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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Rechtsgeschäft (Unterscheidungen)

Überblick

Rechtsgeschäfte werden vielfältig unterschieden, etwa nach einseitigen versus mehrseitigen Rechtsgeschäften, nach Verpflichtungs­geschäft versus Verfügung (Abstraktions- und Trennungsprinzip) oder nach gesetzlich geregelten versus atypischen Rechtsgeschäften (z. B. Factoring, Franchising, Leasing).

Einseitig oder mehrseitig

„Einseitig“ und „mehrseitig“ bezieht sich bei Rechtsgeschäften auf die Anzahl der Parteien, die am Rechtsgeschäft mit einer Willenserklärung beteiligt sind. Typischerweise werden all jene Parteien mit einbezogen, denen durch das Rechtsgeschäft eine rechtliche Einbuße droht.

Einseitige Rechtsgeschäfte

Klassische einseitige Rechtsgeschäfte sind im Schuldrecht die Auslobung (§ 657 BGB), im Erbrecht das Testament (§§ 1937, 2247 Abs. 1 BGB) sowie auf dinglicher Ebene etwa die Aneignung (§ 958 BGB) und die Eigentumsaufgabe (§ 950 BGB). Ebenso sind die zahlreichen Gestaltungsrechte (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf, Zustimmung u. v. m.) einseitig ausgestaltet. Auf einen eigenständigen Typus des Versprechens (im Gegensatz zum Vertrag) verzichtet das BGB.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte

Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind die in den §§ 433 ff. BGB erfassten schuldrechtlichen Verträge wie etwa der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), im Sachenrecht die meisten Verfügungen (Ausnahme: z. B. § 959 BGB), im Familienrecht die Eheschließung (§§ 1353 f. BGB) oder im Erbrecht der Erbvertrag (§ 1941 BGB). Klassisches Beispiel eines Rechtsgeschäfts mit oft mehr als nur zwei Parteien ist der Gesellschaftsvertrag. Regelungen dazu finden sich im BGB in den §§ 21 ff. BGB (Verein) und §§ 705 ff. BGB (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sowie in zahlreichen Sondergesetzen wie dem HGB (vgl. §§ 105 ff. HGB), GmbHG, AktG oder GenG.

Doch nicht nur Verpflichtungsgeschäfte, sondern auch Verfügungen sind meistens mehrseitig ausgestaltet, verlangen nämlich einen Vertrag. Hierzu gehören etwa die dingliche Einigung gemäß § 929 BGB zur Übertragung von Eigentum an einer beweglichen Sache, die Einigung zur Rechtsänderung an einem Grundstück nach § 873 Abs. 1 BGB (Auflassung: § 925 BGB), die Abtretung einer Forderung nach § 398 BGB oder die Verpfändung einer beweglichen Sache (§ 1205 BGB), eines Grundstücks (§§ 1113 ff. BGB) oder eines Rechts (§§ 1273 f. BGB).

Empfangsbedürftigkeit

Manche einseitige Rechtsgeschäfte verlangen eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und werden dann ihrerseits als nicht empfangsbedürftig bezeichnet. Näher dazu bei der Empfangsbedürftigkeit von Willenserklärungen.

Gesetzlich geregelt oder atypisch

Für schuldrechtliche Verträge gilt nach § 311 Abs. 1 BGB Vertragsfreiheit: Private können nicht nur die etwa in §§ 433 ff. BGB geregeten Vertragstypen wie etwa einen Kaufvertrag wählen, sondern diese abweichend ausgestalten oder ganz neue, eigene Vertragstypen schaffen. Letzteres bezeichnet man dann als atypische Verträge mit dem Factoring, Franchising oder Leasing als gängigen Beispielen. Je nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen kann diese Vertragsfreiheit allerdings eingeschränkt sein, wie dies etwa in den §§ 474 ff. BGB für Verbrauchsgüterkauf halbzwingend geschieht, vgl. § 476 BGB.

Andere Materien sind deutlich restriktiver, etwa wenn sowohl das Sachenrecht als auch das Gesellschaftsrecht einen Typenzwang kennen. Ähnliches gilt für viele außerhalb des BGB geregelte oder konkretisierte Vertragstypen wie den Arbeitsvertrag oder den Versicherungsvertrag. Praktisch besonders wichtig ist bei alldem die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, vgl. §§ 305 ff. BGB. Näher dazu beim zwingenden Recht.

Verpflichtung versus Verfügung

Rechtsgeschäfte lassen sich danach unterscheiden, ob sie die Parteien lediglich dazu verpflichten, etwa Eigentum und/oder Besitz zu übertragen (Verpflichtungsgeschäft), oder ob sie tatsächlich bewirken, dass etwa Besitz oder Eigentum übergehen (Verfügung). Eingehend dazu beim Abstraktions- und Trennungsprinzip.

Entgeltlich/unentgeltlich

Mehrseitige Rechtsgeschäfte lassen sich weiter danach unterscheiden, ob die dort versprochene Leistung entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird. Entgeltliche Rechtsgeschäfte sind etwa der Kauf (§§ 433 ff. BGB), der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) u. v. m. Unentgeltliche Rechtsgeschäfte sind etwa die Schenkung (§§ 516 ff. BGB) oder der Auftrag (§§ 662 ff. BGB).

Sonstiges

Auf die Unterscheidung von Versprechen versus Vertrag hat der deutsche Gesetzgeber im BGB bewusst verzichtet. Auch ist es vereinzelt eher zufällig, ob das Zivilrecht tatbestandlich an eine Willenserklärung, einen Vertrag oder ein Rechtsgeschäft anknüpft.

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