Rechtsfolgen eines Irrtums
Siehe auch die Frage einer Nichtigkeit versus Anfechtbarkeit sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.
Überblick
Das Recht reagiert vielfältig auf Irrtümer. In den
Wirksamkeit (Unbeachtlichkeit des Irrtums)
Manche Irrtümer werden schlicht nicht erfasst, sind also rechtlich unbeachtlich. Das führt dazu, dass das Rechtsgeschäft wirksam bleibt.
Spezialfälle eines unbeachtlichen Irrtums bilden die falsa demonstratio, der erkannte Irrtum, die nachträgliche Akzeptanz des Gewollten oder die nachträgliche Akzeptanz des Erklärten.
Nichtigkeit
Erklärt das Recht wie etwa in
Anfechtbarkeit
Insbesondere in den Fällen der
Schadensersatz
Irrtümer führen oft dazu, dass zumindest einer Partei ein Schaden entsteht. Das Recht muss diesen Schaden zuweisen. Hält es das Rechtsgeschäft für wirksam, trägt der Irrende selbst den durch einen Irrtum entstandenen Schaden. Je nach Irrtum mag sich dieser Schaden „nur“ auf das negative Interesse belaufen, etwa wenn der Irrende mit seinem Vertragspartner über eine Rückabwicklung verhandeln oder einen gekauften Gegenstand weiterveräußern kann.
Im Übrigen regelt insbesondere