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zB „433 bgb“ oder „Form“
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Schwebende Unwirksamkeit (§ 108 BGB)

Tatbestand

„Vertrag“

§ 108 Abs. 1 BGB verlangt einen Vertrag. Hierfür kannst Du in Deiner Prüfung regelmäßig „nach oben“ verweisen.

§ 108 BGB gilt nicht für einseitige Rechtsgeschäfte. Bei diesen prüfst Du stattdessen die Einwendung des § 111 BGB.

„Minderjähriger“

Nach den §§ 2, 106 BGB ist „Minderjähriger“ im Sinne der §§ 107 ff. BGB, wer zwischen 7 und 18 Jahren alt ist.

„erforderliche Einwilligung“

§ 108 Abs. 1 BGB erfasst nur Verträge ohne „erforderliche“ Einwilligung. Nach § 107 BGB ist eine Einwilligung dann erforderlich, wenn die Willenserklärung (und damit auch das Rechtsgeschäft) nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

„gesetzlichen Vertreters“

Ist danach eine Einwilligung erforderlich, hat darüber der sog. gesetzliche Vertreter zu entscheiden. Bei Minderjährigen sind das regelmäßig die Eltern, vgl. §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB.

Einwilligung

Einwilligung ist nach § 183 BGB die vorherige Zustimmung. Sie ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und unterliegt damit ihrerseits sämtlichen Anforderungen etwa der §§ 106 ff., 116 ff. BGB.

Eine solche Zustimmung kann also auch ggf. angefochten werden (§ 142 Abs. 1 BGB), in Vertretung erfolgen (§§ 164 ff. BGB) usw.

Rechtsfolge: schwebende Unwirksamkeit

Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Vertrag, so hängt dieser nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab, sofern der Minderjährige nicht zwischenzeitlich volljährig wurde (vgl. § 108 Abs. 3 BGB). Man sagt dann auch, er ist „schwebend unwirksam“.

§ 108 Abs. 2 BGB konkretisiert, wie dieser Schwebezustand beendet werden kann. Bis zur Genehmigung kann der andere Teil wie in § 109 BGB näher geregelt widerrufen.

Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (vgl. § 184 BGB). Sie ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das wie die Einwilligung sämtlichen Anforderungen etwa der §§ 106 ff., 116 ff. BGB unterliegt.

Klausur

Subsumtion

§ 108 Abs. 1 BGB ist schön klar formuliert, so dass Du ihm durch die bloße Gesetzeslektüre die Rechtsfolge und alle Tatbestandsmerkmale entnehmen kannst. Versuche also auch hier erst gar nicht, etwas auswändig zu lernen, sondern lies das Gesetz. Gliedere wie immer detailliert mitsamt von Überschriften und Nummerierung.

Einstieg mit der Rechtsfolge

Wie immer steht am Anfang einer Subsumtion die Frage, warum es auf den jeweiligen Tatbestand (hier des § 108 Abs. 1 BGB) überhaupt ankommt. Das beantwortet Dir die Rechtsfolge, hier der möglicherweise (schwebenden) Unwirksamkeit. Mit dieser leitest Du Deine Prüfung ein. „Der Kaufvertrag könnte jedoch nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam sein. Das setzt voraus, dass…“

Einwendung

§ 108 Abs. 1 BGB ist eine Einwendung gegen die Wirksamkeit eines Vertrags. Du prüfst diese Norm also nur und erst dann, wenn es für den von Dir zu prüfenden Anspruch darauf ankommt.

Einschlägige Normen zitieren

Achte darauf, alle zum jeweiligen Tatbestandsmerkmal passenden Vorschriften zu zitieren. Das bringt Dir viele „leicht verdiente Häkchen“. Konkret sind das bei „Minderjähriger“ die §§ 2, 106 BGB, bei „gesetzlichen Vertreters“ die §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB, bei „Einwilligung“ § 183 BGB, bei „erforderliche“ § 107 BGB usw.

§ 131 Abs. 2 BGB

Was ist mit § 131 Abs. 2 BGB? An sich müsste man schon bei Vertragsschluss diese Vorschrift prüfen, nämlich beim Zugang an den Minderjährigen. Doch wenn Du später ohnehin die Einwendung des § 108 Abs. 1 BGB prüfst, darfst Du Dir das ersparen.

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