StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Festhalten am Gewollten (Vertiefung)

Siehe auch allgemein zum Festhalten am Gewollten sowie den vertragstheoretischen Hintergrund zum Festhalten am Gewollten.

Geltung des Willens bei gelungener Verständigung

Sofern die Parteien selbst am besten wissen, ob und mit welchem Inhalt ein Rechtsgeschäft ihre Interessen verwirklicht, sollten auch sie entscheiden – es greift die Privatautonomie.

Gelingt diese Verständigung, ignoriert das Recht dann sogar einen abweichenden äußeren Erklärungsinhalt. Beispiele dafür bilden etwa das Scheingeschäft gem. § 117 BGB sowie die falsa demonstratio.

Erfolgreiche Verständigung auch hier

Nicht viel anders verhält es sich beim hier interessierenden Festhalten am Gewollten. Ist der Adressat nachträglich damit einverstanden, das gelten zu lassen, was der Irrende wollte, bekommen letztlich beide das, was sie jeweils wollten.

Die Komplikation liegt hier allerdings in dem etwas umständlicheren Vertragsschluss, nämlich „in zwei Akten“: Zunächst die vermeintliche Einigung und später dann der Entschluss, den Irrenden am Gewollten festzuhalten.

Das wiederum bedeutet, dass es nie zu einem „übereinstimmenden Willen“ kommen mag, das Recht also auf dieses – vermeintliche – Erfordernis verzichtet: Weder gab es diese Willensübereinstimmung beim ursprünglichen Vertragsschluss noch muss diese noch gegeben sein, wenn sich der Adressat dazu entschließt, den Irrenden am Gewollten festzuhalten. Denn bis dahin mag es sich der Irrende schon wieder anders überlegt haben.

Vorrang des Anfechtungsrechts des Irrenden

Wichtig (aber selten diskutiert) ist in dieser Fallgruppe, dass erst einmal der Irrende selbst entscheiden darf, ob er tatsächlich anfechten möchte oder aber darauf verzichtet, dieses ihm nach § 142 Abs. 1 BGB zustehende Gestaltungsrecht auszuüben.

Die Fallgruppe des Festhalten am Gewolltens liefert also der Gegenseite nur eine weitere Möglichkeit, das Rechtsgeschäfts trotz Irrtums noch zu „retten“, und zwar für den Fall, dass es der Irrende nicht selbst durch seinen Anfechtungsverzicht (oder auch eine Bestätigung nach § 144 BGB) tut.

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