StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit

Siehe auch die Rechtsfolgen einer Anfechtung sowie die Rechtsfolgen eines Irrtums.

Grundidee

Je nach Art des Irrtums ordnet das Gesetz mal eine Anfechtbarkeit (so etwa in den §§ 119 f., 123 BGB) oder direkt die Nichtigkeit (so z. B. in §§ 116 S. 2, 118 BGB) des Rechtsgeschäfts an. Dabei geht es dem BGB um eine möglichst interessengerechte Ausgestaltung.

Das Irrtumsrecht berücksichtigt insbesondere, inwieweit a) bereits eine irrtumsfreie Willensbildung erfolgte, b) die durch ein Anfechtungsrecht verminderte Rechtssicherheit sowie c) die tatsächlichen Aussichten einer Nichtanfechtung des Rechtsgeschäfts durch den Irrenden.

Bereits erfolgte Willensbildung

Hat sich der Irrende bereits irrtumsfrei darüber Gedanken gemacht, was er (nicht) will, besteht kein Grund, ihn nochmals entscheiden zu lassen. Vielmehr kann dann direkt Nichtigkeit angeordnet werden. Ein Beispiel dafür bildet der in § 118 BGB erfasste „Scherz“.

Rechtssicherheit

Für eine solche direkte Nichtigkeit spricht auch eine höhere Rechtssicherheit, da ein Anfechtungsrecht die Gegenseite solange mit Unsicherheit belastet, wie es noch ausgeübt werden kann.

„Rettungsschance“

Andererseits liegt es oft im beiderseitigen Parteiinteresse, kann ein Rechtsgeschäft (mitsamt der damit verbundenen Vorteile) dadurch „gerettet“ werden, dass der Irrende auf eine Anfechtung verzichtet. Darüber können die Parteien sogar verhandeln – es gilt schließlich Vertragsfreiheit.

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