Missbrauch der Vertretungsmacht (Fall)
V beauftragt seinen Bekannten B mit dem Verkauf seines Wagens und händigt ihm folgendes Schreiben aus: „Ich bevollmächtige B, meinen Wagen zu verkaufen.“ Auf eine Annonce hin bietet X 3.500 €, Y hingegen nur 3.000 €. Da jedoch B mit Y befreundet ist, überlässt er den Wagen Y für 3.000 €. Hat Y einen Anspruch auf das Fahrzeug, wenn er um diesen Freundschaftsdienst des B wusste?
Y→ A, Übereignung und Übergabe, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Y könnte einen Anspruch gegen A auf Übergabe des Fahrzeugs aus
Nur eine einzige Anspruchsgrundlage? Dann benötigst Du für den Anspruch keine eigene Gliederungsebene.
Grundaufbau: Die Gliederung folgt dem hier empfohlenen Aufbau einer Stellvertretung nach
Y und B haben sich über den Kauf des Wagens des A für 3000 € gemäß
Die Einigung zwischen Y und B würde nach
B müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, dürfte also nicht lediglich als Bote agiert haben.
Dafür spricht, dass A dem B nur allgemein vorgab, für ihn den Wagen zu verkaufen. Im Übrigen entschied aber B über den Vertragspartner und den Vertragsinhalt einschließlich des Kaufpreises.
B annoncierte den Wagen im Namen des A in der Zeitung, handelte also in fremdem Namen.
B müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Hier bevollmächtigte ihn A, „… meinen Wagen zu verkaufen.“ Das deckt das von B mit Y getätigte Rechtsgeschäft. Vorgaben zu Preis oder zum Vertragspartner machte A nicht.
Zwar sind empfangsbedürftige, einseitige Rechtsgeschäfte wie die in
Doch gibt zumindest der Wortlaut der Vollmacht eine solche Einschränkung nicht her und trennt das BGB zwischen Vollmacht und zugrunde liegendem Schuldverhältnis, was auch der Rechtssicherheit zuträglich ist. Damit war das Handeln des B grundsätzlich von der Vollmacht gedeckt.
Unterscheidung von Können und Dürfen: Das Recht trennt „Können“ (Vertretungsmacht“) und „Dürfen“ (Innenverhältnis), was Du auch so klar formulieren solltest. Besonders deutlich wird dieser Unterschied, wenn die Vertretungsmacht gesetzlich angeordnet oder ausgestaltet ist. Denn das Gesetz wird selten völlig passgenau auf die Parteiinteressen des jeweiligen Einzelfalls zugeschnitten sein.
Möglicherweise entfällt diese Vertretungsmacht jedoch ausnahmsweise nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht, wenn B im Innenverhältnis mit A sein rechtliches Dürfen überschritt und Y hiervon wusste.
Denn in diesem Fall wäre Y nicht schutzwürdig und daher nur noch zu klären, mit welcher Rechtsfolge hierauf am besten zu reagieren ist.
Indem sich B unentgeltlich bereiterklärte, für A dessen Auto zu verkaufen, begründeten beide vertraglich einen Auftrag gemäß
Ausdrücklich haben A und B nicht vereinbart, dass B an denjenigen Interessenten verkaufen soll, der das für A (und nicht B) attraktivste Angebot unterbreitet. Nach Sinn und Zweck der
Hier verfolgte B jedoch (auch) seine eigenen Interessen zu Lasten des A, indem er den Wagen seinem Freund Y verkaufte und dafür einen niedrigen Ertrag des A hinnahm. Er verletzte also seine schuldrechtlichen Pflichten gegenüber A und überschritt damit sein „rechtliches Dürfen“.
Nach der klaren, auf Vertretungsmacht und nicht zugrunde liegende Schuldverhältnisse abstellenden Regelung des
Zuerst der Grundsatz, dann die Ausnahme: Erläutere (und verstehe) immer zuerst den Grundsatz, bevor Du Dich mit einer Ausnahme beschäftigst: Ein „normaler“ Missbrauch (ohne Kenntnis des Dritten) belässt die Vertretung wirksam, da
Hiervon ist jedoch wenigstens dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Dritte – im Fall also Y – wie hier vom Überschreiten des rechtlichen Dürfens wusste (ob auch eine „Evidenz“ reichen würde, kann hier dahingestellt bleiben).
Denn jedenfalls dann ist der Dritte nicht schutzwürdig, sondern kann sich denken und darauf einstellen, dass der Vertretene mit der Vertretung nicht einverstanden sein wird.
„Wissensposing“: Sofern es die Lektüre (und damit den Korrektor) nicht irritiert, kannst Du in einer Klausur kurz verdeutlichen, dass Evidenzfälle dem positiven Wissen möglicherweise gleichgestellt werden können.
Fraglich erscheint, welche Rechtsfolge an einen solchen Missbrauch der Vertretungsmacht zu knüpfen ist. Zum einen ließe sich hier etwa an
Doch erscheint es vorzugswürdig, schlicht die Vertretungsmacht entfallen zu lassen. Damit entfällt nicht nur die Rechtsfolge des
Diese Normen regeln genau jene Interessenlage sachlich angemessen und rechtssicher, die es bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht zu erfassen gilt.
„Richtige Ansicht“ zuletzt: Bei einem Problem mit mehreren denkbaren Ansichten erläutert man typischerweise die von einem abgelehnten Ansichten zuerst, um dann mit der „richtigen Ansicht“ weiterzumachen.
Im Ergebnis handelte damit B ohne Vertretungsmacht, weshalb die Einigung zwischen ihm und Y nicht für und gegen A wirkte. Damit kann Y nicht von A nach
Ergebnisse ohne extra Gliederungspunkt: Regelmäßig ist es unnötig, für bloße Ergebnisse eigene Gliederungspunkte zu verwenden.