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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Zugangsvereitelung (Fall)

Zugangsvereitelung Ein überquellender Briefkasten
Sachverhalt

V bietet K sein altes Fahrrad schriftlich für 50 € zum Kauf an und gibt ihm zwei Tage Bedenkzeit. Allerdings versäumt er es, seinen von Werbung und Gratiszeitungen überquellenden Briefkasten regelmäßig zu leeren. Als am übernächsten Tag der Postbote vorbeikommt, um die schriftliche Annahme des K einzuwerfen, geht dieser Brief daher als unzustellbar an K zurück.

Als K das einige Tage darauf bemerkt, fragt er V – etwas irritiert – telefonisch nach der weiteren Abwicklung. V hat jedoch mittlerweile kein Interesse mehr am Geschäft, was K jedoch nicht gelten lässt und das auch so klarstellt. Er will das Fahrrad. Zu Recht?

Gliederung

K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (Zug um Zug gegen Zahlung der 50 €, §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB) haben. Dies setzt einen entsprechenden Kaufvertrag mit Angebot und Annahme als zwei übereinstimmenden, empfangsbedürftigen Willenserklärungen voraus.

Wenn im Fall nur eine einzige Anspruchsgrundlage (hier: § 433 Abs. 1 BGB) ernsthaft in Betracht kommt, benötigst Du dafür noch keine eigene Gliederungsebene.

A. Angebot des V

V hat K sein Fahrrad zum Kauf für 50 € angeboten. Ein Rechtsbindungswille (vgl. § 145 BGB) liegt angesichts des entgeltlichen Charakters dieses Geschäfts unter Fremden nahe. Auch die wesentlichen Vertragsbestandteile (hier Kaufgegenstand, Kaufpreis und die Parteien) sind bestimmt.

B. Annahme des K

K müsste das Angebot des V angenommen haben. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Angebot inhaltlich übereinstimmen muss.

I. Schreiben an V

Eine solche Annahme könnte im Schreiben des K an V liegen. Als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber Abwesenden wird diese nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst dann wirksam, wenn sie V gegenüber abgegeben wurde und V zugeht.

1. Willenserklärung

Da sich K in seinem Schreiben auf das Angebot des V bezieht und dessen Annahme erklärt, liegen die wesentlichen Vertragsbestandteile fest. Auch ein Rechtsbindungswille ist aus den gleichen Gründen wie beim Angebot zu bejahen.

2. Abgabe

K müsste seine Annahmeerklärung abgegeben haben. Hierzu müsste er sie so in den Verkehr gebracht haben, dass mit ihrem Zugang an V zu rechnen war. Genau das ist hier der Fall, wollte ihn der Postbote bei V einwerfen.

3. Zugang
a) Fehlen

Diese Annahmeerklärung müsste V zugegangen sein. Zugang verlangt, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Das ist im Fall grundsätzlich zu verneinen. Der Brief gelangte nie in den Briefkasten des V, denn der Briefkasten war voll. Vielmehr brachte die Post den Brief wieder zu K zurück. Eine Kenntnisnahme des Briefs war V daher nicht möglich.

b) Zugangsfiktion?

Möglicherweise ist hier jedoch in teleologischer Reduktion des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB eine Ausnahme zu machen. Schließlich war es Vs Schuld, nämlich seine fahrlässige Nichtleerung des überquellenden Briefkasten, die den Zugang verhinderte.

In solchen Situationen könnte der Zugang daher zu unterstellen (fingieren) sein. Immerhin hat es der Adressat selbst in der Hand, sich sorgfältig zu verhalten.

Andererseits würde bei einer Zugangsfiktion der Vertrag wirksam, ohne dass V auch nur wüsste, was tatsächlich ihm gegenüber erklärt wurde – also was genau in dem Brief stand. Zudem handelt er hier zwar fahrlässig, aber immerhin nicht böswillig.

Vor diesem Hintergrund scheint es vorzugswürdig (a. A. gut vertretbar), nicht den Zugang der Annahme, sondern lediglich deren Rechtzeitigkeit zu fingieren. Damit fehlte es bei der gescheiterten Zustellung des Briefs noch an einem Zugang, hat K den Vertrag hierdurch also noch nicht wirksam angenommen.

II. Telefonische Nachfrage
1. Willenserklärung, Abgabe und Zugang

Eine solche Annahme könnte jedoch beim Telefonat zwischen K und V erfolgt sein. So stellte K nochmals klar, dass er das Fahrrad wie versprochen kaufen wolle.

Selbst wenn K davon ausging, die Annahme bereits mit seinem Schreiben wirksam erklärt zu haben, ist dieses Beharren bei verständiger Würdigung aus Sicht des Empfängers nach Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) als erneute Annahme des ursprünglichen Kaufangebots anzusehen – diesmal unter „Anwesenden“, worunter auch ein telefonischer Austausch gehört.

Dass sich K unklar ausdrückte, ist nicht ersichtlich und damit von Abgabe und Zugang auszugehen.

2. Rechtzeitigkeit der Annahme

Der Antrag des V könnte jedoch nach § 146 BGB erloschen sein, hätte K ihn nicht rechtzeitig angenommen. Immerhin hatte V nur zwei Tage Zeit gegeben, also eine Annahmefrist gemäß § 148 BGB bestimmt. K und V telefonierten erst einige Tage nach Ablauf dieser Frist.

Streng genommen wäre die Rechtzeitigkeit der Annahme bereits beim Angebot zu prüfen. Denn Rechtsfolge des § 146 BGB ist das Erlöschen des Antrags („Der Antrag erlischt…“). Allerdings beherzigt das kaum jemand beim Aufbau, weshalb ich für eine Klausur davon abrate.

Möglicherweise kann sich jedoch V in teleologischer Reduktion des § 148 BGB nicht auf die Verspätung der telefonischen Annahmeerklärung des K berufen. Denn er hat den Zugang der ursprünglichen, an sich rechtzeitigen Annahmeerklärung zwar nicht vorsätzlich, wohl aber fahrlässig (vgl. zum Maßstab § 276 Abs. 2 BGB) vereitelt.

Bei der Suche nach einer sachgerechten Lösung des hier zu entscheidenden Spezialfalls einer Zugangsvereitelung liegt es im beidseitigen Parteiinteresse, die Risiken eines verspäteten Zugangs derjenigen Person zuzuweisen, die dieses Risiko leichter vermeiden kann:

So muss zwar K nochmals V gegenüber die Annahme erklären (wie er das telefonisch getan hat), so dass V von deren Inhalt erfährt. Doch ist K dann nicht Leidtragender der allein V zuzuschreibenden Verzögerung.

Im Ergebnis hat also K beim Telefonat wirksam die Annahme des Angebots des V erklärt. Ein Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. K kann von V nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung (§§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB) die Übergabe und Übereignung des Fahrrads verlangen.

Dass der Käufer die Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen kann (vgl. §§ 320 Abs. 1 S. 1, 322 Abs. 1 BGB), solltest Du zwar ansprechen, das aber nur in aller Kürze.

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