Geschäftswille
Siehe auch zum Geschäftswillen in der Klausur sowie den Hintergrund zum Geschäftswillen.
Begriff
Der Geschäftswille ist die auf den konkreten Inhalt des Rechtsgeschäfts gerichtete, subjektive Parteivorstellung. Man bezeichnet ihn daher oft auch als Rechtsfolgenwillen. Bsp.: Wer etwa ein Auto kauft, wird bei Vertragsschluss nicht nur das Bewusstsein darüber haben, irgendwie zu handeln (Handlungswille) oder irgendetwas rechtlich Verbindliches zu tun (Rechtsbindungswille), sondern auch, was für einen konkreten Autotyp zu welchem Preis er erwirbt (Geschäftswille).
Praktische Bedeutung
Der Geschäftswille ist insbesondere Tatbestandsmerkmal der Irrtumsvorschriften des
Daneben findet sich eine Abweichung von Gewolltem und Erklärtem etwa in
Zur Prüfung in einer Klausur siehe daher jeweils dort. In unproblematischen Fällen (kein Irrtum) reicht es aus, kurz den Rechtsbindungswillen
Hintergrund
Die rechtliche Behandlung des Geschäftswillens folgt dem willenstheoretisch geprägten Grundanliegen des BGB: Weicht das objektiv Erklärte vom subjektiv Gewollten ab, so dass ein Irrtum vorliegt, wird der Erklärende nicht an seinem ungewollten Inhalt festgehalten. Allenfalls muss er noch anfechten (vgl.