Der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB erfasst subjektive Fehlvorstellungen über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einer Person oder Sache, deren Beschaffenheit und Dauer die Brauchbarkeit und den Wert beeinflussen. Der Preis bzw. Wert selbst wird hingegen nicht erfasst.
„Sache“ ist bei § 119 Abs. 2 BGB weiter als der übliche Begriff einer Sache gemäß § 90 BGB zu verstehen. Erfasst werden auch Rechte wie etwa Forderungen. Person kann auch ein Dritter sein.
Verkehrswesentliche Eigenschaft
Zumindest nach üblicher Formulierung sind Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB nicht nur natürliche Merkmale einer Person oder Sache, sondern solche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, deren Beschaffenheit und Dauer die Brauchbarkeit und den Wert beeinflussen („wertbildende Faktoren“).
Damit sollen zum einen Irrtümer über den Preis, den Wert oder die Eigentumsverhältnisse eines Gegenstands ignoriert werden. Diese berechtigen nicht zur Anfechtung. Das Kriterium der „gewissen Dauerhaftigkeit“ dient etwa dazu, den Irrtum des Arbeitgebers über eine Schwangerschaft zu ignorieren.
„Irrtum“
§ 119 Abs. 2 BGB verlangt einen „Irrtum“ und damit eine subjektiv-psychologische, einseitige Fehlvorstellung. Bloße Unkenntnis reicht also nicht, eine gemeinsame Vereinbarung ist hingegen genauso wenig verlangt wie eine Offenlegung dessen, was sich der Erklärende vorstellt.
Gegenstand des Irrtums ist eine Eigenschaft der Person oder Sache (siehe oben) – und nicht wie bei §§ 118, 119 Abs. 1, 120 BGB das Ob bzw. der Inhalt des Rechtsgeschäfts.
Nach m. E. zutreffender, allerdings umstrittener Ansicht, ist § 119 Abs. 2 BGB ein Motivirrtum. Die Einordnung und vor allem Konkretisierung dieser sehr weit formulierten Vorschrift bereitet der Wissenschaft einige Probleme.
Spezialvorschriften
Da § 119 Abs. 2 BGB sehr weit gefasst ist, passiert es oft, dass er sich mit spezielleren Vorschriften des BGB und darüber hinaus „beißt“. Hier tritt dann diese allgemeinere Vorschrift zurück (lex specialis derogat legi generali).
Bei Irrtümern über Sacheigenschaften gehen insbesondere schuldrechtliche Gewährleistungvorschriften wie die §§ 434 ff. BGB (Kaufvertrag), §§ 536 ff. BGB (Mietvertrag) oder §§ 633 ff. BGB (Werkvertrag) vor.
Genauso wenig kann ein Bürge nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er sich – obwohl ersichtlich verkehrswesentliche Eigenschaft – über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners irrt. Denn dieses Risiko soll er nach Sinn und Zweck der §§ 765 ff. BGB selbst tragen.