StrgK
zB „433 bgb“ oder „Form“
Iuphoria

Akzeptanz des Erklärten (Vertragstheorie)

Siehe auch allgemein zur Akzeptanz des Erklärten.

Herausforderung

Wie allgemein zur Akzeptanz des Erklärten beschrieben, kann sich der Irrende vielfältig – etwa durch einen Anfechtungsverzicht oder eine Bestätigung gem. § 144 BGB – dazu entscheiden, es bei der Geltung des Erklärten zu belassen.

Die Komplikation liegt hier allerdings in dem etwas umständlicheren Vertragsschluss„in zwei Akten“: zunächst die vermeintliche Einigung und später dann noch der Entschluss des Irrenden, nicht das von ihm Gewollte, sondern das von ihm Erklärte, gelten zu lassen.

Willenstheorie

Wille auf beiden Seiten vorhanden

Immerhin verwirklicht es ein Grundanliegen der Willenstheorie, wenn letztlich derjenige Inhalt gilt, den beide Seiten – wenngleich zu verschiedenen Zeitpunkten – wollten: In der späteren Entscheidung des Irrenden, nicht anzufechten, liegt dann sein Wille, das ursprünglich Erklärte (jetzt) doch als Inhalt des Rechtsgeschäfts zu akzeptieren.

Aber zu getrennten Zeitpunkten

Allerdings verlangt die Willenstheorie einen übereinstimmenden Willen bei Vertragsschluss. Und dazu wird es nicht immer kommen: Während ursprünglich eine Seite irrte, also etwas anderes als die Gegenseite wollte, mag diese Gegenseite nunmehr (bei Anfechtungsverzicht) ihrerseits nicht mehr an einem Vertragsschluss interessiert sein.

Die Willenstheorie kann also nicht begründen, warum der Irrende außerhalb der in § 146 ff. BGB erfassten Zeitspanne einseitig über die nachträgliche „Annahme“ des irrtümlich Erklärten soll entscheiden dürfen. Das Recht verzichtet bisweilen auf dieses vermeintliche Erfordernis eines übereinstimmenden Willens.

Erklärungstheorie

Immerhin: Das Erklärte gilt.

Die Erklärungstheorie kann darauf verweisen, dass in diesen Fällen wie von ihr verlangt das nach außen hin Erklärte gilt.

Aber warum nicht sofort?

Nicht begründen kann sie allerdings, warum es sich unser Recht hier so kompliziert macht, nämlich einen Anfechtungsverzicht bzw. eine Bestätigung verlangt, damit das irrtümlich Erklärte auch tatsächlich gilt. Denn dahinter steckt wie dargelegt das willenstheoretische Grundanliegen, wonach der Irrende erst dann an das von ihm irrtümlich Erklärte zu binden ist, wenn er sich willentlich dafür entscheidet.

Fahrlässig versäumte Anfechtung

Zur „Ehrenrettung“ der Erklärungstheorie können deren Anhänger immerhin auf den Spezialfall verweisen, dass der Irrende die Anfechtungsfrist etwa des § 121 BGB fahrlässig versäumt. Denn dann gilt tatsächlich das nach außen hin Erklärte, ohne dass dies vom Irrenden jemals gewollt war.

Parteiinteresse

Nach der Grundfolgentheorie oder dem von mir vertretenen Rechtfertigungsprinzip bildet das Rechtsgeschäft ein „bloßes“ Instrument zur Verwirklichung der Parteiinteressen: Wille wie Erklärung der Parteien sind nicht Selbstzweck, sondern dienen dazu, vorrangig die Parteien selbst über das Ob und den Inhalt ihrer Bindung entscheiden zu lassen (Privatautonomie).

Damit bedarf es auch nicht zwingend eines zeitgleich übereinstimmenden Willens bzw. einer zeitgleich übereinstimmenden Erklärung. Vielmehr können wir uns der Entscheidungen beider Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten bedienen.

Akzeptiert der Irrende die Geltung das objektiv Erklärten, hat er sich nunmehr irrtumsfrei entschieden, so dass wir hier wie immer getreu dem Grundgedanken der Privatautonomie davon ausgehen können, dass dies seinen eigenen Interessen entspricht. Genauso können wir das bei der Gegenseite annehmen, hat sie sich ja von vornherein irrtumsfrei entscheiden können.

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