Irrtum und Drohung (Hintergrund)
„Willensmängel“
Der Begriff des „Willensmangels“ dient dazu, die etwa in den
Herausforderung
Entscheidungsqualität
Das Zivilrecht verleiht den Parteien Privatautonomie, weil diese oft selbst am besten wissen, was für Rechtsgeschäfte die eigenen Interessen bestmöglich verwirklichen. Allerdings können diese Entscheidungen auch schlecht, nämlich interessenwidrig ausfallen. Daher berücksichtigt und unterstützt das BGB aufwändig die jeweilige Entscheidungsqualität. Zudem entscheiden auch andere Stellen heteronom über den Inhalt oder gar das Ob eines Rechtsgeschäfts.
Vorteile eines Weiterbestands
Bei der Ausgestaltung des Irrtumsrechts muss das Zivilrecht berücksichtigen, dass bei einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auch die damit verbundenen Vorteile verloren gehen. Ebenso sollten die Nichtigkeitsgründe bzw. Lösungsrechte möglichst rechtssicher ausgestaltet werden: Es läge nicht im Parteiinteresse, genügte jedwede Kleinigkeit bzw. jedweder Vorwand, um sich einem Rechtsgeschäft nachträglich zu entziehen.
Schadenszuweisung
Wann immer die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts dazu führt, dass nicht etwa Werte geschaffen werden, sondern ein Schaden entsteht, muss dieser irgendjemandem zugewiesen werden. Typischerweise trägt diesen Schaden eine der beiden Parteien und findet sich dazu etwa in
Irrtümer
Grundidee
Interessenwidrige Entscheidungen drohen den Parteien besonders dort, wo sie einem Irrtum unterliegen, nämlich ihre subjektive Vorstellung von der Realität abweicht. Daher liegt es nahe, solche Entscheidungen zumindest dann nicht gelten zu lassen, wenn ein Irrtum klar zu beschreiben ist und die Parteiinteressen typischerweise stark gefährdet.
Kategorien
Das BGB unterscheidet hierzu verschiedene Irrtumskategorien:
- Irrtümer über das Ob eines Rechtsgeschäfts (Bsp.: „Scherz“ gemäß
§ 118 BGB ) - Irrtümer über den Inhalt eines Rechtsgeschäfts (Rechtsfolgenirrtum, siehe etwa
§§ 119 Abs. 1 ,120 BGB ) - Irrtümer über sonstige Umstände (Motivirrtümer, siehe etwa
§§ 119 Abs. 2 ,123 Abs. 1 Alt. 1 BGB )
Abgrenzung: Unkenntnis
Von einem Irrtum zu unterscheiden, für die Parteiinteressen aber oft nicht weniger relevant und damit auch rechtlich erfasst, ist die bloße Unwissenheit. Hier hat die Partei nicht falsche, sondern keine Vorstellungen. Das Recht erfasst solche Gefährdungen etwa über Gewährleistungsrechte, Aufklärungspflichten, den Wegfall der Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit und vieles mehr. Weitere Beispiele findest Du allgemein bei der Entscheidungsqualität.
Drohung
Bei der in