Festhalten am Gewollten
Siehe auch die Vertiefung zum Festhalten am Gewollten sowie den vertragstheoretischen Hintergrund zum Festhalten am Gewollten.
Grundidee
Irrt der Erklärende und möchte deshalb anfechten, so kann sich der Adressat dazu entscheiden, den Irrenden am tatsächlich Gewollten festzuhalten. Das Rechtsgeschäft gilt dann mit diesem Inhalt. Er verliert allerdings auch seinen Anspruch aus
Illustration
Fälle
Fall 1: Käufer K bestellt bei Verkäufer V einen „blauen Regenschirm“. Dabei hat er sich allerdings nur versprochen und will tatsächlich einen grünen Regenschirm. Als er deshalb am nächsten Tag V gegenüber die Anfechtung erklärt, entgegnet V, das mit dem Irrtum sei nicht schlimm, er gebe K gerne auch ein grünes Exemplar. K ist damit nicht einverstanden, denn mittlerweile kann er gar keinen Regenschirm mehr gebrauchen.
Fall 2: Bäcker B bestellt bei Müller M „100 kg Mehl“. Obwohl B sehr deutlich spricht, verhört sich M und versteht „200 kg“. Er sagt „Einverstanden“. Als sich der Irrtum aufklärt und M die Anfechtung erklärt, meint B, er nehme gerne auch 200 kg. M gefällt das gar nicht, da ihm gerade selbst Mehl fehlt.
Würdigung
In diesen Fällen gilt das vom Irrenden Gewollte und nicht das von ihm Erklärte. Im ersten Fall muss also K den vereinbarten Kaufpreis bezahlen, wenn er von V – wie bei Vertragsschluss gewollt – einen grünen Regenschirm bekommt. Ein Anspruch aus
Im zweiten Fall muss M 200 kg Mehl an B liefern, ob es ihm nunmehr gefällt oder nicht. Denn er wird nur an dem festgehalten, was er bei Vertragsschluss wollte.
Daher sollte es sich M überlegen, ob er nicht besser auf die Anfechtungverzichtet. Das ist schließlich sein gutes (Gestaltungs-) Recht nach
Parallelen
Nichts anderes beherzigt das Recht übrigens auch in anderen Situationen – etwa bei einem für einige Zeit bindend abgegebenen Angebot gemäß