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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

Siehe auch die Übersicht zum Rechtsfolgenirrtum sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.

Begriff

Bei einem Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB verschreibt, verspricht, vertippt oder vergreift sich der Irrende, so dass der objektive Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB) vom subjektiv Gewollten abweicht. Schon das äußere Verhalten ist also so nicht gewollt und führt zu einem ungewollten, objektiven Erklärungsinhalt.

Tatbestand

„Willenserklärung“

§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB erfasst eine irrtümliche Willenserklärung. Es gilt wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip.

„Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“

Irrtum

Einem Erklärungsirrtum unterliegt, wer äußerlich anders als gewollt handelt und hierdurch einen solchen objektiven Erklärungsinhalt erzeugt, den er subjektiv nicht wollte. Auf ein noch so grobes Verschulden, eine Vorwerfbarkeit, eine Selbstverantwortung o. Ä. kommt es nicht an.

Beispiele

Beim Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB verschreibt, vertippt, vergreift oder verspricht sich der Irrende. So mag er versehentlich ein Komma verschieben, Zahlen verdrehen, eine Null zu viel schreiben, „kaufen“ statt „verkaufen“ sagen oder einen falschen Geldschein herausgeben.

Verhältnis zu anderen Irrtümern

Einen Spezialfall des Erklärungsirrtums bildet der Übermittlungsfehler gemäß § 120 BGB. Der Erklärungsirrtum bildet seinerseits einen Spezialfall des Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

„bei der Abgabe“

Siehe dazu beim Inhaltsirrtum.

Kausalität

Siehe dazu allgemein zur Kausalität des Irrtums.

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