Missbrauch der Vertretungsmacht
Siehe auch die Rechtsfolgen des Missbrauchs der Vertretungsmacht sowie den Fall zum Missbrauch der Vertretungsmacht.
Begriff
Überschreitet der Vertreter mit seinem rechtlichen Können (Vertretungsmacht) sein schuldrechtliches Dürfen aus dem Innenverhältnis und weiß der Dritte davon, entfällt die Vertretungsmacht.
Ausgangsproblem
Jemand anderem zu ermöglichen, die eigenen Angelegenheiten zu erledigen, schafft Missbrauchsgefahren. Zwar kann der Vertretene zumindest bei einer Vollmacht selbst steuern, wie weit das „Vertretenkönnen“ seines Vertreters reicht. Doch soll der Vertreter eigenständig handeln, darf die Vertretungsmacht auch nicht zu eng und detailliert ausfallen. Das Recht reagiert auf dieses Problem wie folgt:
Insichgeschäfte
Zum einen erklärt das Zivilrecht Insichgeschäfte für unwirksam, vgl.
Pflichten und Haftung im Innenverhältnis
Daneben bestehen zwischen Vertretenem und Vertreter regelmäßig schuldrechtliche Pflichten im Innenverhältnis. Das mag etwa ein Auftrag (
Tut der Vertreter das nicht, verletzt er also diese schuldrechtliche Pflicht aus dem Innenverhältnis, bleibt zwar die Vertretungsmacht und damit die Vertretung wirksam. Denn
Bsp.: V beauftragt seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens und händigt ihm folgendes Schreiben aus: „Ich bevollmächtige B, meinen Wagen zu verkaufen.“ Auf eine Annonce hin bietet X 3.500 €, Y hingegen nur 3.000 €. Da jedoch B mit Y befreundet ist, überlässt er den Wagen Y für 3.000 €. → Hier ist zwar die Vertretung nach
Missbrauch der Vertretungsmacht
Diesen zuvor beschriebenen Schutz des Vertretenen (Insichgeschäfte, Haftung des Vertreters wegen Pflichtverletzung aus
Überschriften des „Dürfen“ mit dem „Können“
Der Vertreter missbraucht seine Vertretungsmacht, sofern er mit seinem rechtlichen Können (Vertretungsmacht) sein rechtliches Dürfen (Innenverhältnis) überschreitet.
„Rechtliches Können“ (Vertretungsmacht)
Seinem klaren Wortlaut nach stellt
„Dürfen“ (Innenverhältnis)
Einschränkung des „Können“: Was der Vertreter dem Vertretenen gegenüber tatsächlich mit seiner Vertretungsmacht anfangen darf, bestimmt sich nach dem jeweiligen Innenverhältnis. Beides („Können“ und „Dürfen“) weicht gerade bei gesetzlicher oder gesetzlich konkretisierter Vertretungsmacht oft deutlich voneinander ab.
Ein solches Innenverhältnis liegt nahezu immer der Vertretung zugrunde. Es mag sich etwa aus einem Auftrag (
Bsp.: Erteilt ein großer Konzern einem leitenden Angestellten Prokura (vgl.
Kenntnis des Dritten bzw. Evidenz
Weiß der Dritte davon, dass der Vertreter mit seinem rechtlichen Können (seiner Vertretungsmacht) im Innenverhältnis sein rechtliches Dürfen (
Grund für diese ungeschriebene Ausnahme ist, dass der Dritte hier genau weiß, was der Vertreter hier tut und daher leicht eine Schädigung des Vertretenen vermeiden, nämlich auf das Rechtsgeschäft verzichten kann. Wir müssen es also dem Vertretenen nicht mehr zumuten, den Vertreter erst mühsam in Regress zu nehmen, nämlich ihn ggf. zu verklagen und das Risiko seiner Insolvenz zu tragen.
Wohl um Beweisproblemen zu entgehen, werden dieser positiven Kenntnis oft – gut vertretbar – „Evidenzfälle“ gleichgestellt, in denen sich der Dritte dieser Einsicht grob fahrlässig verschließt.
Grundsätzlich trägt der Vertretene und nicht der Dritte das Risiko eines Überschreitens der Vertretungsmacht! Denn