Scherz (§ 118 BGB)
Begriff
Beim in
Es handelt sich also um eine Irrtumskonstellation, bei der das Erklärungsbewusstsein fehlt. Nach
Beispiele
Wenngleich es sich eingebürgert hat, bei
- Lediglich zur Unterhaltung bezweckte Äußerungen (Schauspiel, Scherz, Ironie, Hohn)
- Erheischung von Aufmerksamkeit (Prahlerei, reißerische Reklame)
- Bloße Höflichkeit (Bsp.: „Ja, Ihr selbstgemaltes Portrait muss ich zu diesem Preis zweifellos hier und jetzt erwerben wollen.“)
- Äußerungen zu Test- und Ausbildungszwecken (Bsp.: Professor X bietet in der Vorlesung zu
§ 118 BGB Klausurfragen vorab zum Kauf für 10 € an.) - Lediglich angestrebte Gefälligkeitsvereinbarung oder lediglich angestrebtes Scheingeschäft (
§ 117 BGB )
Normzweck
Beim Scherz ist diese Bindung ausdrücklich nicht gewollt – das allein reicht für die Nichtigkeit. Daher ordnet das BGB selbst dann diese Nichtigkeit an, wenn die mangelnde Ernstlichkeit aus der Erklärung bzw. aus den Umständen nicht erkennbar war oder wenn der Irrende noch so grob fahrlässig handelte.
In den Fällen des
Daher ordnet das Gesetz hier als Rechtsfolge gleich die Nichtigkeit der Willenserklärung an, anstatt wie bei
Erkannter bzw. erkennbarer Scherz
Erkennt der Adressat den fehlenden Rechtsbindungswillen oder war ihm dieses Fehlen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (
Allerdings wird hier ein Anspruch des Adressaten auf Ersatz des Vertrauensschadens nach
Im Ergebnis musst (und solltest!) Du Dir also für diese Konstellation nichts merken, sondern kannst wie so oft einfach sauber subsumieren.