Missbrauch der Vertretungsmacht (Rechtsfolgen)
Siehe auch allgemein zum Missbrauch der Vertretungsmacht sowie den Fall zum Missbrauch der Vertretungsmacht.
Wenngleich man sich über das Ergebnis eines Missbrauchs der Vertretungsmacht weithin einig ist (keine Vertretungswirkung), streitet man über die genaue rechtliche Einordnung und Rechtsfolge dieses ungeschriebenen „Rechtsinstituts“.
Einschränkung der Vertretungsmacht
Am naheliegendsten erscheint es hier, die Vertretungsmacht schlicht entfallen zu lassen. Der „Missbrauch der Vertretungsmacht“ ist dann ähnlich wie das Insichgeschäft nach
Damit greift nicht mehr
In einer Klausur bietet dieser Weg zudem den Charme, dass Du so mit konkreten und Dir bekannten Anspruchsgrundlagen und Tatbestandsmerkmalen weiterprüfen kannst. Ein Anspruch des Dritten gegen den Vertreter aus
Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Nach anderer Ansicht verstößt es hier gegen Treu und Glauben (
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
Die Rechtsprechung betont teils die Sittenwidrigkeit der kollusiven Absprache, die auch das Hauptgeschäft nach
Wiederum bleiben dann allerdings noch die weiteren Konsequenzen zu klären. Zudem ist