StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Erklärungsbewusstsein versus Rechtsbindungswille

Rechtsbindungswille: Auslegungsproblem

Der Rechtsbindungswille wird je nach Zusammenhang mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten diskutiert. Dabei lässt sich zweierlei unterscheiden, nämlich einerseits die Frage einer Auslegung und andererseits eines Irrtums.

Um ein Auslegungsproblem gemäß §§ 133, 157 BGB geht es sowohl bei der Frage einer invitatio ad offerendum als auch bei der Abgrenzung von Rechtsgeschäften zu Gefälligkeitsverhältnissen. Hier wird meistens „normal“ vom Rechtsbindungswillen gesprochen.

Erklärungsbewusstsein: Irrtumskonstellationen

Als Irrtumskonstellation kommt der Rechtsbindungswille ebenfalls vor, nämlich etwa bei der „Scherzerklärung“ nach § 118 BGB oder in den gesetzlich nicht geregelten Fällen eines sonst fehlenden Erklärungsbewusstseins.

Begrifflich hat es sich bei solchen Irrtumsfällen eingebürgert, vom Erklärungswillen oder vom Erklärungsbewusstsein zu sprechen

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