StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Erklärungsbewusstsein

Begriff

Vom (fehlenden) Erklärungsbewusstsein (oder auch Erklärungswillen) spricht man typischerweise bei Irrtumskonstellationen, in denen der Rechtsbindungswille fehlt. Wie beim Geschäftswillen können auch hier subjektiv Gewolltes und objektiv Erklärtes auseinanderfallen. Die wichtigsten Beispiele bilden der in § 118 BGB erfasste, unerkannt gebliebene Scherz sowie der gesetzlich nicht geregelte Fall eines sonst fehlenden Erklärungsbewusstseins.

Ausblick

Wollte der Irrende rechtlich nicht gebunden sein, kann er seine Willenserklärung jedenfalls anfechten: Für den in § 118 BGB ausdrücklich geregelten Scherz ordnet das BGB direkt Nichtigkeit an und spricht dem nichts ahnenden Gegner nach § 122 BGB das negative Interesse zu. Für den generellen Fall siehe die Beispiele eines fehlenden Erklärungsbewusstseins.

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