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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Irrtum und Drohung (Hintergrund)

„Willensmängel“

Der Begriff des „Willensmangels“ dient dazu, die etwa in den §§ 118 ff. BGB erfassten Konstellationen des Irrtums (Übersicht dazu gleich) und der Drohung zu erfassen. Jedenfalls bei der Drohung führt das allerdings eher in die Irre, da der Bedrohte regelmäßig rational entscheidet.

Herausforderung

Entscheidungsqualität

Das Zivilrecht verleiht den Parteien Privatautonomie, weil diese oft selbst am besten wissen, was für Rechtsgeschäfte die eigenen Interessen bestmöglich verwirklichen. Allerdings können diese Entscheidungen auch schlecht, nämlich interessenwidrig ausfallen. Daher berücksichtigt und unterstützt das BGB aufwändig die jeweilige Entscheidungsqualität. Zudem entscheiden auch andere Stellen heteronom über den Inhalt oder gar das Ob eines Rechtsgeschäfts.

Vorteile eines Weiterbestands

Bei der Ausgestaltung des Irrtumsrechts muss das Zivilrecht berücksichtigen, dass bei einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auch die damit verbundenen Vorteile verloren gehen. Ebenso sollten die Nichtigkeitsgründe bzw. Lösungsrechte möglichst rechtssicher ausgestaltet werden: Es läge nicht im Parteiinteresse, genügte jedwede Kleinigkeit bzw. jedweder Vorwand, um sich einem Rechtsgeschäft nachträglich zu entziehen.

Schadenszuweisung

Wann immer die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts dazu führt, dass nicht etwa Werte geschaffen werden, sondern ein Schaden entsteht, muss dieser irgendjemandem zugewiesen werden. Typischerweise trägt diesen Schaden eine der beiden Parteien und findet sich dazu etwa in § 122 BGB eine ausdrückliche Regelung, die das sogenannte negative Interesse zuweist.

Irrtümer

Grundidee

Interessenwidrige Entscheidungen drohen den Parteien besonders dort, wo sie einem Irrtum unterliegen, nämlich ihre subjektive Vorstellung von der Realität abweicht. Daher liegt es nahe, solche Entscheidungen zumindest dann nicht gelten zu lassen, wenn ein Irrtum klar zu beschreiben ist und die Parteiinteressen typischerweise stark gefährdet.

Kategorien

Das BGB unterscheidet hierzu verschiedene Irrtumskategorien:

Abgrenzung: Unkenntnis

Von einem Irrtum zu unterscheiden, für die Parteiinteressen aber oft nicht weniger relevant und damit auch rechtlich erfasst, ist die bloße Unwissenheit. Hier hat die Partei nicht falsche, sondern keine Vorstellungen. Das Recht erfasst solche Gefährdungen etwa über Gewährleistungsrechte, Aufklärungspflichten, den Wegfall der Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit und vieles mehr. Weitere Beispiele findest Du allgemein bei der Entscheidungsqualität.

Drohung

Bei der in § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB erfassten Drohung wird die betroffene Partei mit Alternativen konfrontiert, die nicht in diese Entscheidung einfließen sollten, da sie auf Basis der jeweiligen rechtlichen Ausgangelage zur Verschlechterung des Bedrohten – gemesssen an dessen Interessen – führt.

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