Rechtsgeschäft (Unterscheidungen)
Überblick
Rechtsgeschäfte werden vielfältig unterschieden, etwa nach einseitigen versus mehrseitigen Rechtsgeschäften, nach Verpflichtungsgeschäft versus Verfügung (Abstraktions- und Trennungsprinzip) oder nach gesetzlich geregelten versus atypischen Rechtsgeschäften (z. B. Factoring, Franchising, Leasing).
Einseitig oder mehrseitig
„Einseitig“ und „mehrseitig“ bezieht sich bei Rechtsgeschäften auf die Anzahl der Parteien, die am Rechtsgeschäft mit einer Willenserklärung beteiligt sind. Typischerweise werden all jene Parteien mit einbezogen, denen durch das Rechtsgeschäft eine rechtliche Einbuße droht.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Klassische einseitige Rechtsgeschäfte sind im Schuldrecht die Auslobung (
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind die in den
Doch nicht nur Verpflichtungsgeschäfte, sondern auch Verfügungen sind meistens mehrseitig ausgestaltet, verlangen nämlich einen Vertrag. Hierzu gehören etwa die dingliche Einigung gemäß
Empfangsbedürftigkeit
Manche einseitige Rechtsgeschäfte verlangen eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und werden dann ihrerseits als nicht empfangsbedürftig bezeichnet. Näher dazu bei der Empfangsbedürftigkeit von Willenserklärungen.
Gesetzlich geregelt oder atypisch
Für schuldrechtliche Verträge gilt nach
Andere Materien sind deutlich restriktiver, etwa wenn sowohl das Sachenrecht als auch das Gesellschaftsrecht einen Typenzwang kennen. Ähnliches gilt für viele außerhalb des BGB geregelte oder konkretisierte Vertragstypen wie den Arbeitsvertrag oder den Versicherungsvertrag. Praktisch besonders wichtig ist bei alldem die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, vgl.
Verpflichtung versus Verfügung
Rechtsgeschäfte lassen sich danach unterscheiden, ob sie die Parteien lediglich dazu verpflichten, etwa Eigentum und/oder Besitz zu übertragen (Verpflichtungsgeschäft), oder ob sie tatsächlich bewirken, dass etwa Besitz oder Eigentum übergehen (Verfügung). Eingehend dazu beim Abstraktions- und Trennungsprinzip.
Entgeltlich/unentgeltlich
Mehrseitige Rechtsgeschäfte lassen sich weiter danach unterscheiden, ob die dort versprochene Leistung entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird. Entgeltliche Rechtsgeschäfte sind etwa der Kauf (
Sonstiges
Auf die Unterscheidung von Versprechen versus Vertrag hat der deutsche Gesetzgeber im BGB bewusst verzichtet. Auch ist es vereinzelt eher zufällig, ob das Zivilrecht tatbestandlich an eine Willenserklärung, einen Vertrag oder ein Rechtsgeschäft anknüpft.