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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Rechtsfolgen eines Irrtums

Siehe auch die Frage einer Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.

Überblick

Das Recht reagiert vielfältig auf Irrtümer. In den §§ 116 ff. BGB wählt es zwischen den Optionen einer Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (Unbeachtlichkeit des Irrtums), dessen Nichtigkeit, seiner Anfechtbarkeit sowie eines Anspruchs auf das negative Interesse.

Wirksamkeit (Unbeachtlichkeit des Irrtums)

Manche Irrtümer werden schlicht nicht erfasst, sind also rechtlich unbeachtlich. Das führt dazu, dass das Rechtsgeschäft wirksam bleibt.

Spezialfälle eines unbeachtlichen Irrtums bilden die falsa demonstratio, der erkannte Irrtum, die nachträgliche Akzeptanz des Gewollten oder die nachträgliche Akzeptanz des Erklärten.

Nichtigkeit

Erklärt das Recht wie etwa in § 116 S. 2 BGB oder § 118 BGB das Rechtsgeschäft für nichtig, entfallen alle damit erhofften Ansprüche und wirtschaftlichen Vorteile.

Anfechtbarkeit

Insbesondere in den Fällen der §§ 119 f., 123 BGB ordnet das Recht die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts an: Der Irrende kann also nochmals – nunmehr hoffentlich irrtumsfrei und damit mit üblicher Entscheidungsqualität – darüber entscheiden, ob er dieses will oder nicht.

Schadensersatz

Irrtümer führen oft dazu, dass zumindest einer Partei ein Schaden entsteht. Das Recht muss diesen Schaden zuweisen. Hält es das Rechtsgeschäft für wirksam, trägt der Irrende selbst den durch einen Irrtum entstandenen Schaden. Je nach Irrtum mag sich dieser Schaden „nur“ auf das negative Interesse belaufen, etwa wenn der Irrende mit seinem Vertragspartner über eine Rückabwicklung verhandeln oder einen gekauften Gegenstand weiterveräußern kann.

Im Übrigen regelt insbesondere § 122 BGB, wer dieses negative Interesse trägt: In den Fällen der §§ 118 bis 120 BGB ist das der Irrende – und zwar verschuldensunabhängig. Wer hingegen betrügt oder bedroht (§ 123 BGB), erhält nichts.

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