StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Staatliche Rechtsetzung

Phänomen

Indem der Staat in dienender Unterordnung unter die Partei­interessen tätig wird, erlaubt er es dem Einzelnen, insbesondere über Verträge selbst Recht zu setzen (Privatautonomie). Mittels einer ausgeklügelten Arbeitsteilung macht er den Parteien einen Vertragsschlussmöglichst leicht und sichert gleichzeitig eine gewisse Entscheidungsqualität.

Staatliche Anstrengungen

Rechtsrealität

Entgegen mancher staatsfeindlicher Rhetorik fallen Verträge oder Märkte nicht vom Himmel. Sie sind vielmehr das Ergebnis umfas­sender staatlicher Anstrengungen. Nicht die Menge rechtlicher Regeln oder sonstiger „Interventionen“ entscheidet darüber, ob wir in einem individualistisch-liberalen oder kollektivistischen Staat leben. Vielmehr geht es darum, staatliches Handeln in den Dienst des Einzelnen zu stellen.

Individualistisch-liberales Grundanliegen

Das Privatrecht tut genau das: Entgegen den Anhängern insbesondere der Kieler Schule erhebt es keine Verhaltens-, Pflicht- oder Schuld­vorwürfe. Es bekämpft kein „Unrecht“ und verfolgt keine völkische, soziale, öffentliche oder sonst kollektivistische Anliegen. Vielmehr stellt es sich in dienender Unterordnung unter die Partei­interessen und hilft dem Einzelnen darin, über Rechtsgeschäfte seine Ziele – was immer diese sein mögen – zu verwirklichen.

Instrumente

Vertragsfreiheit

Die u. a. in § 311 Abs. 1 BGB verankerte Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien, sich zu allen möglichen Handlungen zu verpflichten, vgl. § 241 BGB.

Oft wird dabei jedoch ignoriert, verschwiegen oder unterschätzt, dass es erst die die notfalls mit der geballten Macht des Staates angeordnete und durchsetzbare Bindung ist, die es dem Einzelnen ermöglicht, verlässliche Versprechen abzugeben und davon dann, weil (auch) für ihn vorteilhaft, zu profitieren:

Wer ein wirksames Rechtsgeschäft tätigt, wird hieran vom Staat gem. § 145 BGB gebunden. Der Gläubiger kann seinen Anspruch (vgl. § 194 Abs. 1 BGB) nicht nur notfalls gerichtlich einklagen, sondern auch vollstrecken, so dass der Staat dem Schuldner ggf. Haus und Hof wegpfändet. Das erst verleiht jedem Rechtsgeschäft diejenige Glaub­haftigkeit, die es für andere (und damit wiederum den Versprechenden selbst) so wertvoll macht.

Kompetenzverteilung

Um die Parteien darin zu unterstützen, ihre eigenen Interessen bestmöglich zu verwirklichen, organisiert das Privatrecht eine ausgeklügelte Kompetenzverteilung:

Machen sich die Parteien selbst Gedanken über Ob- und Inhalt ihrer Bindung, räumt das Recht dem regelmäßig den Vorrang ein, verwirklicht also Privatautonomie. Gleichzeitig ergänzt es fehlende Inhalte, soweit im Parteiinteresse liegend, mittels umfassender heteronomer Recht­setzung. Dabei will das Recht den Parteien einen Vertragsschluss so leicht wie möglich machen.

Entscheidungsqualität

Da die Parteien zwar meistens am besten wissen, was ihre eigenen Interessen verwirklicht, andererseits aber auch nicht immer weise handeln, sichert das Recht eine gewisse Entscheidungsqualität. Das betrifft etwa

Vertragstheoretischer Hintergrund

Wie fundamental staatliches Handeln im Vertragsrecht ist, wird wohl auch deshalb gerne ignoriert, weil es mit klassischen Vertragstheorien wie der Willens- und Erklärungstheorie nicht zu erklären ist. Denn diese gehen allein vom Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss aus und erklären es für intrinsisch richtig.

Wann immer man hingegen die Parteiinteressen berücksichtigt und fragt, wie sich diese unterstützen lassen, versteht man dann auch die Rechtsrealität. Zu solchen Ansätzen gehören die Grundfolgentheorie, die – wenngleich reichlich kollektivistische – ökonomische Analyse des Rechts oder das von mir vertretene Rechtfertigungsprinzip: Der Staat weist jedem Einzelnen eigene Rechte zu und lässt darin nur solche Einbußen zu, die dessen eigenen Zielen dienen.

Ausblick

Es ist kaum möglich, all die verschiedenen Instrumente, Institutionen, Bereiche usw. aufzuzählen, über die der Staat vertragliche Inhalte setzt, geschweige denn Verträge erst ermöglicht. Hier sei daher nur genannt:

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