Vertragstheoretischer Hintergrund der §§ 171 ff. BGB
Siehe auch allgemein zur Kundgebung einer Innenvollmacht.
Wille statt bloßer Kenntnis erforderlich?
Die
So verlangt diese für Rechtsgeschäfte einen Selbstbindungswillen und lässt keine bloße Information genügen. Nach diesem Verständnis will der Vertreter in den hier interessierenden Fällen jedoch nur die Innenvollmacht, während er den Dritten „lediglich“ über dieses Rechtsgeschäft (und das dortige Wollen) informiert.
Diese konsequente Anwendung der Willenstheorie führte jedoch zu interessenwidrigen Ergebnissen (dazu gleich mehr). Deshalb tut das BGB hier pragmatisch das einzig Richtige, ordnet nämlich mit den
Fragwürdigkeit eines Selbstbindungswillens
Auf derartige Verrenkungen ließe sich verzichten, ließe man es für eine Vollmacht (und damit die Wirkung des
Denn dieses Erfordernis eines Selbstbindungswillens ist nicht nur bei den
Aus dieser Perspektive verwundert es dann auch nicht, wenn „selbst“ die „bloße“ Kundgabe nach überwiegender Ansicht „entsprechend“
Parteiinteressen
Betrachtet man z. B. mit der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip die Parteiinteressen, sind die
Dem Vertretenen ist es ohne weiteres zumutbar, auch den Dritten zu informieren, wenn er die Innenvollmacht nach
Übergreifend betrachtet profitiert der Vertretene selbst von dieser Haftung. Denn mit ihm kommunizierende Dritte werden so eher und für ihn günstiger bereit sein, mit ihm überhaupt ein Rechtsgeschäft anzubahnen. Dieser Vorteil wiegt regelmäßig größer als der geringe Aufwand einer Aufklärung bei Widerruf.