Fehlendes Erklärungsbewusstsein (Rechtsfolge)
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit?
Jedenfalls Lösungsrecht und Schadensersatz
Während das Gesetz in
Einigkeit besteht darüber, dass der Irrende das Rechtsgeschäftjedenfalls anfechten kann und gegebenenfalls das negative Interesse trägt. Auch hier setzt sich also das willenstheoretisch geprägte, individualistisch-liberale Grundanliegen des BGB durch, niemanden gegen seinen (psychologisch-realen) Willen vertraglich zu binden.
Anfechtungsoption oder Nichtigkeit?
Umstritten ist allerdings, ob hier analog oder gar direkt der den Inhaltsirrtum erfassende
Nach der Rechtsprechung („Sparkassenfall“) soll dem Irrenden bei fehlendem Erklärungsbewusstsein nur bei Fahrlässigkeit eine Anfechtungsoption zustehen (also
Auch die Anhänger einer Nichtigkeit sprechen dem Erklärungsgegner das negative Interesse zu, sei es in Analogie zu
Würdigung
Da hier verschiedene Einordnungen vertretbar sind, kannst Du Dich frei entscheiden. Allerdings solltest Du Deine Meinung wie immer sachlich (mit Argumenten) begründen können und nicht etwa nur „Autoritäten“, „Ansichten“ o. Ä. bemühen.
Mich persönlich überzeugt es hier, durchweg § 119 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Denn anders als bei
Klausur
In der Klausur hat die analoge (oder gar direkte) Anwendung des