StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Geschäftswille

Siehe auch zum Geschäftswillen in der Klausur sowie den Hintergrund zum Geschäftswillen.

Begriff

Der Geschäftswille ist die auf den konkreten Inhalt des Rechtsgeschäfts gerichtete, subjektive Parteivorstellung. Man bezeichnet ihn daher oft auch als Rechtsfolgenwillen. Bsp.: Wer etwa ein Auto kauft, wird bei Vertragsschluss nicht nur das Bewusstsein darüber haben, irgendwie zu handeln (Handlungswille) oder irgendetwas rechtlich Verbindliches zu tun (Rechtsbindungswille), sondern auch, was für einen konkreten Autotyp zu welchem Preis er erwirbt (Geschäftswille).

Praktische Bedeutung

Der Geschäftswille ist insbesondere Tatbestandsmerkmal der Irrtumsvorschriften des § 119 Abs. 1 BGB (Inhalts- und Erklärungsirrtum) und sowie des Übermittlungsfehlers nach § 120 BGB.

Daneben findet sich eine Abweichung von Gewolltem und Erklärtem etwa in § 117 BGB (Scheingeschäft) oder in den Fallgruppen der falsa demonstratio, des erkannten Irrtums oder des Festhaltens am Gewollten.

Zur Prüfung in einer Klausur siehe daher jeweils dort. In unproblematischen Fällen (kein Irrtum) reicht es aus, kurz den Rechtsbindungswillen(§ 145 BGB) und die wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) zu erwähnen.

Hintergrund

Die rechtliche Behandlung des Geschäftswillens folgt dem willenstheoretisch geprägten Grundanliegen des BGB: Weicht das objektiv Erklärte vom subjektiv Gewollten ab, so dass ein Irrtum vorliegt, wird der Erklärende nicht an seinem ungewollten Inhalt festgehalten. Allenfalls muss er noch anfechten (vgl. §§ 119 f. BGB) und zahlt dann gegebenenfalls nach § 122 BGB das negative Interesse.

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