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zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Lediglich rechtlich vorteilhaft (Vertiefung)

Übertragung eines belasteten Rechts

Klassische Sicht

Wird ein belastetes Recht übertragen, ist dieses Rechtsgeschäft solange lediglich rechtlich vorteilhaft, wie die Belastung lediglich dieses Recht betrifft und der Minderjährige nicht darüber hinaus persönlich belastet wird.

Beispiel: Belastetes Grundstück

Ein Beispiel bildet die Übertragung eines mit einer Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) oder mit einer Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) belasteten Grundstücks: Denn hier erfolgt die „Befriedigung“ (vgl. § 1147 BGB) nur aus dem Grundstück heraus. Schlimmstenfalls gilt dann „wie gewonnen, so zerronnen“.

Grenzen

Zu fragen ist allerdings, ob nicht auch Steuern, Gebühren (z. B. Erschließungsbeiträge) und andere „mittelbare“ Belastungen zu berücksichtigen sind. Hier ist manches umstritten, doch lässt sich wohl wie folgt unterscheiden:

Grundsteuern

Grundsteuern sollten vernachlässigt werden, da sie typischerweise mit den laufenden Erträgen des Grundstücks abzudecken sind.

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge zum Anschluss an Strom, Gas, Wasser und Kanalisation sind hingegen zu signifikant, als dass man sie bei der Prüfung des § 107 BGB ignorieren könnte.

Eigentumswohnungen

Eigentumswohnungen zu erwerben, ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft unbegrenzt persönlich haftet (str., eingehend BGH, Beschl. v. 30.9.2010, V ZB 206/10 Rn. 5 ff.).

Vermietung oder Verpachtung

Vermietung oder Verpachtung sind angesichts etwa der §§ 566, 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zu gewichtig, um sie bei § 107 BGB zu ignorieren (zutr. BGH, Beschl. v. 28.4.2022, V ZB 4/21 Rn. 8).

„Neutrale Geschäfte“

Vertretung

Manche Rechtsgeschäfte sind dem Minderjährigen weder vorteilhaft noch nachteilig. Vertritt er etwa eine andere Person, treffen die Rechts­folgen seiner Willenserklärung nach § 164 BGB nicht ihn, sondern den Vertretenen. Ihm „kann es also egal sein“, ob das Rechtsgeschäft wirksam ist (vgl. auch § 179 Abs. 3 S. 2 BGB). Das erklärt § 165 BGB.

Übertragung fremden Eigentums

Übereignet der Minderjährige eine bewegliche Sache nach § 929 S. 1 BGB, mag das aufgrund der Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff. BGB) selbst dann wirksam sein, wenn er gar nicht Eigentümer ist. Er verliert durch diese Verfügung nichts, für ihn ist sie rechtlich neutral. Wie das rechtlich behandelt werden sollte, ist umstritten, passt aber besser ins Sachenrecht.

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