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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Missbrauch der Vertretungsmacht

Siehe auch die Rechtsfolgen des Missbrauchs der Vertretungsmacht sowie den Fall zum Missbrauch der Vertretungsmacht.

Begriff

Überschreitet der Vertreter mit seinem rechtlichen Können (Vertretungsmacht) sein schuldrechtliches Dürfen aus dem Innenverhältnis und weiß der Dritte davon, entfällt die Vertretungsmacht.

Ausgangsproblem

Jemand anderem zu ermöglichen, die eigenen Angelegenheiten zu erledigen, schafft Missbrauchsgefahren. Zwar kann der Vertretene zumindest bei einer Vollmacht selbst steuern, wie weit das „Vertretenkönnen“ seines Vertreters reicht. Doch soll der Vertreter eigenständig handeln, darf die Vertretungsmacht auch nicht zu eng und detailliert ausfallen. Das Recht reagiert auf dieses Problem wie folgt:

Insichgeschäfte

Zum einen erklärt das Zivilrecht Insichgeschäfte für unwirksam, vgl. § 181 BGB. Denn hier ist der Interessenkonflikt besonders ausgeprägt und damit die Gefahr für den Vertretenen zu groß.

Pflichten und Haftung im Innenverhältnis

Daneben bestehen zwischen Vertretenem und Vertreter regelmäßig schuldrechtliche Pflichten im Innenverhältnis. Das mag etwa ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB), eine Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1 BGB) oder ein Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) sein. Dieses Innenverhältnis verpflichtet den Vertreter nicht nur, seine Vertretungsmacht zu beachten, sondern nach § 241 Abs. 2 BGB auch dazu, innerhalb dessen die Interessen des Vertretenen zu verfolgen.

Tut der Vertreter das nicht, verletzt er also diese schuldrechtliche Pflicht aus dem Innenverhältnis, bleibt zwar die Vertretungsmacht und damit die Vertretung wirksam. Denn § 164 BGB interessiert ausweislich seines klaren Tatbestands nicht für dieses Innenverhältnis. Doch haftet der Vertreter dem Vertretenen aus § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Bei einem vorsätzlichen Handeln greift dann regelmäßig auch § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB u. v. m.

Bsp.: V beauftragt seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens und händigt ihm folgendes Schreiben aus: „Ich bevollmächtige B, meinen Wagen zu verkaufen.“ Auf eine Annonce hin bietet X 3.500 €, Y hingegen nur 3.000 €. Da jedoch B mit Y befreundet ist, überlässt er den Wagen Y für 3.000 €. → Hier ist zwar die Vertretung nach § 164 BGB wirksam, doch haftet B dem V aus § 280 Abs. 1 BGB auf 500 €.

Missbrauch der Vertretungsmacht

Diesen zuvor beschriebenen Schutz des Vertretenen (Insichgeschäfte, Haftung des Vertreters wegen Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB) erweitert die Rechtsprechung um die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht mit den folgenden Voraussetzungen:

Überschriften des „Dürfen“ mit dem „Können“

Der Vertreter missbraucht seine Vertretungsmacht, sofern er mit seinem rechtlichen Können (Vertretungsmacht) sein rechtliches Dürfen (Innenverhältnis) überschreitet.

„Rechtliches Können“ (Vertretungsmacht)

Seinem klaren Wortlaut nach stellt § 164 BGB auf die Vertretungsmacht („rechtliches Können“) ab, die entweder gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft (sog. Vollmacht) bestimmt wird.

„Dürfen“ (Innenverhältnis)

Einschränkung des „Können“: Was der Vertreter dem Vertretenen gegenüber tatsächlich mit seiner Vertretungsmacht anfangen darf, bestimmt sich nach dem jeweiligen Innenverhältnis. Beides („Können“ und „Dürfen“) weicht gerade bei gesetzlicher oder gesetzlich konkretisierter Vertretungsmacht oft deutlich voneinander ab.

Ein solches Innenverhältnis liegt nahezu immer der Vertretung zugrunde. Es mag sich etwa aus einem Auftrag (§§ 662 ff. BGB), einer Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1 BGB) oder einem Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) ergeben.

Bsp.: Erteilt ein großer Konzern einem leitenden Angestellten Prokura (vgl. §§ 48 ff. HGB), so reicht diese zwar nach § 49 HGB sehr weit und ist nach § 50 Abs. 1 HGB Dritten gegenüber unbeschränkbar. Nichtsdestotrotz ist dieser Angestellte nach seinem Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), also schuldrechtlich im „Innenverhältnis“, dazu verpflichtet, diese Prokura nur in seinem Tätigkeitsbereich und im Unternehmensinteresse einzusetzen.

Kenntnis des Dritten bzw. Evidenz

Weiß der Dritte davon, dass der Vertreter mit seinem rechtlichen Können (seiner Vertretungsmacht) im Innenverhältnis sein rechtliches Dürfen (§ 241 Abs. 2 BGB) überschreitet, so ist er nicht schutzwürdig. Hier versagen wir ihm die Vertretungsmacht, so dass die Vertretung nach § 164 BGB scheitert.

Grund für diese ungeschriebene Ausnahme ist, dass der Dritte hier genau weiß, was der Vertreter hier tut und daher leicht eine Schädigung des Vertretenen vermeiden, nämlich auf das Rechtsgeschäft verzichten kann. Wir müssen es also dem Vertretenen nicht mehr zumuten, den Vertreter erst mühsam in Regress zu nehmen, nämlich ihn ggf. zu verklagen und das Risiko seiner Insolvenz zu tragen.

Wohl um Beweisproblemen zu entgehen, werden dieser positiven Kenntnis oft – gut vertretbar – „Evidenzfälle“ gleichgestellt, in denen sich der Dritte dieser Einsicht grob fahrlässig verschließt.

Grundsätzlich trägt der Vertretene und nicht der Dritte das Risiko eines Überschreitens der Vertretungsmacht! Denn § 164 BGB stellt lediglich auf die Vertretungsmacht (das „Können“), nicht jedoch auch auf das Innenverhältnis des Vertreters mit dem Vertretenen (das „Dürfen“) ab. Nur bei Kenntnis des Dritten (bzw. „Evidenz“) macht man davon eine Ausnahme.

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