ein beiderseitiges Wollen zu verlangen. Wohl aber weicht es in den Anforderungen an einen Vertragsschluss von den
Fehlende „Kausalität“
Nach
Sinn und Zweck
Eingehend zu Sinn und Zweck dieser jeweiligen Aufrechterhaltung eines Rechtsgeschäfts trotz Irrtums bei den jeweiligen Fallgruppen. Grob gesprochen will das Recht den Parteien dabei helfen, ihre Interessen zu verwirklichen. Das Rechtsgeschäft ist ein schlichtes Instrument hierzu, ein bloßes „Mittel zum Zweck“. Und wann immer sich ein Rechtsgeschäft so aufrechterhalten („retten“) lässt, dass sich die Parteien getreu ihren eigenen Zielen verbessern, tut unser Zivilrecht genau das.