Vertragsfreiheit
Begriff
Vertragsfreiheit meint die Kompetenz des Einzelnen, selbst über Ob (Abschlussfreiheit), Inhalt (Inhaltsfreiheit), Parteien (Partnerwahlfreiheit), Zeitpunkt und Form (Formfreiheit) eines Vertrags zu entscheiden. Sie verwirklicht also Privatautonomie. Grundnorm ist
(Gegen-) Beispiele
Diese Vertragsfreiheit führte in der Praxis zu zahlreichen atypischen bzw. gemischten Vertragsformen wie Leasing, Franchising oder Factoring. Bisweilen wird sie durch zwingendes Recht – darunter der sogenannte Typenzwang und der Kontrahierungszwang – eingeschränkt. Zudem lässt jedes Zivilrecht nur privatautonome Entscheidungen einer gewissen Entscheidungsqualität gelten.
Staatliche Anstrengung
Vertragsfreiheit ist nicht „einfach da“, sondern erfordert umfassende staatliche Anstrengungen: Erst durch die staatlich angeordnete und notfalls mit der geballten Macht des Staates durchsetzbare Bindung gem.