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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Vertragsfreiheit

Begriff

Vertragsfreiheit meint die Kompetenz des Einzelnen, selbst über Ob (Abschlussfreiheit), Inhalt (Inhaltsfreiheit), Parteien (Partner­wahl­freiheit), Zeitpunkt und Form (Formfreiheit) eines Vertrags zu entscheiden. Sie verwirklicht also Privatautonomie. Grundnorm ist § 311 Abs. 1 BGB, wonach zur Begründung eines „Schuldverhältnisses“ (vgl. zu diesem neben § 311 BGB auch § 241 BGB) lediglich ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist.

(Gegen-) Beispiele

Diese Vertragsfreiheit führte in der Praxis zu zahlreichen atypischen bzw. gemischten Vertragsformen wie Leasing, Franchising oder Factoring. Bisweilen wird sie durch zwingendes Recht – darunter der sogenannte Typenzwang und der Kontrahierungszwang – eingeschränkt. Zudem lässt jedes Zivilrecht nur privatautonome Entscheidungen einer gewissen Entscheidungsqualität gelten.

Staatliche Anstrengung

Vertragsfreiheit ist nicht „einfach da“, sondern erfordert umfassende staatliche Anstrengungen: Erst durch die staatlich angeordnete und notfalls mit der geballten Macht des Staates durchsetzbare Bindung gem. § 145 BGB erlangt der Einzelne überhaupt die Möglichkeit, verlässliche Versprechen abzugeben und davon dann, weil (auch) für ihn vorteilhaft, zu profitieren. Entscheidend für eine liberale Rechtsordnung ist, dass sich das Privatrecht in den Dienst des Einzelnen stellt und ihn bei der Verwirklichung seiner Interessen unterstützt.

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