Umgehung (Erschleichung, Missbrauch)
Begriff
„Umgehung“ meint die Gestaltung eines Sachverhalts so, dass die dem Handelnden ungünstige Norm ihrem Wortlaut nach nicht mehr greift. Bei einer „Erschleichung“ geht es ihm umgekehrt darum, den Tatbestand einer ihm günstigen Norm anwendbar zu machen. „Missbrauch“ kann beide dieser Konstellationen meinen.
Problem
Ziele versus Wortlaut
Nicht nur die Parteien verfolgen Ziele. Auch Parlamentarier, Richter und andere Normsetzer wollen mit ihren Entscheidungen etwas erreichen. Genauso wie das Rechtsgeschäft den Parteien „nur“ ein Mittel zum Zweck ist, sind Gesetzestatbestände dem Gesetzgeber „nur“ ein Mittel zur Erreichung seiner Ziele.
Allerdings wäre es allein für die Rechtssicherheit fatal und bei Gesetzen sogar verfassungsrechtlich unzulässig (Bestimmtheits- und Wesentlichkeitsgebot), in einem Gesetz nur die damit verfolgten Ziele zu nennen. Vielmehr beantworten konkrete Tatbestände, bei welchem Sachverhalt welche Rechtsfolge greifen soll.
Leider fällt es praktisch schwer, Tatbestände so zu formulieren, dass sie die gesetzgeberischen Ziele präzise verwirklichen. Vielmehr finden sich meist Situationen, die der Gesetzgeber nach Sinn und Zweck ignorieren wollte, tatbestandlich aber einschließt; oder die er umgekehrt erfassen wollte, obwohl der Tatbestand nicht greift.
Herausforderung
Ziel verfehlt?
Bevor man etwas als Umgehung oder Erschleichung auch nur problematisiert, sollte man das vom Gesetzgeber mit der betroffenen Norm verfolgte Ziel ermitteln. Oft greift die jeweilige Rechtsfolge nicht nur nach dem jeweiligen Tatbestand (nicht), sondern ist das auch so bezweckt.
Fall 1: Käufer K möchte sich die staatliche Förderung für Elektroautos „einheimsen“. Daher beschließt er, keinen Benziner, sondern ein Elektroauto zu kaufen.
Hier „erschleicht“ sich K durch „geschickte Sachverhaltsgestaltung“ die staatliche Förderprämie. Doch ist das nach deren Sinn und Zweck ersichtlich kein Problem; genau das will der Gesetzgeber erreichen.
Fall 2: Autofahrer A sieht am Ortseingang ein Schild mit „Höchstgeschwindigkeit 3o km/h“. Da er derzeit 50 fährt, aber kein Bußgeld kassieren möchte, drosselt er die Geschwindigkeit auf 30.
Hier „umgeht“ A durch „geschickte Sachverhaltsgestaltung“ ein Bußgeld. Doch will die StVG bzw. das Schild genau das erreichen: Wer nicht schneller als angeordnet fährt, soll auch nichts zahlen.
Tatbestand versus Ziel
Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, dass die möglicherweise erschlichene bzw. umgangene Norm nach deren Sinn und Zweck (nicht) greifen sollte, stellt sich dann noch die methodische Frage nach dem Verhältnis von Tatbestand zum verfehlten Zweck. Hierum geht es bei der gesamten Umgehungsproblematik.
Beispiele
Bsp.: Einfrieren der Mitbestimmung
Fall 3: Die in Deutschland ansässige Schlaumeier-AG steht kurz davor, die Zahl von 501 bzw. 2001 Arbeitnehmern zu erreichen und hierdurch in den Anwendungsbereich der ungeliebten Mitbestimmung (
Nach dem Wortlaut der hier einschlägigen SE-Richtlinie1 würde die Mitbestimmung mit dem Formwandel der AG in eine SE „eingefroren“ und damit selbst dann entfallen, wenn die Schlaumeier-AG später mehr Arbeitnehmer beschäftigt. Aber wird hier nicht die Mitbestimmung unzulässig umgangen?
