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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Missbrauch der Vertretungsmacht (Rechtsfolgen)

Siehe auch allgemein zum Missbrauch der Vertretungsmacht sowie den Fall zum Missbrauch der Vertretungsmacht.

Wenngleich man sich über das Ergebnis eines Missbrauchs der Vertretungsmacht weithin einig ist (keine Vertretungswirkung), streitet man über die genaue rechtliche Einordnung und Rechtsfolge dieses ungeschriebenen „Rechtsinstituts“.

Einschränkung der Vertretungsmacht

Am naheliegendsten erscheint es hier, die Vertretungsmacht schlicht entfallen zu lassen. Der „Missbrauch der Vertretungsmacht“ ist dann ähnlich wie das Insichgeschäft nach § 181 BGB eine – wenn auch ungeschriebene – Einschränkung der Vertretungsmacht.

Damit greift nicht mehr § 164 BGB und sind stattdessen die Regeln der Vertretung ohne Vertretungsmacht anzuwenden: Der Vertetene kann genehmigen (§ 177 BGB). Tut er das nicht, haftet der Vertreter nach § 179 BGB. Das passt nicht nur von der Interessenlage her, sondern lässt sich auch rechtssicher umsetzen.

In einer Klausur bietet dieser Weg zudem den Charme, dass Du so mit konkreten und Dir bekannten Anspruchsgrundlagen und Tatbestandsmerkmalen weiterprüfen kannst. Ein Anspruch des Dritten gegen den Vertreter aus § 179 Abs. 1 BGB scheitert dabei allerdings regelmäßig nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB.

Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Nach anderer Ansicht verstößt es hier gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), sich als Dritter auf die Vertretungsmacht bzw. die Wirkung des § 164 BGB zu berufen. Hier musst Du Dir aber noch überlegen, was die weiteren Konsequenzen dieser Treuwidrigkeit sind. § 242 BGB verrät Dir dazu wenig.

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Die Rechtsprechung betont teils die Sittenwidrigkeit der kollusiven Absprache, die auch das Hauptgeschäft nach § 138 BGB erfasse, vgl. etwa RGZ 136, 359 (360); BGH NJW 1989, 26 (26 f.).

Wiederum bleiben dann allerdings noch die weiteren Konsequenzen zu klären. Zudem ist § 138 Abs. 2 BGB nicht immer einschlägig, während der bloße Hinweis auf „die guten Sitten“ (Abs. 1) noch zu konkretisieren ist.

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