Abstraktion- und Trennung (Form)
Jedes Rechtsgeschäft gesondert
Auch für die Rechtsfolge des § 125 BGB gilt, dass sie für jedes Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen ist. Es gilt wie immer das Abstraktions- und Trennungsprinzip. Dass etwa das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, bedeutet nicht zwingend, dass auch darauf basierende Verfügungen formwidrig sein müssen.
Gesetzliche Formvorgaben
Das Gesetz formuliert hier meistens sehr exakt. § 311b Abs. 1 BGB etwa erfasst Verpflichtungen (z. B. einen Kaufvertrag) zur Übertragung von Grundstücksvermögen, § 925 Abs. 1 BGB hingegen die Verfügung selbst und damit die tatsächliche Übertragung von Grundstückseigentum.
Ähnlich erfasst § 15 Abs. 4 GmbHG nur die Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen, § 15 Abs. 3 GmbHG hingegen nur die Verfügung über Geschäftsanteile.
Möchte das Gesetz wirklich einmal sowohl die Verpflichtung als auch die Verfügung erfassen, weist es darauf deutlich hin. Nach § 138 Abs. 2 BGB etwa ist ein (jedes) Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig, „… durch dass sich jemand … Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“
Vereinbarte Form
Bei vereinbarter („gewillkürter“) Form (vgl. § 126 S. 2 BGB) ergibt sich aus der Auslegung des Rechtsgeschäfts (§§ 133, 157 BGB), ob sie das Verpflichtungsgeschäft und/oder die Verfügung erfasst.