StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Fehlendes Erklärungsbewusstsein (Rechtsfolge)

Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit?

Jedenfalls Lösungsrecht und Schadensersatz

Während das Gesetz in § 118 BGB für den Scherz eindeutig die Nichtigkeit der Willenserklärung anordnet, sind sonstige Konstellationen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins nicht gesetzlich geregelt.

Einigkeit besteht darüber, dass der Irrende das Rechtsgeschäftjedenfalls anfechten kann und gegebenenfalls das negative Interesse trägt. Auch hier setzt sich also das willenstheoretisch geprägte, individualistisch-liberale Grundanliegen des BGB durch, niemanden gegen seinen (psychologisch-realen) Willen vertraglich zu binden.

Anfechtungsoption oder Nichtigkeit?

Umstritten ist allerdings, ob hier analog oder gar direkt der den Inhaltsirrtum erfassende § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB anzuwenden ist (Anfechtungsoption) oder aber die Willenserklärung wie bei § 118 BGB von vornherein nichtig sein sollte.

Nach der Rechtsprechung („Sparkassenfall“) soll dem Irrenden bei fehlendem Erklärungsbewusstsein nur bei Fahrlässigkeit eine Anfechtungsoption zustehen (also § 119 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar sein), die Willenserkärung hingegen sonst nichtig sein.

Auch die Anhänger einer Nichtigkeit sprechen dem Erklärungsgegner das negative Interesse zu, sei es in Analogie zu § 122 BGB oder aus culpa in contrahendo gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 ff. BGB.

Würdigung

Da hier verschiedene Einordnungen vertretbar sind, kannst Du Dich frei entscheiden. Allerdings solltest Du Deine Meinung wie immer sachlich (mit Argumenten) begründen können und nicht etwa nur „Autoritäten“, „Ansichten“ o. Ä. bemühen.

Mich persönlich überzeugt es hier, durchweg § 119 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Denn anders als bei § 118 BGB hat sich der Irrende noch keine Gedanken darüber gemacht, ob er vielleicht – etwa angesichts der von ihm angerichteten Konfusion beim Adressaten – doch die rechtliche Wirksamkeit will. Das lässt es sinnvoll erscheinen, ihm eine Anfechtungsoption zu gewähren. Beim eine Nichtigkeit anordnenden § 118 BGB hingegen will der Erklärende bewusst keine Bindung, er hat sich irrtumsfrei entschieden zu scherzen.

Klausur

In der Klausur hat die analoge (oder gar direkte) Anwendung des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB den Charme, dass die Prüfung in vom Inhaltsirrtum her bekannten Bahnen (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 1, 122, 121 BGB etc.) verläuft. Du musst lediglich anstatt eines abweichenden Geschäftswillens einen abweichenden Rechtsbindungswillen prüfen.

Weiterlesen