StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Andeutungstheorie

Grundidee

Ist der für den Inhalt einer Willenserklärung maßgebliche Parteiwille anhand sämtlicher verfügbarer, äußerer Indizien zu ermitteln, kann das mit Formvorschriften kollidieren, wenn diese Indizien die Form nicht beachten. Hier lässt sich vertreten, dass solche Umstände zumindest eine formgemäße Andeutung finden müssen („Andeutungstheorie“).

Vertiefung

Schreibt das Gesetz etwa in § 2247 BGB für das Testament vor, dass es „eigenhändig“ zu schreiben ist, und vermacht der Erblasser dort seine „Bibliothek“, mit der er aber seine Alkoholikasammlung meint, so mag sich sein tatsächlicher Wille nicht aus dem Testament selbst, sondern nur anhand sonstiger Umstände (etwa der Berichte von Bekannten) ergeben. Diese Indizien sind aber nicht im Sinne von § 2247 BGB eigenhändig verfasst.

Daher lässt es sich hier vertreten, für die Auslegung der Formulierung „Bibliothek“ nur solche Umstände zu berücksichtigen, die im schriftlich verfassten Testament zumindest eine gewisse Andeutung finden (sog. „Andeutungstheorie“). Ähnliche Probleme können sich etwa bei der falsa demonstratio, dem erkannten Irrtum, dem Festhalten am Gewollten oder dem Scheingeschäft ergeben.

Bsp.: Unwirksames „testamentum mysticum“

Ein gutes Beispiel für die hier geschilderte Problematik bildet ein Beschluss des BGH (10. Nov. 2021 – Az. IV ZB 30/20 – Rn. 11 ff.) zum „testamentum mysticum“: Dort hatte der Erblasser sein Testament zwar wie von § 2247 BGB verlangt eigenhändig verfasst. Die Erben für die Zeit nach dem Tod beider Partner, 5 befreundete Familien, waren jedoch lediglich in einem vom Erblasser unterschriebenen und beigefügten PC-Ausdruck benannt.

Hier gingen die befreundeten Familien leer aus. Denn der Wortlaut des eigenhändig verfassten Testaments selbst ließ nun einmal nicht erkennen, wer diese waren. Die Identitäten waren dort auch nicht „angedeutet“, vielmehr ergaben sich diese erst aus dem PC-Ausdruck. Die bloße Bezugnahme auf diesen Ausdruck reichte dem BGH nicht.

Eine Analogie zu § 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG oder zu § 160 Abs. 5 ZPO lehnte der BGH ab. Vielmehr schloss er aus dem Fehlen einer vergleichbaren Anordnung bei § 2247 BGB, dass der historische Gesetzgeber – wie auch aus den Motiven (Bd. V., S. 293 f.) ersichtlich – , solche Bezugnahmen nicht genügen lassen wollte.

Weiterlesen