Kausalität des Irrtums
Übersicht
Ein Irrtum wird nur dann berücksichtigt, wenn er für das Rechtsgeschäftursächlich war. Während das bei
Von dieser Kausalität zu unterscheiden sind der nachträgliche Interessenfortfall sowie das für den Eigenschaftsirrtum nach
§ 119 Abs. 1 BGB
Nach
„bei Kenntnis der Sachlage“
Grundidee
Nach
Individuelle Entscheidungssituation
Dabei wird auf die konkrete Partei in ihrer individuellen Entscheidungssituation abgestellt und deshalb diese Kausalitätsprüfung als „subjektiv“ bezeichnet. Relevant ist also auch, ob der Irrende ohne Irrtum ein für ihn noch vorteilhafteres Rechtsgeschäft hätte erzielen können.
Das ist hier nichts anderes als die Dir vielleicht aus dem Strafrecht bekannte conditio sine qua non-Formel.
Beispiele
Beispiele für eine fehlende subjektive Kausalität bilden dem Irrenden vergleichsweise unwichtige Regelungen eines Rechtsgeschäfts (gemessen an seinen Interessen) oder oft die rechtliche Pflicht, ein Rechtsgeschäft ohnehin zu tätigen.
„bei verständiger Würdigung“
Grundidee
Nach
Mich überzeugt es, hier vor allem irrationales Verhalten auszuscheiden. So sprechen Gesetzgeber (Prot Bd. 1, 1897, 110) und Rspr. (stellv. RGZ 62, 201, 206) etwa von „Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen“.
Kein Ventil kollektivistischer Bevormundung
Zweischneidig wird solche Bevormundung allerdings dort, wo die „Irrationalität“ in eigenen, persönlichen Wertvorstellungen einer Partei wurzelt (Bsp.: Die zutiefst abergläubische M bucht aus Versehen „Zimmer 13“ anstatt wie gewollt „Zimmer 31“).
Generell ist das Merkmal „verständiger Würdigung“ kein Einfallstor, um entgegen dem individualistisch-liberalen Charakter des BGB ungewöhnliche oder sozial unangepasste Individualinteressen anhand fremder – etwa kollektiver – Gerechtigkeitsvorstellungen zu unterlaufen.
Kontrahierungszwänge
Ebenso lassen sich wiederum Kontrahierungszwänge berücksichtigen, nämlich selbst dann, wenn der Irrende sie ignoriert: War er rechtlich ohnehin zur Willenserklärung verpflichtet, erscheint es vertretbar, dass ihn die Rechtsordnung erst gar nicht anfechten lässt.