Andeutungstheorie
Grundidee
Ist der für den Inhalt einer Willenserklärung maßgebliche Parteiwille anhand sämtlicher verfügbarer, äußerer Indizien zu ermitteln, kann das mit Formvorschriften kollidieren, wenn diese Indizien die Form nicht beachten. Hier lässt sich vertreten, dass solche Umstände zumindest eine formgemäße Andeutung finden müssen („Andeutungstheorie“).
Vertiefung
Schreibt das Gesetz etwa in
Daher lässt es sich hier vertreten, für die Auslegung der Formulierung „Bibliothek“ nur solche Umstände zu berücksichtigen, die im schriftlich verfassten Testament zumindest eine gewisse Andeutung finden (sog. „Andeutungstheorie“). Ähnliche Probleme können sich etwa bei der falsa demonstratio, dem erkannten Irrtum, dem Festhalten am Gewollten oder dem Scheingeschäft ergeben.
Bsp.: Unwirksames „testamentum mysticum“
Ein gutes Beispiel für die hier geschilderte Problematik bildet ein Beschluss des BGH (10. Nov. 2021 – Az. IV ZB 30/20 – Rn. 11 ff.) zum „testamentum mysticum“: Dort hatte der Erblasser sein Testament zwar wie von
Hier gingen die befreundeten Familien leer aus. Denn der Wortlaut des eigenhändig verfassten Testaments selbst ließ nun einmal nicht erkennen, wer diese waren. Die Identitäten waren dort auch nicht „angedeutet“, vielmehr ergaben sich diese erst aus dem PC-Ausdruck. Die bloße Bezugnahme auf diesen Ausdruck reichte dem BGH nicht.
Eine Analogie zu