StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Festhalten am Gewollten

Siehe auch die Vertiefung zum Festhalten am Gewollten sowie den vertragstheoretischen Hintergrund zum Festhalten am Gewollten.

Grundidee

Irrt der Erklärende und möchte deshalb anfechten, so kann sich der Adressat dazu entscheiden, den Irrenden am tatsächlich Gewollten festzuhalten. Das Rechtsgeschäft gilt dann mit diesem Inhalt. Er verliert allerdings auch seinen Anspruch aus § 122 BGB.

Illustration

Fälle

Fall 1: Käufer K bestellt bei Verkäufer V einen „blauen Regenschirm“. Dabei hat er sich allerdings nur versprochen und will tatsächlich einen grünen Regenschirm. Als er deshalb am nächsten Tag V gegenüber die Anfechtung erklärt, entgegnet V, das mit dem Irrtum sei nicht schlimm, er gebe K gerne auch ein grünes Exemplar. K ist damit nicht einverstanden, denn mittlerweile kann er gar keinen Regenschirm mehr gebrauchen.

Fall 2: Bäcker B bestellt bei Müller M „100 kg Mehl“. Obwohl B sehr deutlich spricht, verhört sich M und versteht „200 kg“. Er sagt „Einverstanden“. Als sich der Irrtum aufklärt und M die Anfechtung erklärt, meint B, er nehme gerne auch 200 kg. M gefällt das gar nicht, da ihm gerade selbst Mehl fehlt.

Würdigung

In diesen Fällen gilt das vom Irrenden Gewollte und nicht das von ihm Erklärte. Im ersten Fall muss also K den vereinbarten Kaufpreis bezahlen, wenn er von V – wie bei Vertragsschluss gewollt – einen grünen Regenschirm bekommt. Ein Anspruch aus § 122 BGB steht V dann allerdings nicht mehr zu.

Im zweiten Fall muss M 200 kg Mehl an B liefern, ob es ihm nunmehr gefällt oder nicht. Denn er wird nur an dem festgehalten, was er bei Vertragsschluss wollte.

Daher sollte es sich M überlegen, ob er nicht besser auf die Anfechtungverzichtet. Das ist schließlich sein gutes (Gestaltungs-) Recht nach § 142 BGB, und so muss er nur 100 kg Mehl liefern. Siehe dazu auch die Vertiefung zum Festhalten am Gewollten.

Parallelen

Nichts anderes beherzigt das Recht übrigens auch in anderen Situationen – etwa bei einem für einige Zeit bindend abgegebenen Angebot gemäß § 148 BGB: Dieses kann innerhalb der Annahmefrist selbst dann wirksam angenommen werden, wenn der Antragende zwischenzeitlich seine Meinung ändert.

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