Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Siehe auch die Übersicht zum Rechtsfolgenirrtum sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.
Begriff
Bei einem Erklärungsirrtum gemäß
Tatbestand
„Willenserklärung“
„Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“
Irrtum
Einem Erklärungsirrtum unterliegt, wer äußerlich anders als gewollt handelt und hierdurch einen solchen objektiven Erklärungsinhalt erzeugt, den er subjektiv nicht wollte. Auf ein noch so grobes Verschulden, eine Vorwerfbarkeit, eine Selbstverantwortung o. Ä. kommt es nicht an.
Beispiele
Beim Erklärungsirrtum nach
Verhältnis zu anderen Irrtümern
Einen Spezialfall des Erklärungsirrtums bildet der Übermittlungsfehler gemäß
„bei der Abgabe“
Siehe dazu beim Inhaltsirrtum.
Kausalität
Siehe dazu allgemein zur Kausalität des Irrtums.