StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Fehlendes Erklärungsbewusstsein (Fallgruppen)

Übersicht

In der Praxis finden sich verschiedene Konstellationen fehlenden Erklärungsbewusstseins, darunter insbesondere:

Scherz

Im ausdrücklich durch § 118 BGB geregelten Spezialfall eines Scherzes glaubt der Erklärende, der Adressat erkenne seinen fehlenden Rechtsbindungswillen.

Vermeintlicher Formmangel

Hier tätigt jemand eine Willenserklärung in der falschen Vorstellung, diese sei nach § 125 S. 1 BGB wegen Formmangelsnichtig (Bsp.: A glaubt, sein bloß mündliches Kaufangebot sei so lange unwirksam, wie er nichts unterschreibe.).

Vermeintlich bloße Bestätigung

Siehe zum Fall eines vermeintlich bereits getätigten Rechtsgeschäfts gleich den in BGHZ 91, 324 entschiedenen „Sparkassenfall“.

Doppeldeutige Handlungen

Viele Handlungen können sowohl rechtliche als auch rein soziale Bedeutung haben.

„Trierer Weinversteigerung“

Im Schulbeispiel der Trierer Weinversteigerung etwa betritt A – ohne es zu bemerken – einen Auktionssaal und winkt dort seinem Freund B zu. Der Auktionator wertet dieses Winken als ein Gebot des A und erteilt ihm den Zuschlag.

Vermeintliches Autogramm

Ebenso mag jemand einen Vertrag in der Annahme unterscheiben, dieses Papier sei nur ein Glückwunschschreiben oder er solle ein Autogramm geben. Hier ist allerdings auch zu prüfen, ob nicht ein erkannter Irrtum vorliegt oder sich schon durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ein fehlender Bindungswille ergibt.

Sparkassenfall

Im berühmten, vom Bundesgerichtshof in BGHZ 91, 324 entschiedenen „Sparkassenfall“ glaubte die Bank, lediglich zu bestätigen, dass eine Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) bereits – wie sie irrtümlich annahm – bestand.

Nach außen hin war ihr Schreiben jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB als die Übernahme einer Bürgschaft zu verstehen. Im weiteren Verlauf versäumte es die Sparkasse dann noch, sofort zumindest vorsichtshalber eine Anfechtung zu erklären, als sie ihren Irrtum bemerkte.

Der BGH hielt hier § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB für anwendbar, sofern der Erklärende seinen Irrtum bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, was er für den vorliegenden Fall bejahte. Ansonsten wäre die Willenserklärung der Bank nichtig gewesen. Natürlich sind hier auch andere Ansichten gut vertretbar, siehe dazu die Diskussion um die passende Rechtsfolge fehlenden Erklärungs­bewusstseins.

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