StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)

Siehe auch die Übersicht zum Rechtsfolgenirrtum sowie die Rechtsfolgen einer Anfechtung.

Begriff

Bei einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB misst der Erklärende seiner Handlung subjektiv-psychologisch eine andere Bedeutung bei, als es ihrem objektiven Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB) entspricht.

Ursache ist eine Fehlinterpretation des eigenen Verhaltens, etwa bei der laienhaften Verwendung juristischer, kaufmännischer oder technischer Fachausdrücke bzw. einer Fremdsprache.

Tatbestand

„Willenserklärung“

§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB erfasst eine irrtümliche Willenserklärung. Es gilt wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip.

„über deren Inhalt im Irrtum“

Grundidee

Einem Inhaltsirrtum unterliegt, wer über den objektiven Erklärungsinhalt der Willenserklärung irrt. Auf ein noch so grobes Verschulden, eine Vorwerfbarkeit, eine Selbstverantwortung o. Ä. kommt es nicht an.

Beispiele

Wer in Köln ein „Halve Hahn“ in dem Glauben bestellt, ein halbes Hähnchen zu erhalten, irrt nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Denn in Köln meint diese Formulierung angesichts der dortigen Verkehrssitte ein Käsebrötchen.

Wer „Haakjöringsköd“ kauft oder verkauft, weil er glaubt, dieses norwegische Wort bezeichne Walfischfleisch (und nicht Haifischfleisch), irrt wiederum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Siehe dazu auch den Fall eines beidseitigen Rechtsfolgenirrtums (falsa demonstratio).

Wer „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier bestellt, ohne zu wissen, dass dies 3.600 und nicht nur 25 große Rollen umfasst, unterliegt einem Inhaltsirrtum.

„bei der Abgabe“

Wie § 118 BGB („Scherz“) und § 123 BGB (Täuschung und Drohung) berücksichtigt auch § 119 BGB (mitsamt dem darauf verweisenden § 120 BGB) nur Irrtümer zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung. Spätere Fehlvorstellungen sind damit irrelevant.

Wohl zu berücksichtigen sind „frühere“ Irrtümer, wenn sie nach wie vor für das Ob oder den Inhalt des Rechtsgeschäfts kausal waren, also fortwirken.

Kausalität

Nach § 119 Abs. 1 BGB darf nur anfechten, wer die Willenserklärung „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“ Gleiches gilt für Abs. 2 („gilt auch“) und § 120 BGB („unter den gleichen Voraussetzungen“).

Eingehend dazu bei der Kausalität des Irrtums.

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