StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Festhalten am Gewollten (Vertragstheorie)

Siehe auch allgemein zum Festhalten am Gewollten sowie die Vertiefung zum Festhalten am Gewollten.

Willenstheorie

Es verwirklicht das Grundanliegen der Willenstheorie, wenn letztlich derjenige Inhalt gilt, den beide Seiten wollten – das allerdings zu verschiedenen Zeitpunkten.

Demgegenüber verlangt die Willenstheorie einen übereinstimmenden Willen bei Vertragsschluss. Das wird ihr hier zum Problem: Denn sie kann nicht begründen, warum der Adressat beim Festhalten am Gewollten außerhalb der in §§ 146 ff. BGB erfassten Zeitspanne erstmalig und dann einseitig über die nachträgliche Annahme des tatsächlich Gewollten soll entscheiden dürfen.

Erklärungstheorie

Die Erklärungstheorie lässt bereits offen, wie sie von der vermeintlichen Relevanz allein des objektiv Erklärten auf tatsächliche Geltung allein des subjektiv-psychologisch Gewollten kommt.

Umgekehrt fragt sich, warum das objektive Erklärte nicht gelten soll, obwohl der Irrende gar gröbster Fahrlässigkeit schuldig sein mag.

Parteiinteresse

Nach der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip bildet das Rechtsgeschäft ein „bloßes“ Instrument zur Verwirklichung der Parteiinteressen: Wille wie Erklärung der Parteien sind nicht Selbstzweck, sondern dienen dazu, vorrangig die Parteien selbst über das Ob und den Inhalt ihrer Bindung entscheiden zu lassen (Privatautonomie).

Damit bedarf es auch nicht zwingend eines zeitgleich übereinstimmenden Willens bzw. einer zeitgleich übereinstimmenden Erklärung. Vielmehr können wir uns der Entscheidungen beider Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten bedienen.

Diese Entscheidungen bilden jeweils ein gutes, getreu dem Grundgedanken der Privatautonomie auch sonst für ausreichend erachtetes Indiz dafür, dass das Rechtsgeschäft den eigenen Interessen entspricht: Der Irrende wird nur an seinem Willen (und nicht an der irrtümlichem Erklärung) festgehalten, während sich die Gegenseite irrtumsfrei neu entschieden hat, das Gewollte zu akzeptieren.

Weiterlesen