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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Scherz (§ 118 BGB)

Begriff

Beim in § 118 BGB geregelten Scherz erklärt der Erklärende nach außen hin, sich rechtlich binden zu wollen, glaubt jedoch selbst, der Adressat werde seine mangelnde Ernstlichkeit erkennen.

Es handelt sich also um eine Irrtumskonstellation, bei der das Erklärungsbewusstsein fehlt. Nach § 118 BGB ist eine solche Erklärung von vornherein nichtig, allerdings muss der Irrende gemäß § 122 Abs. 1 BGB einen etwaigen Vertrauensschaden ersetzen.

Beispiele

Wenngleich es sich eingebürgert hat, bei § 118 BGB etwas verkürzt vom „Scherz“ anstatt von der „nicht ernstlich gemeinten Willenserklärung“ zu sprechen, kann diese Vorschrift verschiedene, praktisch relevante Fallgruppen erfassen:

  • Lediglich zur Unterhaltung bezweckte Äußerungen (Schauspiel, Scherz, Ironie, Hohn)
  • Erheischung von Aufmerksamkeit (Prahlerei, reißerische Reklame)
  • Bloße Höflichkeit (Bsp.: „Ja, Ihr selbstgemaltes Portrait muss ich zu diesem Preis zweifellos hier und jetzt erwerben wollen.“)
  • Äußerungen zu Test- und Ausbildungszwecken (Bsp.: Professor X bietet in der Vorlesung zu § 118 BGB Klausurfragen vorab zum Kauf für 10 € an.)
  • Lediglich angestrebte Gefälligkeitsvereinbarung oder lediglich angestrebtes Scheingeschäft (§ 117 BGB)

Normzweck

§ 118 BGB verwirklicht wie etwa auch die §§ 117, 119 Abs. 1 oder § 120 BGB das individualistisch-liberale, willenstheoretische Grundanliegen des BGB: Der Erklärende soll nicht an von ihm (subjektiv-psychologisch) ungewollte Rechtsinhalte gebunden sein.

Beim Scherz ist diese Bindung ausdrücklich nicht gewollt – das allein reicht für die Nichtigkeit. Daher ordnet das BGB selbst dann diese Nichtigkeit an, wenn die mangelnde Ernstlichkeit aus der Erklärung bzw. aus den Umständen nicht erkennbar war oder wenn der Irrende noch so grob fahrlässig handelte.

In den Fällen des § 118 BGB ist es angesichts der bereits bewusst getroffenen Entscheidung, sich nicht binden, sondern nur scherzen zu wollen, wenig wahrscheinlich, dass sich der Irrende später noch anders entscheidet.

Daher ordnet das Gesetz hier als Rechtsfolge gleich die Nichtigkeit der Willenserklärung an, anstatt wie bei §§ 119 f. BGB zunächst ein Anfechtungsrecht vorzuschalten. Das fördert die Rechtssicherheit. Der den Scherz nicht erkennende Adressat wird über § 122 Abs. 1 BGB geschützt, kann also gegebenenfalls das negative Interesse einfordern.

Erkannter bzw. erkennbarer Scherz

Erkennt der Adressat den fehlenden Rechtsbindungswillen oder war ihm dieses Fehlen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) erkennbar, führt auch das nach § 118 BGB zur Nichtigkeit.

Allerdings wird hier ein Anspruch des Adressaten auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 BGB regelmäßig scheitern, wie sich aus dessen Abs. 2 ergibt.

Im Ergebnis musst (und solltest!) Du Dir also für diese Konstellation nichts merken, sondern kannst wie so oft einfach sauber subsumieren.

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