Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Siehe auch die Übersicht zum Rechtsfolgenirrtum sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.
Begriff
Bei einem Inhaltsirrtum gemäß
Ursache ist eine Fehlinterpretation des eigenen Verhaltens, etwa bei der laienhaften Verwendung juristischer, kaufmännischer oder technischer Fachausdrücke bzw. einer Fremdsprache.
Tatbestand
„Willenserklärung“
„über deren Inhalt im Irrtum“
Grundidee
Einem Inhaltsirrtum unterliegt, wer über den objektiven Erklärungsinhalt der Willenserklärung irrt. Auf ein noch so grobes Verschulden, eine Vorwerfbarkeit, eine Selbstverantwortung o. Ä. kommt es nicht an.
Beispiele
Wer in Köln ein „Halve Hahn“ in dem Glauben bestellt, ein halbes Hähnchen zu erhalten, irrt nach
Wer „Haakjöringsköd“ kauft oder verkauft, weil er glaubt, dieses norwegische Wort bezeichne Walfischfleisch (und nicht Haifischfleisch), irrt wiederum nach
Wer „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier bestellt, ohne zu wissen, dass dies 3.600 und nicht nur 25 große Rollen umfasst, unterliegt einem Inhaltsirrtum.
„bei der Abgabe“
Wie
Wohl zu berücksichtigen sind „frühere“ Irrtümer, wenn sie nach wie vor für das Ob oder den Inhalt des Rechtsgeschäfts kausal waren, also fortwirken.
Kausalität
Nach
Eingehend dazu bei der Kausalität des Irrtums.