Ist danach eine Einwilligung erforderlich, hat darüber der sog. gesetzliche Vertreter zu entscheiden. Bei Minderjährigen sind das regelmäßig die Eltern, vgl. §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB.
Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Vertrag, so hängt dieser nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab, sofern der Minderjährige nicht zwischenzeitlich volljährig wurde (vgl. § 108 Abs. 3 BGB). Man sagt dann auch, er ist „schwebend unwirksam“.
§ 108 Abs. 2 BGB konkretisiert, wie dieser Schwebezustand beendet werden kann. Bis zur Genehmigung kann der andere Teil wie in § 109 BGB näher geregelt widerrufen.
§ 108 Abs. 1 BGB ist schön klar formuliert, so dass Du ihm durch die bloße Gesetzeslektüre die Rechtsfolge und alle Tatbestandsmerkmale entnehmen kannst. Versuche also auch hier erst gar nicht, etwas auswändig zu lernen, sondern lies das Gesetz. Gliedere wie immer detailliert mitsamt von Überschriften und Nummerierung.
Einstieg mit der Rechtsfolge
Wie immer steht am Anfang einer Subsumtion die Frage, warum es auf den jeweiligen Tatbestand (hier des § 108 Abs. 1 BGB) überhaupt ankommt. Das beantwortet Dir die Rechtsfolge, hier der möglicherweise (schwebenden) Unwirksamkeit. Mit dieser leitest Du Deine Prüfung ein. „Der Kaufvertrag könnte jedoch nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam sein. Das setzt voraus, dass…“
Einwendung
§ 108 Abs. 1 BGB ist eine Einwendung gegen die Wirksamkeit eines Vertrags. Du prüfst diese Norm also nur und erst dann, wenn es für den von Dir zu prüfenden Anspruch darauf ankommt.
Einschlägige Normen zitieren
Achte darauf, alle zum jeweiligen Tatbestandsmerkmal passenden Vorschriften zu zitieren. Das bringt Dir viele „leicht verdiente Häkchen“. Konkret sind das bei „Minderjähriger“ die §§ 2, 106 BGB, bei „gesetzlichen Vertreters“ die §§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1 BGB, bei „Einwilligung“ § 183 BGB, bei „erforderliche“ § 107 BGB usw.
§ 131 Abs. 2 BGB
Was ist mit § 131 Abs. 2 BGB? An sich müsste man schon bei Vertragsschluss diese Vorschrift prüfen, nämlich beim Zugang an den Minderjährigen. Doch wenn Du später ohnehin die Einwendung des § 108 Abs. 1 BGB prüfst, darfst Du Dir das ersparen.