Lediglich rechtlich vorteilhaft (Vertiefung)
Übertragung eines belasteten Rechts
Klassische Sicht
Wird ein belastetes Recht übertragen, ist dieses Rechtsgeschäft solange lediglich rechtlich vorteilhaft, wie die Belastung lediglich dieses Recht betrifft und der Minderjährige nicht darüber hinaus persönlich belastet wird.
Beispiel: Belastetes Grundstück
Ein Beispiel bildet die Übertragung eines mit einer Grundschuld (
Grenzen
Zu fragen ist allerdings, ob nicht auch Steuern, Gebühren (z. B. Erschließungsbeiträge) und andere „mittelbare“ Belastungen zu berücksichtigen sind. Hier ist manches umstritten, doch lässt sich wohl wie folgt unterscheiden:
Grundsteuern
Grundsteuern sollten vernachlässigt werden, da sie typischerweise mit den laufenden Erträgen des Grundstücks abzudecken sind.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge zum Anschluss an Strom, Gas, Wasser und Kanalisation sind hingegen zu signifikant, als dass man sie bei der Prüfung des
Eigentumswohnungen
Eigentumswohnungen zu erwerben, ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft unbegrenzt persönlich haftet (str., eingehend BGH, Beschl. v. 30.9.2010, V ZB 206/10 Rn. 5 ff.).
Vermietung oder Verpachtung
Vermietung oder Verpachtung sind angesichts etwa der
„Neutrale Geschäfte“
Vertretung
Manche Rechtsgeschäfte sind dem Minderjährigen weder vorteilhaft noch nachteilig. Vertritt er etwa eine andere Person, treffen die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung nach
Übertragung fremden Eigentums
Übereignet der Minderjährige eine bewegliche Sache nach