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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Kausalität des Irrtums

Übersicht

Ein Irrtum wird nur dann berücksichtigt, wenn er für das Rechtsgeschäftursächlich war. Während das bei § 118 BGB selbstverständlich ist und in § 123 BGB mit „durch“ erfasst wird, regelt § 119 Abs. 1 BGB diese Frage detaillierter, worauf dann auch § 119 Abs. 2 BGB und § 120 BGB verweisen.

Von dieser Kausalität zu unterscheiden sind der nachträgliche Interessenfortfall sowie das für den Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB relevante Merkmal der Verkehrswesentlichkeit. Wie immer bei Rechtsgeschäften ist das Abstraktions- und Trennungsprinzip zu beachten.

§ 119 Abs. 1 BGB

Nach § 119 Abs. 1 BGB darf nur anfechten, wer die Willenserklärung „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“ Gleiches gilt für § 119 Abs. 2 BGB („gilt auch“) und § 120 BGB („unter den gleichen Voraussetzungen“).

„bei Kenntnis der Sachlage“

Grundidee

Nach § 119 Abs. 1 BGB kann nur anfechten, wer die Willenserklärung „bei Kenntnis der Sachlage … nicht abgegeben haben würde.“ Zu fragen ist, ob der Erfolg (die Willenserklärung) in ihrer konkreten Gestalt auch ohne Irrtum eingetreten wäre.

Individuelle Entscheidungssituation

Dabei wird auf die konkrete Partei in ihrer individuellen Entscheidungssituation abgestellt und deshalb diese Kausalitätsprüfung als „subjektiv“ bezeichnet. Relevant ist also auch, ob der Irrende ohne Irrtum ein für ihn noch vorteilhafteres Rechtsgeschäft hätte erzielen können.

Das ist hier nichts anderes als die Dir vielleicht aus dem Strafrecht bekannte conditio sine qua non-Formel.

Beispiele

Beispiele für eine fehlende subjektive Kausalität bilden dem Irrenden vergleichsweise unwichtige Regelungen eines Rechtsgeschäfts (gemessen an seinen Interessen) oder oft die rechtliche Pflicht, ein Rechtsgeschäft ohnehin zu tätigen.

„bei verständiger Würdigung“

Grundidee

Nach § 119 Abs. 1 BGB kann nur anfechten, wer die Willenserklärung „bei verständiger Würdigung nicht abgegeben haben würde.“ Hier wird die Kausalitätsprüfung um einen „wertenden Einschlag“ ergänzt, den es allerdings erst einmal zu konkretisieren gilt.

Mich überzeugt es, hier vor allem irrationales Verhalten auszuscheiden. So sprechen Gesetzgeber (Prot Bd. 1, 1897, 110) und Rspr. (stellv. RGZ 62, 201, 206) etwa von „Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen“.

Kein Ventil kollektivistischer Bevormundung

Zweischneidig wird solche Bevormundung allerdings dort, wo die „Irrationalität“ in eigenen, persönlichen Wertvorstellungen einer Partei wurzelt (Bsp.: Die zutiefst abergläubische M bucht aus Versehen „Zimmer 13“ anstatt wie gewollt „Zimmer 31“).

Generell ist das Merkmal „verständiger Würdigung“ kein Einfallstor, um entgegen dem individualistisch-liberalen Charakter des BGB ungewöhnliche oder sozial unangepasste Individualinteressen anhand fremder – etwa kollektiver – Gerechtigkeitsvorstellungen zu unterlaufen.

 Kontrahierungszwänge

Ebenso lassen sich wiederum Kontrahierungszwänge berücksichtigen, nämlich selbst dann, wenn der Irrende sie ignoriert: War er rechtlich ohnehin zur Willenserklärung verpflichtet, erscheint es vertretbar, dass ihn die Rechtsordnung erst gar nicht anfechten lässt.

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