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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Vertragstheoretischer Hintergrund der §§ 171 ff. BGB

Siehe auch allgemein zur Kundgebung einer Innenvollmacht.

Wille statt bloßer Kenntnis erforderlich?

Die §§ 171 ff. BGB reagieren auf ein Problem, das sich speziell aus der das BGB stark beeinflussenden Willenstheorie ergibt:

So verlangt diese für Rechtsgeschäfte einen Selbstbindungswillen und lässt keine bloße Information genügen. Nach diesem Verständnis will der Vertreter in den hier interessierenden Fällen jedoch nur die Innenvollmacht, während er den Dritten „lediglich“ über dieses Rechtsgeschäft (und das dortige Wollen) informiert.

Diese konsequente Anwendung der Willenstheorie führte jedoch zu interessenwidrigen Ergebnissen (dazu gleich mehr). Deshalb tut das BGB hier pragmatisch das einzig Richtige, ordnet nämlich mit den §§ 171 ff. BGB dennoch eine Vertretungsmacht an.

Fragwürdigkeit eines Selbstbindungswillens

Auf derartige Verrenkungen ließe sich verzichten, ließe man es für eine Vollmacht (und damit die Wirkung des § 164 BGB) genügen, dass der Vertretene dem Dritten gegenüber wissentlich behauptet, dass der Vertreter für ihn handeln dürfe, ohne zusätzlich einen Selbstbindungswillen zu verlangen.

Denn dieses Erfordernis eines Selbstbindungswillens ist nicht nur bei den §§ 167 ff. BGB problematisch, sondern ganz generell bei der Ausübung von Privatautonomie durch Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäft. Doch würde das zu vertiefen an dieser Stelle etwas weit führen.

Aus dieser Perspektive verwundert es dann auch nicht, wenn „selbst“ die „bloße“ Kundgabe nach überwiegender Ansicht „entsprechend“ §§ 142 Abs. 1, 119 f., 123 BGB anfechtbar und etwa auch die §§ 104 ff. BGB anwendbar sein sollen.

Parteiinteressen

Betrachtet man z. B. mit der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip die Parteiinteressen, sind die §§ 171 ff. BGB leicht zu erklären:

Dem Vertretenen ist es ohne weiteres zumutbar, auch den Dritten zu informieren, wenn er die Innenvollmacht nach § 168 BGB widerruft. Er weiß schließlich, dass die Fehlinformation in der Welt ist, er hat sie selbst in die Welt gesetzt. Er kann also am einfachsten den dem Dritten drohenden Schaden vermeiden.

Übergreifend betrachtet profitiert der Vertretene selbst von dieser Haftung. Denn mit ihm kommunizierende Dritte werden so eher und für ihn günstiger bereit sein, mit ihm überhaupt ein Rechtsgeschäft anzubahnen. Dieser Vorteil wiegt regelmäßig größer als der geringe Aufwand einer Aufklärung bei Widerruf.

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