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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Missbrauch der Vertretungsmacht (Fall)

„Freundschaftsdienst“ Missbrauch der Vertretungsmacht
Sachverhalt

V beauftragt seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens und händigt ihm folgendes Schreiben aus: „Ich bevollmächtige B, meinen Wagen zu verkaufen.“ Auf eine Annonce hin bietet X 3.500 €, Y hingegen nur 3.000 €. Da jedoch B mit Y befreundet ist, überlässt er den Wagen Y für 3.000 €. Hat Y einen Anspruch auf das Fahrzeug, wenn er um diesen Freundschaftsdienst des B wusste?

Gliederung

Y→ A, Übereignung und Übergabe, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Y könnte einen Anspruch gegen A auf Übergabe des Fahrzeugs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Da sich A durch B vertreten ließ, müssten sich B und Y wirksam geeinigt haben und müsste diese Einigung nach § 164 BGB für und gegen Y wirken.

Nur eine einzige Anspruchsgrundlage? Dann benötigst Du für den Anspruch keine eigene Gliederungsebene.

Grundaufbau: Die Gliederung folgt dem hier empfohlenen Aufbau einer Stellvertretung nach § 164 BGB in einer Klausur.

A. Einigung zwischen Y und B

Y und B haben sich über den Kauf des Wagens des A für 3000 € gemäß § 433 BGB geeinigt.

B. Wirkung für und gegen A

Die Einigung zwischen Y und B würde nach § 164 BGB für und gegen A wirken, wenn B eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht abgab.

I. Eigene Willenserklärung des B

B müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, dürfte also nicht lediglich als Bote agiert haben.

Dafür spricht, dass A dem B nur allgemein vorgab, für ihn den Wagen zu verkaufen. Im Übrigen entschied aber B über den Vertragspartner und den Vertragsinhalt einschließlich des Kaufpreises.

II. In fremdem Namen

B annoncierte den Wagen im Namen des A in der Zeitung, handelte also in fremdem Namen.

III. Vertretungsmacht
1. Vollmacht

B müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Hier bevollmächtigte ihn A, „… meinen Wagen zu verkaufen.“ Das deckt das von B mit Y getätigte Rechtsgeschäft. Vorgaben zu Preis oder zum Vertragspartner machte A nicht.

Zwar sind empfangsbedürftige, einseitige Rechtsgeschäfte wie die in § 167 BGB erfasste Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und ließe sich fragen, ob die Vollmacht nach verständiger Würdigung wirklich die Bevorzugung Dritter zu Lasten des A umfasst.

Doch gibt zumindest der Wortlaut der Vollmacht eine solche Einschränkung nicht her und trennt das BGB zwischen Vollmacht und zugrunde liegendem Schuldverhältnis, was auch der Rechtssicherheit zuträglich ist. Damit war das Handeln des B grundsätzlich von der Vollmacht gedeckt.

Unterscheidung von Können und Dürfen: Das Recht trennt „Können“ (Vertretungsmacht“) und „Dürfen“ (Innenverhältnis), was Du auch so klar formulieren solltest. Besonders deutlich wird dieser Unterschied, wenn die Vertretungsmacht gesetzlich angeordnet oder ausgestaltet ist. Denn das Gesetz wird selten völlig passgenau auf die Parteiinteressen des jeweiligen Einzelfalls zugeschnitten sein.

2. Missbrauch der Vertretungsmacht

Möglicherweise entfällt diese Vertretungsmacht jedoch ausnahmsweise nach den Grund­sätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht, wenn B im Innenverhältnis mit A sein rechtliches Dürfen überschritt und Y hiervon wusste.