Bsp.: Beförderung zwecks Rausschmisses
Fall 4: G ist Geschäftsführer der M-GmbH mit 80 Angestellten. Bei dieser arbeitet L als Bereichsleiter. Nachdem es schon mehrfach zwischen G und L krachte, überredet G die Gesellschafter der M-GmbH, L als zweiten Geschäftsführer anzustellen, was diese daraufhin beschließen. L freut sich über diesen „Vertrauensbeweis“ und unterzeichnet den dazugehörigen Anstellungsvertrag. Nur wenig später kündigt G dem L wirksam im Namen der M-GmbH ordentlich mit der in
Nach dem Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes (vgl.
Bsp.: „Gekauft wie besichtigt“
Fall 5: Gebrauchtwagenhändler V ist die ewige Gewährleistung leid. Kurzerhand weist er jeden Käufer darauf hin, gekauft werde „wie besichtigt“. Das Auto erweist sich als mangelhaft.
Nach dem Wortlaut des
Gesetzliche Hinweise
Beispiele
Manchmal betont der Gesetzgeber ausdrücklich, dass ein Gesetz bzw. einzelne Normen nicht umgangen bzw. erschlichen werden sollen.
§ 476 Abs. 4 BGB etwa lautet: Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.- Art. 11 SE-Richtlinie betont: „Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass eine SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.“
Art. 42 S. 1 AO führt aus: „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden.“
Erkenntniswert?
Solche Klarstellungen weisen für die Auslegung darauf hin, dass der Gesetzgeber dem Sinn und Zweck einer Norm gegenüber deren Wortlaut einen hohen Stellenwert einräumt.
Eine klare Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Umgehung/Erschleichung liefern diese Hinweise allerdings nicht. Insbesondere gelten die hier diskutierten Missbrauchsgrundsätze genauso, wenn der Gesetzgeber aus guten Gründen darauf verzichtet, diese allgemeinen Auslegungsgrundsätze gesondert klarzustellen.
Rechtsfolge
Erkennt man, dass es bei der Umgehung um ein Auslegungsproblem, nämlich das Verhältnis von Sinn und Zweck einer Norm zu ihrem Tatbestand, geht, folgt hieraus die einschlägige und sachlich angemessene Rechtsfolge:
Teleologische Extension bzw. Reduktion
Bei einer für unzulässig erachteten Erschleichung wendet man die betroffene Norm doch nicht an (teleologische Reduktion) und versagt damit die dort angeordnete Rechtsfolge.
Bei einer für unzulässig erachteten Umgehung hingegen wendet man die betroffene Norm doch an (telelogische Erweiterung).
Nicht: „eigenes Rechtsinstitut“
Unnötig wie nichtssagend ist es hingegen, ein „eigenes Rechtsinstitut“ des Missbrauchs zu bemühen und dafür dann etwa auf
Fazit
Allerweltsphänomen
Umgehung wie Erschleichung sind völlig normal und oft zu Recht „erfolgreich“. Meist ist solche Rechtsgestaltung von Sinn und Zweck der betroffenen Norm erfasst, und oft ergibt die Auslegung, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel hinter dem dafür formulierten Tatbestand zurückstehen sollte.
Ganze Professionen leben davon, sich geschickte Gestaltungen zu überlegen, um auf gesetzliche Tatbestände zu reagieren. Und die meisten Gesetzgeber wünschen sich inständig, dass die Adressaten auf die jeweiligen Tatbestände reagieren.
Nüchterne Auslegung statt moralisierender Vorwürfe
Verfehlt ist es daher auch, die Missbrauchsthematik (genauso wie ein „Verschulden“ oder eine „Pflichtwidrigkeit“) moralisierend unter irgendwelchen Vorwürfen zu diskutieren. Es geht um eine nüchterne Auslegungsfrage. Das Zivilrecht verwirklicht Parteiinteressen, anstatt herumzueifern.
Ergebnisse (Fallbeispiele)
- In Fall 3 (Einfrieren der Mitbestimmung) dürften die Gesellschafter mit ihrer „Notoperation“ wahrscheinlich durchkommen.
- In Fall 4 (Beförderung zwecks Rausschmisses) wies das Bundesarbeitsgericht die Klage des L ab.2
- In Fall 5 würde man es Gebrauchtwagenhändlern zu leicht machen, die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern faktisch auszuschließen, sähe man in „Gekauft wie besichtigt“ keine Umgehung. Hier greift also
§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB und damit§ 437 BGB .