StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Wirksamkeit trotz Irrtums

Praktischer Befund

Wenngleich das BGB in den §§ 118 ff. BGB – weil stark willenstheoretisch geprägt – sehr großzügig darin ist, Irrtümer zu berücksichtigen, können sie sich dennoch als irrelvant erweisen. So vielfältig die hier einschlägigen Fallgruppen sind, lassen sie sich zwei übergeordneten Gesichtspunkten zuordnen.

Übereinstimmender Wille

Wollen sämtliche Parteien das Gleiche und erklären lediglich nach außen – sei es fahrlässig oder vorsätzlich – etwas anderes, kann das Recht auf dieses Gewollte abstellen. Denn eine Erklärung dient im Zivilrecht vor allem dazu, den Willen zu kommunizieren. Gelingt diese Kommunikation trotz einer vom Gewollten abweichenden Erklärung, bedarf es keiner Irrtumslösung.

Von Anfang an

Bisweilen liegt trotz eines vom Gewollten abweichenden Erklärungsinhalts von Anfang an ein übereinstimmender Wille vor. Beispiele dessen sind

Zeitlich versetzt

Daneben finden sich Konstellationen, in denen es erst mit einiger Verzögerung, nämlich erst nach dem irrtumsbehafteten Vertragsschluss, noch gelingt, einen „übereinstimmenden“ Willen festzustellen. Hierzu gehören

Das Recht verzichtet auch hier nicht darauf, für eine endgültige Bindung ein beiderseitiges Wollen zu verlangen. Wohl aber weicht es in den Anforderungen an einen Vertragsschluss von den §§ 145 ff. BGB ab.

Fehlende „Kausalität“

Nach § 119 Abs. 1 BGB a. E. kann der Irrende nur anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er seine Willenserklärung „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“ Darauf verweisen auch die §§ 119 Abs. 2, 120 BGB, während § 123 BGB für die Täuschung wie die Drohung ein eigenes Kausalitätserfordernis („durch“) kennt. Näher dazu bei der Kausalität des Irrtums.

Sinn und Zweck

Eingehend zu Sinn und Zweck dieser jeweiligen Aufrechterhaltung eines Rechtsgeschäfts trotz Irrtums bei den jeweiligen Fallgruppen. Grob gesprochen will das Recht den Parteien dabei helfen, ihre Interessen zu verwirklichen. Das Rechtsgeschäft ist ein schlichtes Instrument hierzu, ein bloßes „Mittel zum Zweck“. Und wann immer sich ein Rechtsgeschäft so aufrechterhalten („retten“) lässt, dass sich die Parteien getreu ihren eigenen Zielen verbessern, tut unser Zivilrecht genau das.

Weiterlesen