Denn in diesem Fall wäre Y nicht schutzwürdig und daher nur noch zu klären, mit welcher Rechtsfolge hierauf am besten zu reagieren ist.

a) Überschriften des rechtlichen Dürfens

Indem sich B unentgeltlich bereiterklärte, für A dessen Auto zu verkaufen, begründeten beide vertraglich einen Auftrag gemäß §§ 662 ff. BGB. „Geschäft“ ist bei § 662 BGB sehr zu verstehen und umfasst alle möglichen Tätigkeiten, zu denen auch der Verkauf eines Autos gehört.

Ausdrücklich haben A und B nicht vereinbart, dass B an denjenigen Interessenten verkaufen soll, der das für A (und nicht B) attraktivste Angebot unterbreitet. Nach Sinn und Zweck der §§ 662 ff. BGB (vgl. auch § 241 Abs. 2 BGB) war jedoch B genau dazu verpflichtet, geht es beim Auftrag um ein fremdnütziges Rechtsgeschäft („für diesen“).

Hier verfolgte B jedoch (auch) seine eigenen Interessen zu Lasten des A, indem er den Wagen seinem Freund Y verkaufte und dafür einen niedrigen Ertrag des A hinnahm. Er verletzte also seine schuldrechtlichen Pflichten gegenüber A und überschritt damit sein „rechtliches Dürfen“.

b) Kenntnis des Y

Nach der klaren, auf Vertretungsmacht und nicht zugrunde liegende Schuldverhältnisse abstellenden Regelung des § 164 BGB geht diese Pflichtverletzung im Innenverhältnis zwischen A und B nicht zu Lasten des Dritten, sondern ist die Vertretung wirksam.

Zuerst der Grundsatz, dann die Ausnahme: Erläutere (und verstehe) immer zuerst den Grundsatz, bevor Du Dich mit einer Ausnahme beschäftigst: Ein „normaler“ Missbrauch (ohne Kenntnis des Dritten) belässt die Vertretung wirksam, da § 164 BGB nun einmal auf die Vertretungsmacht abstellt.

Hiervon ist jedoch wenigstens dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Dritte – im Fall also Y – wie hier vom Überschreiten des rechtlichen Dürfens wusste (ob auch eine „Evidenz“ reichen würde, kann hier dahingestellt bleiben).

Denn jedenfalls dann ist der Dritte nicht schutzwürdig, sondern kann sich denken und darauf einstellen, dass der Vertretene mit der Vertretung nicht einverstanden sein wird.

„Wissensposing“: Sofern es die Lektüre (und damit den Korrektor) nicht irritiert, kannst Du in einer Klausur kurz verdeutlichen, dass Evidenzfälle dem positiven Wissen möglicherweise gleichgestellt werden können.

c) Rechtsfolge

Fraglich erscheint, welche Rechtsfolge an einen solchen Missbrauch der Vertretungsmacht zu knüpfen ist. Zum einen ließe sich hier etwa an § 242 BGB oder § 138 BGB (die Sittenwidrigkeit der Vollmacht müsste dann auch das in Vertretung getätigte Rechtsgeschäft miterfassen) anknüpfen.

Doch erscheint es vorzugswürdig, schlicht die Vertretungsmacht entfallen zu lassen. Damit entfällt nicht nur die Rechtsfolge des § 164 BGB, sondern greifen stattdessen die §§ 177 ff. BGB.

Diese Normen regeln genau jene Interessenlage sachlich angemessen und rechtssicher, die es bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht zu erfassen gilt.

„Richtige Ansicht“ zuletzt: Bei einem Problem mit mehreren denkbaren Ansichten erläutert man typischerweise die von einem abgelehnten Ansichten zuerst, um dann mit der „richtigen Ansicht“ weiterzumachen.

Im Ergebnis handelte damit B ohne Vertretungsmacht, weshalb die Einigung zwischen ihm und Y nicht für und gegen A wirkte. Damit kann Y nicht von A nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Übergabe und Übereignung des Autos verlangen.

Ergebnisse ohne extra Gliederungspunkt: Regelmäßig ist es unnötig, für bloße Ergebnisse eigene Gliederungspunkte zu verwenden.

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