Staatliche Rechtsetzung
Phänomen
Indem der Staat in dienender Unterordnung unter die Parteiinteressen tätig wird, erlaubt er es dem Einzelnen, insbesondere über Verträge selbst Recht zu setzen (Privatautonomie). Mittels einer ausgeklügelten Arbeitsteilung macht er den Parteien einen Vertragsschlussmöglichst leicht und sichert gleichzeitig eine gewisse Entscheidungsqualität.
Staatliche Anstrengungen
Rechtsrealität
Entgegen mancher staatsfeindlicher Rhetorik fallen Verträge oder Märkte nicht vom Himmel. Sie sind vielmehr das Ergebnis umfassender staatlicher Anstrengungen. Nicht die Menge rechtlicher Regeln oder sonstiger „Interventionen“ entscheidet darüber, ob wir in einem individualistisch-liberalen oder kollektivistischen Staat leben. Vielmehr geht es darum, staatliches Handeln in den Dienst des Einzelnen zu stellen.
Individualistisch-liberales Grundanliegen
Das Privatrecht tut genau das: Entgegen den Anhängern insbesondere der Kieler Schule erhebt es keine Verhaltens-, Pflicht- oder Schuldvorwürfe. Es bekämpft kein „Unrecht“ und verfolgt keine völkische, soziale, öffentliche oder sonst kollektivistische Anliegen. Vielmehr stellt es sich in dienender Unterordnung unter die Parteiinteressen und hilft dem Einzelnen darin, über Rechtsgeschäfte seine Ziele – was immer diese sein mögen – zu verwirklichen.
Instrumente
Vertragsfreiheit
Die u. a. in
Oft wird dabei jedoch ignoriert, verschwiegen oder unterschätzt, dass es erst die die notfalls mit der geballten Macht des Staates angeordnete und durchsetzbare Bindung ist, die es dem Einzelnen ermöglicht, verlässliche Versprechen abzugeben und davon dann, weil (auch) für ihn vorteilhaft, zu profitieren:
Wer ein wirksames Rechtsgeschäft tätigt, wird hieran vom Staat gem.
Kompetenzverteilung
Um die Parteien darin zu unterstützen, ihre eigenen Interessen bestmöglich zu verwirklichen, organisiert das Privatrecht eine ausgeklügelte Kompetenzverteilung:
Machen sich die Parteien selbst Gedanken über Ob- und Inhalt ihrer Bindung, räumt das Recht dem regelmäßig den Vorrang ein, verwirklicht also Privatautonomie. Gleichzeitig ergänzt es fehlende Inhalte, soweit im Parteiinteresse liegend, mittels umfassender heteronomer Rechtsetzung. Dabei will das Recht den Parteien einen Vertragsschluss so leicht wie möglich machen.
Entscheidungsqualität
Da die Parteien zwar meistens am besten wissen, was ihre eigenen Interessen verwirklicht, andererseits aber auch nicht immer weise handeln, sichert das Recht eine gewisse Entscheidungsqualität. Das betrifft etwa
- die Geschäftsfähigkeit (
§§ 106 ff. BGB ), - Irrtumsvorschriften (vgl. etwa
§§ 118 ff. BGB ), - Widerrufsrechte,
- Formvorgaben
- oder auch eine staatliche Inhaltskontrolle.
Vertragstheoretischer Hintergrund
Wie fundamental staatliches Handeln im Vertragsrecht ist, wird wohl auch deshalb gerne ignoriert, weil es mit klassischen Vertragstheorien wie der Willens- und Erklärungstheorie nicht zu erklären ist. Denn diese gehen allein vom Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss aus und erklären es für intrinsisch richtig.
Wann immer man hingegen die Parteiinteressen berücksichtigt und fragt, wie sich diese unterstützen lassen, versteht man dann auch die Rechtsrealität. Zu solchen Ansätzen gehören die Grundfolgentheorie, die – wenngleich reichlich kollektivistische – ökonomische Analyse des Rechts oder das von mir vertretene Rechtfertigungsprinzip: Der Staat weist jedem Einzelnen eigene Rechte zu und lässt darin nur solche Einbußen zu, die dessen eigenen Zielen dienen.
Ausblick
Es ist kaum möglich, all die verschiedenen Instrumente, Institutionen, Bereiche usw. aufzuzählen, über die der Staat vertragliche Inhalte setzt, geschweige denn Verträge erst ermöglicht. Hier sei daher nur genannt:
- Das Verfahrensrecht (Erkenntnis- wie Vollstreckungsverfahren, vgl.
GVG ,ZPO ,ZVG ,AnfG ,InsO ,FamFG etc.), - die zahllosen dispositiven oder zwingenden staatlichen Vorgaben,
- die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem.
§§ 305 ff. BGB , - die Berücksichtigung von Verbotsgesetzen gem.
§ 134 BGB , - der Maßstab einer Sittenwidrigkeit gem.
§ 138 BGB - oder die Umdeutung nichtiger Rechtsgeschäfte gem.
§ 140 BGB .