StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

„lediglich rechtlich vorteilhaft“

Siehe auch die nachfolgende Vertiefung zur Übertragung belasteter Grundstücke und zu „neutralen Geschäften“.

Begriff

„lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist ein Rechtsgeschäft, das den Minderjährigennicht rechtlich belastet. Auf eine wirtschaftliche Betrachtung wie etwa das Preis-/Leistungsverhältnis kommt es nicht an.

Beachte einmal mehr das Abstraktions- und Trennungsprinzip: Ein Kaufvertrag ist zwar nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil nach § 433 BGB beide Seiten mit einer Erfüllungspflicht belastend. Wohl aber fällt es unter § 107 BGB, etwa nach § 929 S. 1 BGB (Verfügung) Eigentum am Kaufgegenstand oder am Geld zu erlangen.

Sinn und Zweck

Die §§ 106 ff. BGB bezwecken den Schutz Minderjähriger. Daher müssen die Eltern (als regelmäßig gesetzliche Vertreter) nicht zustimmen, wenn das Rechtsgeschäft ihn getreu seinen eigenen Interessen besser stellt. Solche Fälle erfasst die Formel einer rechtlichen Vorteilhaftigkeit.

Zwar können auch andere Rechtsgeschäfte – etwa ein besonderes „Schnäppchen“ – dem Minderjährigen günstig sein. Doch lässt sich das nur schwer rechtssicher erfassen. Vielmehr müsste ein Gericht aufwändig prüfen, ob ein Rechtsgeschäft tatsächlich interessengerecht war. Das erklärt die zwar enge, aber klar subsumierbare Formulierung des § 107 BGB.

Beispiele

Lediglich rechtlich vorteilhaft

Übertragung von Rechten

Werden dem Minderjährigen durch Verfügungen etwa nach § 929 S. 1 BGB (bewegliche Sachen), §§ 873 Abs. 1, 925 BGB (Grundstücke, siehe dazu aber die Vertiefung) oder § 398 BGB (Forderungen) Rechte übertragen, ist das für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft.

Schenkung zu seinem Gunsten

Ein Schenkungsvertrag (vgl. §§ 516 ff. BGB) zu Gunsten des Minderjährigen verschafft ihm einen rechtlichen Anspruch auf den Schenkungsgegenstand, ohne dass er seinerseits zu etwas rechtlich verpflichtet würde.

Erhalt eines Angebots

Ein Antrag gemäß §§ 145 ff. BGB eröffnet dem Minderjährigen die Möglichkeit, ihn anzunehmen und so einen Vertrag herbeizuführen, ohne dass er bis dahin schon zu etwas verpflichtet wäre.

Mahnung

Mahnt der Minderjährige einen Schuldner nach § 286 Abs. 1 BGB, so löst das ihm günstige Rechtsfolgen aus. Insbesondere mag er dann nach §§ 280 Abs. 1 und 2 BGB Schadensersatz verlangen können.

Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

Rechtliche Verpflichtung

Wann immer der Minderjährige durch das Rechtsgeschäft zu etwas rechtlich verpflichtet wird, ist es zustimmungspflichtig.

Gegenseitige Verträge

Daher ist § 107 BGB nicht einschlägig, wann immer ein Rechtsgeschäft beide Seiten rechtlich belastet – etwa ein Kaufvertrag mit den Pflichten aus § 433 Abs. 1 oder 2 BGB sowohl den Käufer als auch den Verkäufer. Dabei ist es gleichgültig, ob der Kaufpreis noch so vorteilhaft war.

Rechtsverlust, nachteilige Rechtsänderung

Wann immer der Minderjährige ein Recht an andere überträgt oder sich ein ihm zustehendes Recht inhaltlich verschlechtert (Bsp.: Verpfändung), ist es zustimmungspflichtig.

Weiterlesen