Zu den Rechtsfolgen einer Anfechtung gehören insbesondere die Nichtigkeit ex tunc gemäß § 142 Abs. 1 BGB sowie eventuell ein Anspruch aus § 122 BGB auf das negative Interesse. Daneben wird in § 142 Abs. 2 BGB einer Kenntnis der Anfechtbarkeit die Kenntnis der Nichtigkeit gleichgesetzt.
Nichtigkeit von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB)
Als Folge der Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen. Damit mag dann auch der rechtliche Grund gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) fehlen und dieser Anspruch damit greifen.
Fiktion der Kenntnis der Nichtigkeit (§ 142 Abs. 2 BGB)
Nach § 142 Abs. 2 BGB wird man bei einer Anfechtung so behandelt, als hätte man die Nichtigkeit gekannt oder kennen müssen, sofern man von der Anfechtbarkeit wusste oder hätte wissen müssen. Das kann für diverse Tatbestände wichtig sein, etwa § 990 Abs. 1 BGB.